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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 14/04 
 
Urteil vom 19. September 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
1. E.________, 1992, 
2. G.________, 1990, 
Beschwerdeführer, beide handelnd durch ihre Mutter, 
und diese vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, 
Hauptgasse 35, 4500 Solothurn, 
Parteien 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung der Firma X.________, c/o Firma X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die ASSURINVEST AG, Seefeld 4, 8716 Schmerikon, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene W.________ arbeitete seit 1987 bei der Firma X.________, und war für die berufliche Vorsorge bei der Personalvorsorgestiftung dieser Firma (nachfolgend: Stiftung) versichert. Am 5. Juni 1996 verheiratete er sich mit der kamerunischen Staatsangehörigen N.________. Die Ehefrau brachte die vier Kinder A.________ (1986), M.________ (1988), G.________ (1990) und E.________ (1992) mit in die Ehe. A.________ und M.________ wurden von W.________ am 20. August 1997 adoptiert, lebten aber weiterhin in Kamerun. G.________ und E.________ waren bei ihrer Mutter und W.________ wohnhaft, der für ihren Unterhalt aufkam. Am 31. Dezember 1998 verstarb W.________. Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes richtet der Witwe N.________ seit 1. Januar 1999 eine Witwenrente sowie Waisenrenten für alle vier Kinder aus. Die Stiftung andererseits bezahlte der Witwe einen Anteil von Fr. 578'880.- an der Todesfallsumme sowie eine Barabfindung von Fr. 152'848.- an Stelle der Witwenrente. Für die vom Verstorbenen adoptierten Kinder A.________ und M.________ erbringt sie die reglementarischen Waisenrenten, während sie für die Kinder G.________ und E.________ einen solchen Anspruch verneinte, weil es sich bei diesen nicht um eheliche oder nach Gesetz gleichgestellte Kinder gemäss der entsprechenden reglementarischen Bestimmung handle. Im Sinne einer freiwilligen Leistung sprach die Stiftung den Kindern G.________ und E.________ hingegen eine Waisenrente in der Höhe des obligatorischen Anspruchs von Fr. 1889.- im Jahr zu. 
B. 
Am 1. April 2003 liess N.________ im Namen ihrer Kinder E.________ und G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, es sei diesen mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine reglementarische Waisenrente, abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2000, zuzusprechen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2003 wies das angerufene Gericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die Stiftung auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 äussert sich die Stiftung zur Stellungnahme des BSV. 
D. 
Am 19. September 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 
 
Das Reglement der Stiftung vom 1. Januar 1997 bestimmt in Ziff. 4.3 Satz 1, dass eheliche oder die nach Gesetz gleichgestellten Kinder von verstorbenen aktiven Versicherten und Rentenbezügern Anspruch auf eine Waisenrente haben. 
 
Laut Art. 252 Abs. 2 ZGB wird das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption (Art. 252 Abs. 3 ZGB). 
1.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Beistandspflicht besteht gegenüber dem Ehegatten, nicht gegenüber dem Kind. Doch gilt der Stiefelternteil als Versorger im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 72 II 165; Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Rz 11 zu Art. 278 ZGB). 
Verschiedene Sozialversicherungszweige sehen Leistungen an Pflegekinder vor (Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 46 Abs. 2 AHVV; Art. 10 Abs. 1 UVV; Art. 20 BVG), wobei auf dem Gebiet der AHV das Stiefkind dem Pflegekind gleichgestellt ist (Erw. 1.3 hienach). Sodann kennen die allermeisten kantonalen Familienzulagengesetze Kinderzulagen für Stiefkinder (Kieser, Streifzug durch das Familienzulagenrecht, SZS 1995 S. 288 f.; Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Zürich 2004, S. 52 Rz 214). Riemer (Familienrechtliche Beziehungen als Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG/IV, BVG-Obligatorium und freiwilliger beruflicher Vorsorge, in: SZS 1986 S. 177) und Heidelberger (Die Stellung des Unmündigen im Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht - Probleme der Koordination, Diss. Zürich 1991, S. 100 f.) postulieren die Gleichbehandlung von Pflege- und Stiefkindern, während andere Autoren (Krapf, a.a.O., S. 41 und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 431) eine Auslegung im Sinne von Art. 49 AHVV nahelegen. Demgegenüber verneint Stauffer (Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 257 Rz 689) im Rahmen von Art. 20 BVG eine Gleichstellung des Stiefkindes mit dem Pflegekind. 
1.3 Nach dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 3 AHVG erlassenen Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Nach der Rechtsprechung ist das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, hinsichtlich des Waisenrentenanspruchs einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der verstorbene Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (SZS 2003 S. 544). 
1.4 In BGE 128 V 122 Erw. 4 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Witwenrente die Frage offen gelassen, ob ein Stiefkind im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG als Kind gilt, für dessen Unterhalt die Witwe aufkommen muss. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge hat das Gericht mit Urteil E. vom 30. Juni 2005 (B 84/03) den reglementarischen Ausschluss von Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder als verfassungs- und völkerrechtskonform erachtet. 
2. 
Der Anspruch der Stiefkinder G.________ und E.________ auf Waisenrenten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern gestützt auf Ziff. 4.3 des Stiftungsreglements zusätzlich die reglementarischen Waisenrenten zustehen. Dieser Anspruch hängt davon ab, wie der im Reglement verwendete Begriff "nach Gesetz gleichgestellte Kinder" zu verstehen ist. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Vertragsinhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 120 Erw. 2a mit Hinweisen; SZS 1996 S. 134 Erw. 4b mit Hinweisen). Dabei sind die für Allgemeine Vertragsbedingungen geltende Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. dazu BGE 123 III 44 Erw. 2c/bb, 122 III 124 Erw. 2d). 
3. 
Nach der Rechtsprechung betreffend Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts, deren Reglemente oder Statuten nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen sind, ist der Grundsatz zu beachten, dass das Familienrecht (und somit das Kindesrecht nach Art. 252 ff. ZGB) eine Ordnung darstellt, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt wird und dieser daher grundsätzlich vorgeht. Dabei entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber, wenn er im Sozialversicherungsrecht Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Sachverhalte (beispielsweise Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft) trifft, von ihrer Bedeutung her, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung, diejenigen Institute - und nur diese - im Blickfeld hat, die das Familienrecht kennt (BGE 124 V 64 Erw. 4, 121 V 125 Erw. 2c; SZS 2000 S. 155 Erw. 7c). 
 
Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Waisenrentenanspruch eines Stiefkindes gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung, welche für eheliche und nach Gesetz diesen gleichgestellte Kinder einen solchen Anspruch vorsahen, verneint, weil Stiefkinder zivilrechtlich nicht den ehelichen Kindern gleichgestellt sind (SZS 2000 S. 152). 
 
Bei der Auslegung eines Vorsorgevertrages kann demgegenüber nicht in gleicher Weise angenommen werden, dass einzig die familienrechtlichen Institute des ZGB von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Urteil SZS 2000 S. 152 kann daher für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts abgeleitet werden. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass auch in Anwendung der für die Auslegung von Vorsorgeverträgen massgebenden Grundsätze die im Reglement der Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Waisenrentenanspruchs gewählte Formulierung "nach Gesetz den ehelichen gleichgestellte Kinder" nur Kinder einbeziehe, die nach dem Zivilrecht den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. 
 
Demgegenüber machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, für die Auslegung des Vorsorgevertrages sei der Rückversicherungsvertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Rentenanstalt/Swiss Life) vom 21./27. August 1997 heranzuziehen. Art. 9 Ziff. 4 dieses Vertrages bezeichne als rentenberechtigte Kinder u.a. die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 AHVV und die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder. 
4.2 Ob ein Stiefkind - wie im Bereich der Waisenrenten der AHV (Erw. 1.2 hievor) - einem Pflegekind im Sinne von Art. 20 BVG gleichzustellen ist, wenn der verstorbene Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist, wie das BSV geltend macht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, sind doch die Waisenrenten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Verfahrens. Streitig ist einzig der Anspruch auf die reglementarischen Waisenrenten aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge. 
4.3 Der Umstand, dass die massgebende Reglementsbestimmung (Ziff. 4.3) der Stiftung einen Anspruch auf Waisenrente den nach Gesetz den ehelichen gleichgestellten Kindern einräumt, ohne auf das ZGB Bezug zu nehmen, lässt sich ohne weiteres in dem Sinne verstehen, dass auch den ehelichen gleichgestellte Kinder nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV-Gesetzgebung und der dazu ergangenen Rechtsprechung, anspruchsberechtigt sind. Vor dem Hintergrund, dass auf dem Gebiet der AHV, welche wie die berufliche Vorsorge u.a. Hinterlassenenleistungen gewährt, unter dem Titel Waisenrenten Leistungen an eheliche, Pflege- und Stiefkinder erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass unter Ziff. 4.3 des Reglements in guten Treuen nebst den ehelichen nur Kinder zu verstehen sind, die diesen laut Art. 252 Abs. 2 und 3 ZGB gleichgestellt sind. Auf Grund der im Reglement fehlenden Bezugnahme auf das ZGB und der unbestreitbaren Nähe der Hinterlassenenleistungen der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge zu den Waisenrenten der 1. Säule gemäss Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV liegt es auf der Hand, Ziff. 4.3 des Reglements in einem weiteren Sinn zu verstehen, indem nebst den zivilrechtlich den ehelichen gleichgestellten Kindern analog zur AHV-rechtlichen Ordnung auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt der verstorbene Stiefelternteil aufgekommen ist, als anspruchsberechtigt zu gelten haben. 
4.4 Gestützt wird diese Betrachtungsweise durch den Vertrag über die kollektive BVG-Risikoversicherung zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life vom 21./27. August 1997. Art. 9 Ziff. 4 dieses Vertrages umschreibt, welche Kinder Anspruch auf Invaliden-, Kinder- und Waisenrenten haben. Danach gelten als rentenberechtigt u.a. auch die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 AHVV sowie die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder. Zwar ist dieser Risikoversicherungsvertrag auf die Beziehung zwischen Stiftung und Destinatären nicht direkt anwendbar; er bietet für die Auslegung des Vorsorgevertrages aber doch Anhaltspunkte: Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt wird, vermag es in der Tat nicht einzuleuchten, dass die Stiftung eine Risikoversicherung für Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen abschliesst, die sie alsdann auf Grund ihrer reglementarischen Bestimmungen bei Eintritt des (rück-)versicherten Risikos gar nicht zu erbringen hat. 
5. 
5.1 Der verstorbene W.________ kam für den Unterhalt seiner Stiefkinder G.________ und E.________ auf, wovon auch die Ausgleichskasse bei Erlass der Verfügung vom 1. November 2002 ausgegangen und was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Waisenrenten gemäss Ziff. 4.3 des Reglements. Die Waisenrenten stehen unter Vorbehalt der Überentschädigung gemäss Ziff. 4.13 des Reglements. Von den ihnen ab 1. Januar 1999 zustehenden Rentenbetreffnissen sind in betraglicher Hinsicht die von der Stiftung in Form einer freiwilligen Leistung von je Fr. 1889.- im Jahr erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen. 
5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Vorsorgeeinrichtung auf den Waisenrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, in dem die Beschwerdeführer ihre Klage eingereicht haben (Art. 105 OR), und der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement, wie vorliegend, keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 Erw. 4c). Die Stiftung schuldet somit auf den nachzuzahlenden Waisenrenten ab 1. April 2003 (Datum der Klageeinreichung) einen Verzugszins von 5 %, wobei durch die Klage jene Verzugszinsforderungen erfasst werden, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig geworden sind (SZS 1997 S. 470 Erw. 4). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Vorinstanz nicht verhalten werden kann, eine solche entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzulegen. Den vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Beschwerdeführern ist es aber unbenommen, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer ab 1. Januar 1999 je Anspruch auf eine reglementarische Waisenrente, unter Anrechnung der von der Personalvorsorgestiftung freiwillig erbrachten Leistungen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2003, haben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Personalvorsorgestiftung der Firma X.________ hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: