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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 585/06 
 
Urteil vom 24. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Treuhandbüro Wolfgang M. Grüter, Hardstrasse 78, 5432 Neuenhof 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 7. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1947 geborene B.________ reiste im Januar 1980 in die Schweiz ein. Sie arbeitete zunächst während über zehn Jahren bei der Firma S.________ AG als Sortiererin und danach - ab September 1991 bis Ende Januar 1996 - als Hilfsarbeiterin bei der Firma O.________ AG. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. N.________ vom 28. April 2002 (unter Bezugnahme auf den Arztbericht des Spitals X.________, Departement Innere Medizin, vom 25. April 2001) leidet sie seit Mai 2001 unter Diabetes mellitus Typ II, diabetischer Nephropathie mit Albuminurie, Arteriitis temporalis mit chronischen bitemporalen pulsierenden Kopfschmerzen und unklaren Synkopen. 
Im Februar 2002 meldete sich B.________ erstmals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste die notwendigen medizinischen Abklärungen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2003, verneinte sie aufgrund fehlender "invalidisierender Krankheitszustände" einen Rentenanspruch. Im August 2004 meldete sich die Versicherte erneut an und begehrte wiederum eine Rente. Nach weiteren medizinischen Abklärungen lehnte die Verwaltung auch das neue Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. März 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 fest. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
Die Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen bisheriges Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, die dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der seit 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG anwendbaren Rechtsprinzipien (BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5), richtig dargelegt. Zudem hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) gemacht. Hierauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt ist. 
4. 
Gemäss Arztbericht des Externen Psychiatrischen Dienstes des Kantons Y.________ (EPD), vom 27. Januar 2004 besteht bei der Versicherten eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und differentialdiagnostisch eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.0). Zudem wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf ergänzende Fragen der IV-Stelle hielten die Ärzte des EPD mit Bericht vom 15. Januar 2005 fest, dass die Versicherte an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), an rezidivierenden depressiven Störungen, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie differentialdiagnostisch an Dysthymia (ICD-10 F43.1) mit rezidivierenden depressiven Episoden ("double depression") leide. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Versicherte sei aktuell nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Es sei ihr aber zuzumuten, "für 2 bis 3 Stunden am Tag in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen zu arbeiten". Dabei sei mit vermehrten Pausen zu rechnen. Zudem sei die Leistungsfähigkeit um 40 % reduziert. Im Bericht vom 14. April 2005 schätzten die Ärzte des EPD die Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleich gebliebener Diagnose als weiter reduziert ein: ein bis zwei Stunden körperlich leichte, angepasste Tätigkeit und 50%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit. Auf die Anfrage der IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. März 2005, wie die zumutbare Arbeitsfähigkeit einzuschätzen und ob allenfalls eine ergänzende psychiatrische Abklärung angezeigt sei, antwortete der im RAD tätige Arzt, Dr. T.________, am 16. März 2005 wie folgt: Das Dossier der Versicherten sei am 15. März 2005 mit dem psychiatrischen Konsiliarius durchgegangen worden. Dieser gelange zum Schluss, dass die Diagnosen des EPD mit Blick auf die Definitionen der ICD-10 "sicher keine volle AUF [Arbeitsunfähigkeit] in der freien Wirtschaft" zur Folge hätten. "Ganz im Gegenteil muss nach den Kriterien der IV zur somatoformen Schmerzstörung ohne invalidisierende psychische Komorbidität [...] von einer vollen AF in adaptierter Tätigkeit (körperlich nicht stark belastende Tätigkeit, keine Schichtarbeit wegen des Diabetes) ausgegangen werden". 
Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der Arbeitsfähigkeit in erster Linie entscheidend, ob die Versicherte die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung überwinden kann oder ob sie nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, wobei Letzteres nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet sich nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 130 V 352). Zu Recht hat bereits die Vorinstanz festgestellt, dass diese Frage aufgrund der noch unzureichenden Aktenlage nicht beurteilt werden kann. Zwar nehmen die beiden letzten Berichte des EPD Stellung zu einigen der Ausnahmekriterien. Hingegen bleiben die Arztberichte dabei derart summarisch und ohne schlüssige Begründung, dass auf dieser Grundlage die Frage der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht beurteilt werden kann. Das Ungenügen dieser Stellungnahmen lässt sich etwa auch daraus ersehen, dass sie sich nicht dazu äussern, ob bzw. inwieweit die somatischen Beschwerden der Versicherten (z.B. der Diabetes mellitus Typ II) sich negativ auf ihre Ressourcen auswirken. Da der Aktenbericht des RAD vom 11. März 2005 "unter besonderer Berücksichtigung der Berichte und der Fragebeantwortung des EPD" (aber ohne eigene Untersuchung der Versicherten) erstellt wurde, haften ihm diese Schwächen in gleichem Masse an. Hinzu kommt, wie bereits vorinstanzlich festgehalten, dass sich Dr. T.________ nur zu einem der mehreren Ausnahmekriterien äusserte, nämlich zu einer möglichen psychischen Komorbidität. 
5. 
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der verfügbaren Akten nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenablehnung vom 21. Februar 2003 in leistungsrelevantem Ausmass verschlechtert haben. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist deshalb rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.