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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_701/2008/sst 
 
Urteil vom 20. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 
i.V.m. Ziff. 2 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ und vier andere Mittäter überfielen am Sonntag, 13. Februar 2005, um 23.30 Uhr, die Asylbewerberunterkunft der Caritas in Ebikon und beraubten alsdann eine dort anwesende Frau und sieben Männer. 
 
B. 
Am 5. Mai 2008 sprach das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Y.________ zweitinstanzlich des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB schuldig. Es bestrafte ihn bei Annahme einer in leichtem bis mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit mit fünf Jahren Freiheitsstrafe. 
 
C. 
Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen von Y.________. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei unter Annahme einer in leichtem bis mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Zum Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Qualifikationsgrundes des In-Lebensgefahr-Bringens nach Art. 140 Ziff. 4 StGB in den Phasen I, II und III (erster Teil) erfüllt. In den Phasen III (zweiter Teil) und IV hingegen könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er für zumindest ein Opfer eine sehr naheliegende Lebensgefahr geschaffen habe. Da er aber in den anderen Phasen wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei und damit die Tathandlungen konsumiert wären, die allenfalls eine Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 140 Ziff. 1-3 StGB erfüllen würden, erübrige sich deren rechtliche Qualifizierung (angefochtenes Urteil S. 21). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer anerkennt die Qualifizierung gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, weil er eine mitgebrachte Schusswaffe auf sich getragen habe. Allerdings macht er geltend, er habe den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, weil er keine besondere Gefährlichkeit offenbart habe. Die Entschlussfassung sei sowohl von Alkohol geprägt als auch unkoordiniert, zufällig und führungslos gewesen. Ferner habe er auch nicht den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt (Beschwerdeschrift S. 3 - 8). 
 
1.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Räuber das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt hat. Ist dies der Fall, so wird - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S. 21) - nicht auch noch die Tatbestandsvariante des Art. 140 Ziff. 3 StGB, die vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt wird, zu prüfen sein. 
 
1.4 Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, die Vorinstanz sei von einem bundesrechtswidrigen Begriff des In-Lebensgefahr-Bringens gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgegangen. Er bringt vielmehr vor, sie habe in Verletzung von Bundesrecht Art. 140 Ziff. 4 StGB als erfüllt betrachtet. 
 
1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG). 
 
1.6 Der Beschwerdeführer erhebt keine Rüge im Sinne von Art. 97 BGG, legt seiner Beschwerde aber auch nicht den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dies ist im Lichte von Art. 97 und Art. 105 BGG nicht statthaft, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
Beispielsweise behauptet der Beschwerdeführer, er habe bloss aus purem Zufall die Schusswaffe auf sich getragen; er habe im Vorfeld nie eine Pistole verlangt oder als notwendig erachtet. Dass ausgerechnet er die Waffe bei sich gehabt habe, sei nicht geplant gewesen (Beschwerdeschrift S. 4). 
Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht relevant ist, ist sie dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. 
Ebenso wenig ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch nie mit einer Schusswaffe zu tun gehabt habe und nicht habe einschätzen können, welche Auswirkungen seine Manipulationen an der Waffe haben würden (Beschwerdeschrift S. 5). Aus dem angefochtenen Urteil geht vielmehr einzig hervor, dass er die durchgeladene und entsicherte Pistole "Astra" in einer Distanz von wenigen Metern auf die Opfer gerichtet hat. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verlor der Beschwerdeführer bei einer Rangelei die Pistole, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste (angefochtenes Urteil S. 20 oben). Entgegen seiner Auffassung wird ihm nicht vorgeworfen, dass er in dieser Phase seinen Finger am Abzug hielt und diesen betätigte (Beschwerdeschrift S. 6 Mitte). Die Vorinstanz hat die lebensgefährliche Situation vielmehr darin gesehen, dass der Beschwerdeführer die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz von wenigen Metern auf die Opfer gerichtet und dass er mit dem Knauf der geladenen und entsicherten Waffe mehrmals auf den Kopf des ihn bedrängenden Opfers geschlagen hat. Zu Recht führt sie auch aus, dass er, wenn er diese lebensgefährliche Situation nicht hätte aufrechterhalten wollen, die Pistole sichern oder zumindest hätte beiseite legen können (angefochtenes Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer wollte bei der Bedrohung der Opfer die Macht und Gefährlichkeit einer geladenen und entsicherten Pistole ausnutzen und bei der Rangelei sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Gewaltmitteln aus dem schmerzhaften Griff des ihn bedrängenden Opfers befreien und die Herrschaft über die Opfer wiedererlangen (angefochtenes Urteil S. 20). 
Schliesslich führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass, wenn gemäss BGE 117 IV 419 E. 4c schon ein In-Lebensgefahr-Bringen nach Art. 140 Ziff. 4 StGB gegeben ist, wenn bei einer geladenen und gesicherten Waffe weitere besondere Umstände (wie zum Beispiel ein Handgemenge) hinzukommen, müsse dies um so mehr gelten, wenn sich wie hier bei einer Rangelei zwischen einem Träger einer geladenen und entsicherten Pistole und einem Opfer schon mindestens ein unkontrollierter Schuss aus dieser Pistole gelöst hat und der Waffenträger diese immer noch geladene und entsicherte Pistole als Hilfsmittel verwendet, um damit mehrmals massiv auf den Kopf des Opfers zu schlagen (angefochtenes Urteil S. 21). Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die Waffe habe man weder sichern noch entsichern können, er habe die Asylbewerber vor einer Verfolgung abhalten und sie einschüchtern wollen und es habe keine, nicht mal eine hypothetische Lebensgefahr für einen Menschen bestanden (Beschwerdeschrift S. 7), so entfernt er sich auch hier von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. 
 
1.7 Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist insoweit nicht einzutreten, als sie zur Hauptsache von einem Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 2 (und nicht Ziff. 4) StGB ausgehen. Die Vorinstanz hat der Vermindung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholkonsums in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang Rechnung getragen (in leichtem bis mittlerem Grade). Der Vergleich des Beschwerdeführers zu den Mittätern A.________ und B.________ geht deshalb nicht an, weil diese bloss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden sind. Auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung beruft sich der Beschwerdeführer wieder darauf, dass die Rolle des "Pistolenträgers" durch Zufall bestimmt und ihm von den übrigen Mittätern quasi aufgezwungen worden sei, wozu man indessen in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet. Dass sich der Beschwerdeführer seit der hier zu beurteilenden Tat nicht mehr strafrechtlich verfehlt hat, hat ihm die Vorinstanz entgegenkommend leicht strafmindernd angerechnet. Seine übrigen Ausführungen (Beschwerdeschrift S. 9 Mitte und unten) sind nicht strafzumessungsrelevant, so dass auch darauf nicht einzutreten ist. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner