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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_281/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Verfahrensbeteiligte 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Prozessrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2017 (HG150238-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. April 2014 schloss die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) als Unternehmerin mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) als Bestellerin einen Werkvertrag betreffend "Bodenbeläge, Plattenarbeiten" im Rahmen des Projekts C.________ in U.________. Darin wurden Einheitspreise vereinbart, wobei eine provisorische Vertragssumme von Fr. 265'397.-- (netto, inkl. MwSt) errechnet wurde. Zudem schlossen die Parteien am 30. Juni 2014 einen Nachtrag über zusätzliche Plattenarbeiten für den Sitzpool zu einem Pauschal-Werkpreis von Fr. 5'316.15 netto, inkl. MwSt, und am 7. August 2014 einen Nachtrag Nr. 2 mit Abrechnung nach Aufwand über die Verlegung von Wedi-Bauplatten in den Bachläufen und im Sitzpoolbereich mit einer voraussichtlichen Vertragssumme von Fr. 9'219.95. Die Beklagte leistete Akonto-Zahlungen von insgesamt Fr. 345'316.10 inkl. MwSt. Am 2. April 2015 stellte die Klägerin der Beklagten - nach einer am 21. Januar 2015 durchgeführten Besprechung - eine geänderte Schlussrechnung (nachfolgend: die Schlussrechnung) über einen Restbetrag von Fr. 129'546.10 zu. 
 
B.  
Mit Klage vom 23. Oktober 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 129'546.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2015 zu bezahlen. 
Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei sie im Teilbetrag von Fr. 32'191.10 (Betrag gemäss Klageantwort) bzw. Fr. 27'260.65 (Betrag gemäss Duplik), je inkl. MwSt, gutzuheissen, im Mehrbetrag abzuweisen. Sie machte geltend, die Klage sei insgesamt ungenügend substanziiert, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen sei. In der Folge setzte sie sich dann trotzdem mit verschiedenen Einzelpositionen auseinander und errechnete so die eventualiter anerkannte Restforderung. 
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2017 ab. Es erwog, die Forderung als Ganzes, welche die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Schlussrechnung begründe, sei nicht genügend substanziiert. Genügend substanziiert seien demgegenüber 23 Einzelpositionen, zu denen die Klägerin in der Replik Stellung genommen habe, nachdem sie von der Beklagten in der Klageantwort substanziiert bestritten worden seien. Die unter diesem Titel von der Klägerin substanziiert begründeten 23 Positionen würden sich auf insgesamt Fr. 145'373.65 belaufen. Unter Berücksichtigung der von ihr zugestandenen Abzüge und Zuschläge ergebe sich eine Forderungssumme von Fr. 144'453.20. Diesem Betrag stünden die Akontozahlungen der Beklagten im Umfang von Fr. 345'316.10 gegenüber. Da es somit der Klägerin selbst bei vollständigem Obsiegen in Bezug auf diese substanziiert behaupteten 23 Teilforderungen nicht gelingen könnte, einen über die Akontozahlungen hinausgehenden Anspruch zu beweisen, sei die Klage abzuweisen, ohne dass diese 23 Positionen geprüft werden müssten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 129'546.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2015 zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116) 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.1 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
2.  
Für die Abrechnung der Arbeiten gemäss Werkvertrag war vereinbart, dass diese nach Einheitspreisen gemäss Art. 39 SIA-Norm 118 erfolgen soll (Ziff. 3.1 Abs. 2 des Werkvertrages). Danach bestimmt der Einheitspreis die Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (Art. 8 SIA-Norm 118) als separate Position vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Menge der unter den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses geleisteten Arbeiten sowie den dafür jeweils vereinbarten Einheitspreis zu behaupten und - sofern ihre Behauptungen bestritten sind - zu beweisen. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Klageschrift darauf beschränkt, zur Begründung ihrer Forderung pauschal auf die Schlussrechnung zu verweisen, mit einigen allgemeinen Erklärungen, wie die Berechnungen vorgenommen worden seien. Dieses Vorgehen erscheine berechtigt, zumal sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass ihre Schlussrechnung als Ganzes bestritten werde. Allerdings sei in diesem Fall auch das pauschale Bestreiten durch die Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort als genügend anzusehen, und es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Forderung in ihrer zweiten Rechtsschrift im Detail zu begründen. Dem sei die Beschwerdeführerin aber auch in der Replik nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin verweise auch in der Replik pauschal auf die Schlussrechnung und die Ausmasse vom 3./4./8./9. und 10. September 2014 (Beilagen 19 und 20) und erkläre diese zum integrierten Bestandteil ihrer Rechtsschriften. Damit genüge sie der Behauptungslast nicht. Vielmehr müssten die wesentlichen Behauptungen in der Rechtsschrift selber explizit aufgeführt sein.  
 
2.2. Aber selbst wenn der Verweis auf die Schlussrechnung prozessual genügen würde, wäre mit den Angaben in diesem Dokument keine genügende Substanziierung der Tatsachen vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Replik eine kommentierte Schlussrechnung eingereicht, indem sie bei jeder Position die NPK-Nummern eingefügt habe. Damit könne sie einzig den im Werkvertrag für die jeweilige Position vereinbarten Einheitspreis belegen; die Menge der bei jeder Position geleisteten Einheiten ergebe sich daraus aber nicht, zumal es sich bei den im Werkvertrag aufgeführten Einheiten um blosse Schätzungen handle. Die Beschwerdeführerin lege nun dar, dass sie zum Beweis der geleisteten Leistungseinheiten bei jeder Position in der Schlussrechnung auf die entsprechenden Ausmasse verweise. Damit seien wohl die unter der jeweiligen Menge aufgeführten Zahlen gemeint. Diese Angaben würden jedoch für eine genügende Substanziierung nicht ausreichen. Sowohl in der Schlussrechnung wie in der Ausmasstabelle, die immerhin 30 Seiten umfasse, würden sich verschiedene Zahlen regelmässig wiederholen, wobei die daraus resultierenden Ausmasse (teilweise in unterschiedlichen Kombinationen) nicht immer übereinstimmten. Als illustrierendes Beispiel seien die Ausmasse mit der Nummer 28 zu nennen. Diese fänden sich auf Seite 2 der Schlussrechnung in vier Positionen mit unterschiedlichen Flächenangaben. Die zugehörigen Ausmasse seien in der Ausmasstabelle über zahlreiche Seiten verteilt, ohne dass spezifiziert würde, welche Ausmasse letztlich welcher Position zuzurechnen seien.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwortentgegen der Vorinstanz die Schlussrechnung als Ganzes überhaupt nicht bestritten, auch nicht pauschal. Sie habe nämlich in Rz. 43 f. der Klageantwort ausgeführt, dass lediglich die Abrechnungssumme im Betrag von Fr. 97'121.45 nicht gerechtfertigt und somit ein Betrag von Fr. 380'766.55 abrechnungsberechtigt sei. Zudem habe sie in der Duplik unter den Rz. 20 und 122 dargelegt, dass sie " im gesamten Umfang der im Grundsatz anerkannten Restwerklohnforderung von CHF 25'241.33 (exkl. MwSt) von ihrem Rückbehaltungsrecht i.S.v. Art. 82 OR Gebrauch" mache. Damit habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich die Abrechnungssumme im Betrag von 101'931.45 nicht anerkenne. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nie geltend gemacht habe, die von ihr geleisteten Akontozahlungen von Fr. 345'316.10 überschritten den geschuldeten Werklohn und sie habe folglich zu viel bezahlt. Das gesamte Verhalten der Beschwerdegegnerin zeige somit, dass sie lediglich die explizit bestrittenen 23 Positionen nicht anerkenne. 
Dazu hielt bereits die Vorinstanz fest, von einer generellen Anerkennung bzw. fehlenden Bestreitung hinsichtlich der nicht im Einzelnen bestrittenen Positionen könne nicht ausgegangen werden, wie sich aus dem Rechtsbegehren - dem Hauptantrag auf Klageabweisung - ergebe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin Akontozahlungen von total Fr. 345'316.10 geleistet habe. Auch im Umfang dieses bereits bezahlten Betrages könne die Schlussrechnung der Beschwerdeführerin nicht als anerkannt und unbestritten gelten. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist ohne weiteres zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Formulierungen in Klageantwort und Duplik erfolgten im Rahmen der Eventualbegründung. 
 
4.  
Eine andere Frage ist, ob bzw. inwieweit die pauschalen Bestreitungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schlussrechnung allgemein (nicht hinsichtlich der 23 Einzelpositionen) genügen. Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Bejahung einer genügenden Bestreitung seitens der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz Art. 222 Abs. 2 ZPO verletzt. 
 
4.1. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).  
 
4.2. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).  
 
4.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. Urteil 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
4.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte sich die Beklagte in erster Linie auf den Standpunkt, die Forderung der Beschwerdeführerin sei nicht genügend substanziiert. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages habe die Beschwerdeführerin für jede Position die verbaute Menge und die vereinbarten Einheitspreise darzulegen. Die Beschwerdegegnerin bemängelte sodann die Substanziierung bezüglich der Fragen, inwieweit die geltend gemachten Zusatzleistungen nicht bereits im vertraglich geschuldeten Leistungsumfang enthalten waren, und bezüglich der Einhaltung der vereinbarten Formerfordernisse betreffend Regieleistungen und Ergänzungen oder Änderungen des Werkvertrages. Damit hat die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht, welche der Behauptungen die Beschwerdeführerin inwiefern weiter zu substanziieren hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bestreitung in der Klageantwort offensichtlich nicht zu beanstanden. Als ungenügend könnte sie sich lediglich erweisen, wenn die geforderten Informationen für ein substanziiertes Bestreiten nicht notwendig waren oder aber bereits mit der Klageschrift geliefert wurden. Dass dies der Fall gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie selbst hat in den Beilagen zur Replik die Schlussrechnung und die Ausmasstabelle mit Bemerkungen und Querverweisen versehen und die ursprünglich eingereichten Versionen insoweit offensichtlich als ergänzungsbedürftig angesehen. Zu prüfen bleibt, ob sie mit dem Verweis auf diese Beilagen in der Replik den Substanziierungsanforderungen hinreichend nachgekommen ist.  
 
5.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteile 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3, nicht publ. in BGE 140 III 602). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zit. Urteil 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3 mit Hinweisen). 
 
5.1. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. In der Lehre wird zum Teil generell die Auffassung vertreten, durch Verweis auf Akten könnten Sachverhaltselemente als behauptet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 21 zu Art. 55 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 55 ZPO; je mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen, die der Substanziierung dienen (im dort zu beurteilenden Fall eine Honorarnote), zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls ungenügend, wenn die Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substanziiert zu bestreiten, und die Beilagen in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2).  
 
5.2. Das Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen). Bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung ist daher immer zu beachten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Im zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für jede Position die verbaute Menge und die vereinbarten Einheitspreise darzulegen. Die Beschwerdegegnerin verlangte mithin eine Vielzahl einzelner Informationen. Wenn sie diese nicht in der Replik selbst erhält, sondern in einer Replikbeilage, auf die verwiesen wird, muss dies für sie weder mit einem merklichen Mehraufwand verbunden sein noch dazu führen, dass sie sich die Informationen selbst zusammensuchen muss. Unter Umständen wird durch ein derartiges Vorgehen vielmehr die Lesbarkeit der Replik erhöht und die Kontrolle der einzelnen Angaben erleichtert, indem nicht die gesamte Rechtsschrift, sondern nur die einschlägigen Beilagen hinzugezogen werden müssen. Gerade in derartigen Situationen kann es überspitzt formalistisch sein, eine Übernahme der Beilage in die Rechtsschrift selbst zu verlangen, da dies zu einem unnützen Leerlauf führen würde.  
 
5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 hiervor) folgt allein aus der Tatsache, dass sich nicht sämtliche Angaben in der Replik selbst befinden, sondern in den Replikbeilagen, auf die verwiesen wird, nicht zwingend, dass sie unbeachtlich wären und die Substanziierungsanforderungen nicht erfüllt sind. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; zit. Urteil 4A_591/2012 E. 2.1) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (HURNI, a.a.O, N. 21 zu Art. 55 ZPO; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 31 zu Art. 55 ZPO; je mit Hinweisen). Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen.  
 
5.4. Aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.2 hiervor) geht nicht hervor, dass die Replikbeilagen, auf die verwiesen wurde, selbsterklärend waren oder hinreichend erläutert wurden, so dass daraus die notwendigen Informationen ohne Weiteres hätten entnommen werden können. Dies müsste die Beschwerdeführerin mit konkreten Hinweisen auf die Beilagen und ihre Rechtsschriften im Einzelnen darlegen. Sie weist im Wesentlichen aber lediglich darauf hin, sie habe mit der Auflistung der BKP-Nummern in der Schlussrechnung den vereinbarten Einheitspreis belegt. Andererseits habe sie mit dem Verweis auf die nummerierten Ausmasse die Menge der geleisteten Einheiten dargelegt. Damit behauptet sie zwar, die Dokumente hätten die verlangten Informationen enthalten. Sie zeigt aber nicht rechtsgenüglich auf, dass die Dokumente und die von ihr verwendete Zuordnung selbsterklärend waren oder dass sie die Beilagen in der Replik hinreichend erläutert hätte. Die blosse Behauptung, die Einzelleistungen seien erkennbar und die neu eingereichte Schlussabrechnung lasse sich anhand des Ausmasses und der eingereichten Regierechnungen und -rapporte sowie anhand der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin nachvollziehen, reicht dazu nicht aus.  
Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, es treffe zwar zu, dass die Einheiten mit dem Ausmass Nr. 28 nicht mit der Anzahl in der Ausmasstabelle übereinstimmten. Die Vorinstanz verkenne aber, dass die meisten Ausmasse korrekt seien. Entscheidend ist indessen nicht, inwieweit die Ausmasse korrekt waren, sondern ob die Fehler geeignet waren, die Nachvollziehbarkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin müsste im Einzelnen mit Aktenhinweisen darstellen, dass die Beilagen derart selbsterklärend oder hinreichend erläutert waren, dass allfällige Fehler als solche sofort zu erkennen waren und die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigen. Dies wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich aufgezeigt. 
 
6.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch einen Rechtsanwalt ihres eigenen Rechtsdienstes vertreten. Mangels eines besonders hohen Aufwandes steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteile 4A_196/2015 vom 1. September 2015 E. 2; 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.2). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak