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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.245/2004 
1P.611/2004/RrF 
 
Urteil vom 21. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Galgenen, 8854 Siebnen, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Erschliessungsplanung Galgenen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (1P.611/2004) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.245/2004) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 15. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Gemeinde Galgenen (SZ) wurden im Mai 2002 der kommunale Erschliessungsplan sowie das Reglement zum Erschliessungsplan öffentlich aufgelegt. Gegen diese planerischen Unterlagen erhob X.________, Eigentümer einer an die Obergasse stossenden Liegenschaft, Einsprache. Der Gemeinderat Galgenen wies diese im März 2003 ab. Die hierauf erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 25. Mai 2004 ebenfalls abgewiesen. X.________ gelangte hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und verlangte im Wesentlichen, dass von der Aufnahme der Obergasse als - auszubauende - Groberschliessungsstrasse in das kommunale Strassennetz abgesehen werde. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 15. September 2004 im Sinne der Erwägungen ab, soweit auf diese einzutreten sei. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben und Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides gestellt. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um Vornahme eines Augenscheins sowie um Beizug der Akten des 1993/1994 durchgeführten Zonenplanverfahrens. Auf die Beschwerdebegründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 
C. 
Der Gemeinderat Galgenen, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat in einer einzigen Rechtsschrift sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Dies ist an sich zulässig. Die beiden Rechtsmittel werden jedoch in der Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinandergehalten und es wird nicht spezifiziert, welche Rügen in welchem Verfahren erhoben werden. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 88 und Art. 108 Abs. 2 OG genüge. Die Frage kann indessen offen bleiben, da den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. 
2. 
Angefochten ist ein kommunaler Erschliessungsplan bzw. der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die gegen den Nutzungsplan erhobenen Einsprachen. Das Einspracheverfahren schliesst gemäss den §§ 25-27 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 des Kantons Schwyz (PBG) an die Auflage der Entwürfe für Zonen- und Erschliessungspläne an, und die Pläne werden in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Verbindlich werden die Pläne und zugehörigen Vorschriften schliesslich mit der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 28 Abs. 1 PBG; vgl. auch Art. 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG;SR 700]). 
Der hier umstrittene Erschliessungsplan und das zu diesem gehörende Reglement sind im Einspracheverfahren überprüft, der Gemeindeversammlung aber noch nicht vorgelegt und auch vom Regierungsrat noch nicht genehmigt worden. Es handelt sich bei diesen planerischen Unterlagen somit auch im heutigen Zeitpunkt noch um Entwürfe, die keine Rechtswirkungen entfalten. Dies hat Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit vor Bundesgericht. 
2.1 Gemäss Art. 34 RPG unterliegen Nutzungspläne grundsätzlich allein der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen für solche Bauten und Anlagen (Art. 24-24d RPG). Zudem können Nutzungspläne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch insofern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, als die Pläne derart detaillierte, verbindliche und auf Bundesverwaltungsrecht beruhende Anordnungen enthalten, dass diese als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG betrachtet werden können (vgl. etwa BGE 121 II 8 E. 1, 72 E. 1b - 1d, 123 II 88 E. 1a, 289 E. 1b). 
2.2 Staatsrechtliche Beschwerde kann nur gegen kantonale Hoheitsakte erhoben werden, das heisst gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide), die die Rechtsstellung des Bürgers in verbindlicher Weise festlegen (Art. 84 Abs. 1 OG). Auch kommunale Nutzungspläne sind daher erst anfechtbar, wenn sie durch (regierungsrätliche) Genehmigung verbindlich geworden sind. Wird die staatsrechtliche Beschwerde schon vor der rechtsverbindlichen Festsetzung des Plans - anschliessend an das Einsprache- oder an das Abstimmungsverfahren - eingereicht, so tritt das Bundesgericht regelmässig insofern auf die Beschwerde nicht ein, als sie sich gegen den Planinhalt richtet (BGE 116 Ib 221 E. 1e S. 226, 118 Ib 165 E. 2a S. 168, 120 Ia 19 E. 2a). Dementsprechend kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Kritik des Beschwerdeführers am Erschliessungsplan selbst nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren allein, ob der gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung begründet sei. 
2.3 Ähnliches gilt für die Zulässigkeit der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur gegen bundesverwaltungsrechtliche Verfügungen bzw. gegen Anordnungen gerichtet werden, mit denen Rechte oder Pflichten verbindlich begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt werden oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten verbindlich abgewiesen werden oder auf solche nicht eingetreten wird (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Als Verfügung gilt ausserdem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 97 Abs. 2 OG). 
Da mit dem noch nicht genehmigten Erschliessungsplan weder Rechte oder Pflichten verbindlich begründet noch solche verbindlich festgestellt werden, kann auf die gegen den Planinhalt vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit diese überhaupt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden können (vgl. oben E. 2.1) - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden. Im Sinne von Art. 97 Abs. 2 OG ist lediglich der Vorwurf zu behandeln, mit dem Erlass des Erschliessungsplanes werde zu Unrecht verhindert, dass für den vorgesehenen Ausbau der Obergasse eine Verfügung gemäss Art. 24 RPG ergehe (vgl. BGE 117 Ib 9 E. 2b S. 12 f., 123 II 289 E. 1c). 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet in prozessualer Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Anträgen auf Durchführung eines Augenscheins und eines weiteren Schriftenwechsels sowie um Beizug der Akten des Zonenplanverfahrens nicht stattgegeben habe. Ein Augenschein hätte schon deshalb angeordnet werden müssen, weil in den (Ausbau-)Plänen für die Obergasse ein 1996 erstellter Stallanbau nicht eingetragen und daher nicht ersichtlich sei, dass der für Groberschliessungsstrassen geltende Grenzabstand nicht eingehalten werden könne. Im Übrigen sei die Frage der grundsätzlichen Erschliessbarkeit des gesamten Baugebietes an der Obergasse nie unabhängig, fachlich und rechtsverbindlich geprüft worden und nunmehr im Erschliessungsplanverfahren abzuklären. Auch aus diesem Grunde sei die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sowie der Akten unerlässlich. 
3.1 Was zunächst den vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Hinweis auf unvollständige Pläne anbelangt, so betrifft dieser offensichtlich nicht den (vollständigen) Erschliessungsplan, sondern die für den Ausbau der Obergasse erstellten Projektpläne. Diese liegen nicht im Streite und haben dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen. Sie sind daher von vornherein ungeeignet, die Erforderlichkeit einer Ortsschau im heutigen Verfahren zu belegen. 
3.2 Zur Rüge der mangelnden Erschliessbarkeit des Gebietes Obergasse wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Eignung dieses Gebietes zur Überbauung sei seinerzeit bei dessen Einbezug in die Bauzone überprüft worden. Das Verwaltungsgericht habe denn auch selbst in zwei früheren Verfahren, die Gestaltungspläne für den an die Obergasse stossenden Boden betroffen hätten, ausdrücklich oder sinngemäss festgestellt, dass die Erschliessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich sei. Hat sich aber das Verwaltungsgericht mit der Erschliessbarkeit des eingezonten Gebietes an der Obergasse bereits in vorangegangenen Verfahren befasst, so hat es schon aus diesem Grunde von weiteren Instruktionsmassnahmen zur gleichen Frage im vorliegenden Verfahren absehen dürfen. 
4. 
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Umgehung von Art. 24 RPG damit, dass die Obergasse ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liege und daher ohne eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG nicht zur Erschliessung von Bauland dienen dürfe. Diese Behauptung ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend: Die bogenförmige, die Mosen- mit der Kapellstrasse verbindende Obergasse verläuft grösstenteils zwischen der Wohnzone (W 2) und dem Reservegebiet und grenzt auf dem Abschnitt Visibach bis Kapellstrasse die Gewerbe- und Industriezone von der Landwirtschaftszone ab. Die Strasse mag allenfalls früher vorwiegend der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gedient haben, doch verläuft sie heute zwischen den Bauzonen oder diesen entlang. Inwiefern für den Bestand oder den Ausbau dieser Strasse die materiellen Erfordernisse von Art. 24 RPG erfüllt sein müssten und es an diesen fehle (vgl. BGE 117 Ib 9 E. 2b), legt der Beschwerdeführer selbst nicht dar. Seine Vorbringen erweisen sich in dieser Hinsicht ebenfalls als unbegründet. 
5. 
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass auch im bundesgerichtlichen Verfahren weder ein Augenschein vorzunehmen noch ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ist. Da wie erwähnt auf die Kritik am Inhalt des Erschliessungsplans nicht eingegangen werden kann, erübrigt es sich, die Akten des seinerzeitigen Zonenplanverfahrens beizuziehen. 
6. 
Nach den angestellten Erwägungen sind die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf die beiden Rechtsmittel eingetreten werden kann. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang der Verfahren gemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist praxisgemäss zu verpflichten, der Gemeinde Galgenen, die weniger als 10'000 Einwohner aufweist und sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Galgenen für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Galgenen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: