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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_337/2017  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
vertreten durch A. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemein derat T uggen, 
Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
1. D.________, 
2. E.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht 
(Nutzungsplanungsrevision Tuggen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. April 2017 (III 2016 189). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 22. August 2013 verabschiedete der Gemeinderat Tuggen eine umfassende Revision der kommunalen Zonenplanung. Der revidierte Zonenplan sieht - neben diversen Ein- und Umzonungen - unter anderem vor, die Grundstücke KTN 304, 352 und 358 der Grundeigentümerin D.________ im bisherigen Umfang in der Sonderzone für Abbau und Deponie (SAD) zu belassen. Gegen die Revision erhoben A. und B. C.________ sowie weitere Personen mit einer kombinierten Rechtsschrift Einsprache beim Gemeinderat Tuggen und Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Letztere zogen sie in der Folge zurück. Mit ihrer Einsprache beantragten sie insbesondere die Umzonung von drei der Sonderzone zugeordneten Flächen (A, B und C) der erwähnten Grundstücke in die Landwirtschaftszone sowie Anpassungen des Erschliessungsplans. Am 30. Oktober 2013 änderte der Gemeinderat den revidierten Zonenplan in einem anderen Punkt ab und legte die Unterlagen zur Zonenplanungsrevision ein zweites Mal öffentlich auf. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 wies er die Einsprache von A. und B. C.________ und Mitbeteiligten ab, soweit er darauf eintrat. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Gemeinderats gelangten A. und B. C.________ und Mitbeteiligte an den Regierungsrat. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 verzichtete der Gemeinderat mit Blick auf die per 1. Mai 2014 in Kraft getretene Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) auf die vorgesehenen Einzonungen und legte die Revisionsunterlagen zum dritten Mal auf. Am 6. September 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. und B. C.________ und Mitbeteiligten ab. Diesen Entscheid zogen Erstere sowie zwei weitere Personen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Mit Urteil vom 25. April 2017 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 2017 an das Bundesgericht beantragen A. und B. C.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Gemeinderat sei weiter von der zuständigen Instanz anzuhalten, noch vor der kommunalen Abstimmung über die Zonenplanungsrevision die von ihm angekündigte "Auslegeordnung" vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob eine Auszonung der Flächen A-C aus der Sonderzone notwendig sei. Ausserdem habe er die Abstimmungsvorlage entsprechend zu bereinigen. Eventuell sei er von der zuständigen Instanz anzuweisen, die Sonderzone für Abbau und Deponie "Girendorf" separat und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der "Auslegeordnung" festzulegen und als "Teilzonenplanänderung" zur Abstimmung zu bringen. 
Die D.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso das Verwaltungsgericht. Die E.________ AG schliesst wie die Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Das Bundesamt für Umwelt BAFU äusserte sich am 2. Februar 2018; das Bundesamt für Raumentwicklung ARE erachtete eine Stellungnahme nicht als notwendig. A. und B. C.________ reichten am 3. Mai, 13. Juni und 14. August 2018 weitere Eingaben ein. Die E.________ AG äusserte sich am 23. Mai 2018 zu ersterer Eingabe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über die Festsetzung eines (revidierten) kommunalen Zonenplans, das heisst eines Nutzungsplans im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Gegen derartige Entscheide steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 135 II 22 E. 1.1 S. 24). Das Bundesgericht tritt auf entsprechende Beschwerden allerdings grundsätzlich nur ein, wenn spätestens der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz der Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPG vorlag und dieser von ihr in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erfordern eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids mit dem Genehmigungsentscheid im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Nutzungspläne werden zudem erst mit dem Genehmigungsentscheid verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG; § 28 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 [PBG/SZ; SRSZ 400.100]). Ohne diesen ist der letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheid daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (zum Ganzen BGE 135 II 22 E. 1.2 f. und E. 2 S. 24 ff. mit Hinweisen; Urteile 1C_257/2015 vom 10. November 2015 E. 1.1; 1C_290/2014 vom 20. November 2014 E. 1.2).  
 
1.3. Vorliegend sind die genannten Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. Die strittige Zonenplanungsrevision wurde vom Regierungsrat soweit ersichtlich nicht genehmigt (vgl. Vernehmlassung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 16. August 2017; § 28 PBG/SZ). Eine Ausnahme rechtfertigt sich nicht. Eine solche wurde vom Bundesgericht bei einem mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensentscheid angenommen (Urteil 1C_39/2008 vom 28. August 2008 E. 1.2). Der hier strittige Entscheid ist jedoch ein Sachurteil, auch wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist. Ein Eintreten bloss in Bezug auf das Nichteintreten ist sodann weder sinnvoll noch praktikabel. Entscheide wie der hier angefochtene sind vielmehr als Ganzes nicht anfechtbar, wenn die erwähnten Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil 1C_290/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5).  
 
1.4. An der Unzulässigkeit des Eintretens ändert die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil nichts. Zwar dürfen den Parteien aus einer derartigen Belehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Eine solche verschafft ihnen jedoch keine Rechtsmittelmöglichkeit, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473). Den Beschwerdeführern ist überdies im weiteren kantonalen Verfahren Gelegenheit zu geben, einen allfälligen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats sachgerecht anzufechten, soweit sie dadurch beschwert sind (BGE 135 II 22 E. 2 S. 29). In der Folge können sie gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid grundsätzlich an das Bundesgericht gelangen und das vorliegend angefochtene Urteil als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG mitanfechten, soweit es sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 1C_257/2015 vom 10. November 2015 E. 1.1). Erforderlich ist dabei allerdings, dass sie beschwert und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.  
 
2.   
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sie sich durch die falsche Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde veranlasst sehen konnten und ihnen daraus keine Nachteile erwachsen dürfen, rechtfertigt es sich jedoch, auf die Gerichtskosten zu verzichten und ihnen keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; Urteile 1C_257/2015 vom 10. November 2015 E. 2; 1C_290/2014 vom 20. November 2014 E. 2). Weder ihnen noch den weiteren Verfahrensbeteiligten ist eine solche Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 1 und 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Tuggen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der D.________, der E.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur