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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_468/2007 /len 
 
Urteil vom 22. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.C.________ SE, 
A.D.________ Ltd., 
A.E.________ Ltd., 
J.________ Ltd., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini, 
 
gegen 
 
K.________ SAS, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit; 
rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 13./26. Juli 2004 schlossen die F.G.________ Corp. und ihre Tochtergesellschaften (Affiliates) einerseits sowie die A.B.________ Corp. und ihre Tochtergesellschaften anderseits einen Produkte-Entwicklungs-Vertrag (Produkt Development Agreement, PDA). Das Projekt erbrachte den erwarteten Erfolg nicht. 
 
B. 
Art. 19 PDA enthält eine Schiedsklausel. Am 28. April 2006 leitete die K.________ SAS (früher F.H.________ S.A.S; Klägerin und Beschwerdegegnerin) das Schiedsgerichtsverfahren ein gegen die A.C.________ SE (Beklagte und Beschwerdeführerin 1), A.D.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 2), A.E.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 3) sowie J.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 4). Das ICC-Schiedsgericht erliess am 27. Mai 2007 ein Teilurteil. Es entschied, es sei zur Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin im Schiedsgesuch vom 28. April 2006, in Sektion V.1 der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 und im "Final Statement of Relief Sought" vom 13. April 2007 gestellten Begehren sowie zur Beurteilung der Widerklagebegehren der Beschwerdeführerinnen in ihrer Antwort zum Schiedsbegehren vom 24. Juli 2006 und weiter in Sektion V.2 der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 zuständig (Dispositiv - lit. A). Das Schiedsgericht nahm Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin am 7. März 2007 ihr Begehren betreffend "Support regarding CTA" über EUR 14'100.-- zurückgezogen hatte (Dispositiv - lit. B). Die in Erwägung IV. A. des Schiedsgerichtsurteils aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegnerin wurden im Betrag zugesprochen, in dem sie als gutgeheissen aufgeführt werden, und im Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurden die Beschwerdeführerinnen solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von EUR 8'010'270.41 zu bezahlen (Dispositiv - lit. C). Die in Erwägung IV. B. aufgeführten Gegenforderungen der Beschwerdeführerinnen wurden im Betrag zugesprochen, der als gutgeheissen aufgeführt wird, und im Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen insgesamt den Betrag von EUR 2'312'826.99 zu bezahlen (Dispositiv - lit. D). Die Feststellungsbegehren beider Parteien wurden abgewiesen (Dispositiv - lit. E, F). Vorbehalten wurde die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus entgangener Möglichkeit für Investitionen in Höhe von EUR 1'989'113.-- und aus Rufschädigung wegen verspäteter Zahlung in Höhe von EUR 10,5 Mio. sowie über die Zinsen und die Verfahrenskosten (Dispositiv - lit. G). 
Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Teilurteil, mit der die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. 
 
C. 
Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 entschied das ICC-Schiedsgericht über die vorbehaltenen Punkte und verpflichtete die Beschwerdeführerinnen solidarisch, der Beschwerdegegnerin aus Verlust von Investitionsmöglichkeiten betreffend die im Teilurteil zugesprochenen bzw. die bis zum Teilurteil geschuldeten Beträge den Betrag von EUR 800'000.-- plus 5 % Zins seit Urteilsdatum bis zur Leistung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1a), für den noch nicht bezahlten Betrag von EUR 1'528'696.-- wies das Schiedsgericht die Forderung unter diesem Titel zur Zeit unpräjudiziell ab (Dispositiv- Ziffer 1b). Weiter wurde die Forderung der Beschwerdegegnerin aus Rufschädigung wegen verspäteter Zahlung im Betrag von EUR 10,5 Mio. abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend die Zinsen wurden die Beschwerdeführerinnen solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 950'652.43 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3a), die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen EUR 197'265.38 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3b) und die Beschwerdeführerinnen wurden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 8 % Zins auf EUR 1'217'860.13 seit 12. Juni 2007 bis zur Zahlung sowie 5 % Zins auf EUR 310'933.15 ab 12. Juni 2007 bis zur Zahlung zu leisten (Dispositiv-Ziffer 3c). Schliesslich wurden die Beschwerdeführerinnen solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin als Kostenersatz EUR 500'000.--, EUR 125'000.-- sowie USD 85'000.-- je nebst 5 % Zins ab Urteilsdatum bis zur Zahlung zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 4). Alle anderen und weiteren Begehren der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerinnen wurden abgewiesen. 
 
D. 
Mit Beschwerde vom 8. November 2007 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 10. Oktober 2007 im Verfahren ICC Nr. 1.________5 mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts vollumfänglich aufzuheben; im Fall, dass die Zuständigkeit bejaht werden sollte, seien Ziffern 1a, 3a, b, c sowie Ziffer 4 des Schiedsspruchs aufzuheben. Sie ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen und stellen die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen Verfahren 4A_244/2007 zu vereinigen, die Akten seien beizuziehen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und das Urteil des Bundesgerichts sei nicht zu veröffentlichen, eventualiter sei es im Falle der Veröffentlichung zu anonymisieren. Für die Begründung ihres Begehrens, den Schiedsspruch mangels Zuständigkeit aufzuheben, verweisen die Beschwerdeführerinnen auf ihre Beschwerde gegen den Teilentscheid. Zur Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweisen sie auf ihre Begründung in Rz. 64-70 der Beschwerde vom 28. Juni 2007 und fügen an, die zusätzlich im angefochtenen Entscheid gesprochenen Beträge stützten sich u.a. auf die Beachtung der entsprechenden Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung ihrer Rüge der Verletzung der Gleichbehandlung der Parteien verweisen sie zunächst ebenfalls auf ihre frühere Beschwerde und fügen an, sie seien auch durch die Wiedereröffnung des Verfahrens ungleich behandelt worden. 
 
E. 
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Antwort das Begehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Prozessual beantragt sie, der Antrag auf Erteilung aufschiebender Wirkung oder anderer vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen (Ziffer 1 und 2), es sei kein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Ziffer 3), die Verfahren seien nicht zu vereinigen (Ziffer 4) und die Akten aus dem Verfahren 4A_244/2007 seien beizuziehen (Ziffer 5). 
 
F. 
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerden gegen den Teil-Schiedsspruch vom 27. Mai 2007 und gegen den angefochtenen Endentscheid vom 10. Oktober 2007 werden gleichzeitig behandelt. Einer Vereinigung der Verfahren bedarf es nicht. 
 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art. 54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen. 
 
3. 
Nach Art. 102 Abs. 3 BGG findet ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel nicht statt. Da die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zustellung der Vernehmlassung nicht von sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag ohne weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). Die Anonymisierung der Parteien ist im Übrigen die Regel bei der Veröffentlichung der Urteile, soweit wie hier die Kenntnis der Namen für die Verständlichkeit der Tragweite des Urteils nicht erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 BGG). 
 
4. 
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG später nicht mehr angefochten werden (vgl. zum alten Recht schon BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75). 
Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit im Teilurteil vom 27. Mai 2007 bejaht und die Beschwerdeführerinnen haben diesen Entscheid denn auch angefochten. Im vorliegenden Verfahren ist ihr Antrag, das Schiedsgerichtsurteil sei mangels Zuständigkeit aufzuheben, verspätet. Es ist darauf nicht einzutreten. 
 
5. 
Gemäss Art. 190 IPRG kann der Entscheid nur aus bestimmten Gründen angefochten werden. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das BGG insofern keine Änderungen vornehmen wollte. 
 
6. 
Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das Schiedsgericht ihren Antrag nicht ausdrücklich behandelt habe, es sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin verfahrensrechtlich zu sanktionieren, nachdem diese zwei Rechtsschriften je einen Tag verspätet dem Schiedsgericht eingereicht hatte. 
 
6.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Begründung des Entscheids (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen). Daran hat sich unter der Geltung von Art. 77 BGG nichts geändert. Denn danach ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig. Während sich die Anforderungen für kantonale Entscheide, die der Beschwerde unterliegen, nach Art. 112 BGG richten, werden Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG in Art. 189 IPRG geregelt. Sie ergehen danach im Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben (Abs. 1), eventuell sind sie schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen (Abs. 2). Aus der Möglichkeit des Verzichts auf die Begründung des Entscheids hat aber die Rechtsprechung trotz gewisser Kritik in der Lehre abgeleitet, dass dieser Anspruch nicht zu den unverzichtbaren Grundsätzen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG gehört, deren Verletzung nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gerügt werden kann (kritisch Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 33 zu Art. 190 IPRG und N. 13 zu Art. 189 IPRG; Berti/Schnyder, Basler Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 65 zu Art. 190 IPRG; zustimmend dagegen Dutoit, Droit international privé suisse: Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N. 6 zu Art. 182 IPRG). 
 
6.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien in den von ihnen vereinbarten Verfahrensregeln (Terms of Reference) als Rechtsfolge vorgesehen hätten, dass die Nichteinhaltung von Fristen zur Nichtberücksichtigung der entsprechenden Eingaben durch das Schiedsgericht führen müsse. Es ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde nicht dargetan (vgl. E. 5), inwiefern das Schiedsgericht Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte, wenn es dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht statt gab. Dass das Schiedsgericht zum Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin verfahrensrechtlich zu sanktionieren sei, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Denn das Schiedsgericht hat die entsprechenden Eingaben der Beschwerdegegnerin in seinem Entscheid berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen selbst darlegen, und damit den Antrag sinngemäss abgelehnt. Einer ausdrücklichen Begründung bedurfte die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerinnen durch das Schiedsgericht nicht. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
7. 
Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien darin, dass das Schiedsgericht die gesetzten Fristen nicht beachtet und das Verfahren wieder eröffnet habe. 
 
7.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass sie sich ihrerseits an die gesetzten Fristen gehalten und damit weniger Zeit zur Verfügung gehabt haben als die Beschwerdegegnerin. Sie behaupten auch nicht, die Beschwerdegegnerin sei wegen ihrer angeblich früheren Kenntnisse der Gegenargumente mit konkreten Vorbringen gehört worden, zu denen die Beschwerdeführerinnen nicht mehr hätten Stellung nehmen können. Die Frage einer Ungleichbehandlung könnte sich nur stellen, wenn die Beschwerdeführerinnen selbst ebenfalls Fristen nicht eingehalten hätten und das Schiedsgericht in dieser Situation die von ihnen als Sanktion befürworteten verfahrensrechtlichen Massnahmen tatsächlich ergriffen hätte. Dafür bringen die Beschwerdeführerinnen aber nichts vor. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist insofern unbegründet. 
 
7.2 Das Schiedsgericht hat nach Erlass des Teilurteils das Verfahren wieder eröffnet und die Parteien eingeladen, zu den offen gebliebenen Begehren aus verlorenen Investitionsmöglichkeiten und aus Rufschädigung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, das Schiedsgericht habe dazu erwogen, dass sich diese von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Schadenspositionen im Unterschied zu allen anderen Forderungen mindestens potentiell noch entwickelten. Sie beanstanden diese Begründung für die Wiedereröffnung des Verfahrens insoweit nicht, bringen indes vor, die Beschwerdegegnerin habe die Gelegenheit ergriffen, auch zu Fragen nochmals Stellung zu nehmen, mit denen sie in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen gewesen sei. Sie behaupten insofern, der Entscheid hätte wesentlich anders ausfallen können, wenn die Beschwerdegegnerin diese Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme nicht gehabt hätte. Inwiefern das Schiedsgericht freilich auf derartige unzulässige neue Vorbringen der Beschwerdegegnerin tatsächlich abgestellt haben soll, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen (vgl. E. 5). Mit der Wiedereröffnung des Verfahrens zur Klärung der aktuellen Entwicklung des Vermögens der Beschwerdegegnerin hat das Schiedsgericht den Grundsatz der Gleichbehandlung angesichts der besonderen Natur dieser Schadensposition nicht verletzt. Inwiefern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt sein könnte, wenn das Schiedsgericht darüber hinaus verspätete Parteivorbringen in diesem Zusammenhang berücksichtigt hätte, kann dagegen offen bleiben, da die Beschwerdeführerinnen für eine Berücksichtigung derartiger Vorbringen im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte benennen. 
 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Januar 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann