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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 723/04 
 
Urteil vom 26. August 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
S.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2004 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich ihre Verfügung vom 13. April 2004, womit die bisher an S.________, geboren 1957, ausgerichtete Viertelsrente auf Ende Januar 2003 revisionsweise aufgehoben wurde. Der Einspracheentscheid wurde am 11. August 2004 zugestellt. 
 
B. 
Mit gleichentags der Post übergebener Eingabe vom 15. September 2004 liess S.________ - unter Berücksichtigung der kantonalen beziehungsweise der eidgenössischen Gerichtsferien - Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiterhin zu gewähren. Mit Entscheid vom 30. September 2004 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen verspäteter Eingabe auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 15. September 2004 einzutreten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still: 
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; 
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; 
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
 
Unter der Marginalie "Übergangsbestimmungen" hält Art. 82 Abs. 2 ATSG fest, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten. 
 
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen, wenn sie sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf. Art. 22a VwVG sieht weiter vor, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still stehen: 
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; 
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; 
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
 
Nach Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung der Fristen der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. 
 
2.3 Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) in der bis Ende 2004 geltenden Fassung stehen die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach § 191 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. 
 
3. 
Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Frage geprüft, ob angesichts der Zustellung des angefochtenen Entscheides während des Fristenstillstandes der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitgezählt werde oder nicht. Dabei sei zu beachten, dass die zu Art. 32 Abs. 1 OG ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 60), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen sei, im Rahmen von Art. 22a VwVG nicht analog anwendbar sei (Hinweis auf AHI 1998 S. 211 ff.). Der anders lautenden, auf BGE 122 V 60 gestützten Meinung von Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 12 in fine zu Art. 38) könne nicht gefolgt werden. In AHI 1998 S. 211 ff. habe das Eidgenössische Versicherungsgericht nach eingehender Prüfung die Frage verneint, ob die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG auf Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG analog anwendbar sei; dies mit der Begründung, nach dem klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung dem Adressaten während des Fristenstillstandes oder ausserhalb eröffnet worden sei. Damit beginne die Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen. In Bezug auf die Berechnung der Frist sei Art. 38 Abs. 1 ATSG analog zu Art. 20 Abs. 1 VwVG formuliert und unterscheide sich insofern von Art. 32 Abs. 1 OG. Es rechtfertige sich daher, bei der Fristberechnung nach Art. 38 Abs. 1 ATSG die vom höchsten Gericht zu Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden, während BGE 122 V 60 ausser Acht zu bleiben habe. Zudem lege Art. 55 Abs. 1 ATSG fest, dass sich unter anderem in den Art. 27 bis 54 ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG bestimmen. Dies lege nahe, die vorliegende Frage - auf die dem ATSG direkt keine Antwort zu entnehmen sei - in Anlehnung an die Praxis zum VwVG zu entscheiden (Hinweis auf Hans-Jakob Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004, S. 131 f.). 
 
Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kantone nach Art. 82 Abs. 2 ATSG ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen hätten. Bis dahin würden die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten. Indessen genüge das zürcherische Verfahrensrecht ohne weiteres über den 1. Januar 2003 hinaus, nicht nur während der eingeräumten fünfjährigen Übergangsfrist. Auch nach ATSG richte sich das Verfahren in der kantonalen Sozialversicherungsrechtspflege in erster Linie nach kantonalem Recht, wie aus Art. 61 Ingress ATSG zweifelsfrei hervorgehe. Folglich sei im Bereich der bundesrechtlich geregelten Verfahrenspunkte nichts dagegen einzuwenden, wenn die kantonalen Sozialversicherungsgerichte die inhaltlich entsprechenden kantonalen Rechtspflegebestimmungen zur Anwendung bringen würden, dies unter dem Vorbehalt, dass das kantonale Recht die Mindestbestimmungen des ATSG erfülle (Hinweis auf BGE 130 V 324 Erw. 2.1). Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer ZH stünden die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach § 12 GSVGer ZH in Verbindung mit § 191 GVG ZH werde der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Sinn und Zweck des § 191 GVG ZH, den ersten Tag der Frist voll ausnutzen zu können, werde durch die Regelung über die Gerichtsferien voll abgedeckt. Erfolge die Zustellung während der Gerichtsferien, so zähle der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mit (Hinweise auf ZR 95 [1996] Nr. 39 sowie auf Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, §191 N 10). Das kantonale Recht entspreche in Bezug auf den Fristenlauf den oben dargelegten Regeln des ATSG in Verbindung mit dem VwVG. Da die kantonalen Verfahrensregeln zumindest während der fünfjährigen Übergangszeit Vorrang hätten, sei davon auszugehen, dass auf jeden Fall der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitgezählt werden müsse, wenn ein Entscheid während des Fristenstillstandes zugestellt worden sei. 
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, nämlich das Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 35 BV), das Rechsgleichheitsgebot (Art. 29 BV, insbesondere Abs. 1) und das Vertrauensprinzip. Die vorinstanzliche Zählweise diskriminiere Parteien, bei denen eine Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung während des Fristenstillstandes erfolge, womit ihnen für die Eingabe des Rechtsmittels keine vollen dreissig Tage zur Verfügung stünden, im Unterschied zu Parteien, bei denen Zustellungen ausserhalb des Fristenstillstandes erfolgten. Dass es Gerichtsentscheide auf Ebene des Kantons Zürich und des Bundes gebe, welche die gleiche Zählweise wie die Vorinstanz anwendeten, ändere daran nichts. Denn sämtliche Entscheide enthielten keine Erwägungen dazu und der geltend gemachte Mangel sei nicht wahrgenommen worden. Einer Partei müssten zur Erhebung einer Beschwerde mindestens 30 x 24 Stunden zur Verfügung stehen. Die Regelung des Fristenlaufs an Wochenenden und während des Fristenstillstandes führe zu einer gesetzlich verordneten Verlängerung der mindestens dreissig Tage währenden Frist. Sinn des Fristenstillstandes sei, den Justizbeamten Urlaub in der allgemein üblichen Ferienzeit zu ermöglichen und den Prozessparteien, namentlich den Anwälten, zu ersparen, während dieser Zeit Prozesshandlungen vornehmen zu müssen. Die "Verschnaufpause" solle ohne Termindruck ungestörte Ferien sowie Oster- und Weihnachtsfeste ermöglichen. Die Anwaltschaft sei in Zeiten des Fristenstillstandes auch physisch abwesend, was der Gesetzesbuchstabe toleriere, ohne dass sich Anwälte ständig um fristauslösende Zustellungen sorgen müssten. Der vom 16. Juli bis zum 15. August auslandabwesende Anwalt, dem am 11. August 2004 ein Einspracheentscheid der Invalidenversicherung zugestellt worden sei, könne den fristauslösenden Hoheitsakt frühestens am Montag, dem 16. August 2004, um 08.00 Uhr, zur Kenntnis nehmen. Er müsse sich darauf verlassen können, dass dieser Tag (d.h. der 16. August 2004) als Zustellungstag zu rechnen sei. Denn der Anwalt sei vor dem 16. August nicht in der Lage gewesen, die fristauslösenden Sendungen zur Kenntnis zu nehmen. Die dreissig Tage Rechtsmittelfrist seien deshalb erst am 15. September 2004, frühestens 08.00 Uhr bzw. nach der Uhrzeit der jeweiligen Kenntnisnahme, abgelaufen. Wenn sich die Vorinstanz auf eine anders lautende zürcherische Praxis und auf die Praxis der Bundesbehörden zu Art. 20 VwVG berufe, ändere das nichts daran, dass damit vorliegend Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 38 Abs. 4 ATSG verletzt wurde, wonach die Beschwerde innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen sei, wobei die Fristen vom 15. Juli bis zum 15. August still stünden. Wenn der erste Tag nach dem Fristenstillstand bereits zähle, verbleibe der Partei lediglich eine Anfechtungsfrist von 29 Tagen und einigen Stunden, womit sich die Haltung der Vorinstanz als rechtswidrig erweise. Sie verstosse auch gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, denn es sei nicht einzusehen, weshalb eine Partei, die erst am 16. August einen Einspracheentscheid erhalte, einen Tag länger Zeit für die Beschwerdeeinreichung haben solle als die Partei, die am 16. August von einem während des Fristenstillstandes eingegangenen Einspracheentscheid Kenntnis nehme, weil sie vorher abwesend war. Wieso aber für die Post, die am 16. August eingehe, ein Tag mehr zur Anfechtung zur Verfügung stehen solle, als für die Post, die während des gesetzlichen Fristenstillstandes in Abwesenheit erging und von der man am gleichen Tag Kenntnis nehme (und womöglich noch zeitlich später), sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch keineswegs einsehbar, weshalb Sinn und Tragweite von Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 38 ATSG nicht identisch sein sollten, selbst wenn der Wortlaut nicht derselbe sei. In Wirklichkeit sei vom Gegenteil auszugehen. Jedenfalls sei nicht bekannt, dass eine der rechtsetzenden Behörden bewusst eine abweichende Regelung habe treffen wollen. Zudem sei die Berufung der Vorinstanz auf den Wortlaut des Art. 20 VwVG auch deshalb nicht korrekt, weil gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts die Bestimmung des Art. 20 VwVG in Art. 1 Abs. 3 VwVG ausdrücklich nicht enthalten sei. Es liege daher mit der vorinstanzlichen Zählweise auch ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vor, indem von der nahe liegenden Auslegung einer im Prozessrecht geregelten Frage (in casu GVG des Kantons Zürich) durch das Abstützen auf den Sinn und Zweck des Fristenstillstandes einseitig die Anwendung der Bestimmung über den Beginn der Fristenberechnung (§ 191 GVG) in die Fristenstillstandsregelung "hineingepfropft" werde - in einer Weise, die sicherlich nicht dem Gedanken des ATSG entspreche und kaum demjenigen des VwVG. Schliesslich sei anzufügen, dass gerade mit dem ATSG bezweckt worden sei, im Gebiet der Sozialversicherung wenigstens eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen. Ein Festhalten an der Praxis, wonach das VwVG und das OG insbesondere in Sinn und Zweck (welche Auslegungsmethode nach der bundesgerichtlichen Praxis die gewichtigste sein sollte) nicht in Einklang zu bringen seien, würde der gesetzgeberischen Absicht diametral entgegen stehen. 
 
4. 
4.1 Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist im ATSG in den Art. 56 ff. geregelt; Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist für die Fristen auf Art. 38 bis 41 ATSG, welche Normen damit vom Verwaltungsverfahren in das Verwaltungsjustizverfahren transformiert werden und deshalb hier grundsätzlich anwendbar sind. Da sich vorliegend die Frage der Fristberechnung stellt, ist Art. 38 ATSG einschlägig. Diese Regelung ist abschliessend, so dass grundsätzlich diejenige des VwVG nicht massgebend ist (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 38 ATSG), was aber eine Berücksichtigung der Rechtsprechung zum VwVG nicht ausschliesst (vgl. Erw. 4.2 hienach). 
 
4.2 Art. 38 Abs. 1 ATSG lautet wie folgt: "Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen."/"Si le délai, compté par jours ou par mois, doit être communiqué aux parties, il commence à courir le lendemain de la communication." /"Se il termine è computato in giorni o in mesi e deve essere notificato alle parti, inizia a decorrere il giorno dopo la notificazione." Abgesehen von den nach Monaten bestimmten Fristen entspricht dies praktisch dem Wortlauf des Art. 20 Abs. 1 VwVG ("Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen."/"Si le délai compté par jours doit être communiqué aux parties, il commence à courir le lendemain de la communication."/"Un termine computato in giorni, se deve essere notificato alle parti, comincia a decorrere il giorno dopo la notificazione."). Art. 32 Abs. 1 OG lautet in dieser Hinsicht jedoch anders: "Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt."/"Dans la supputation des délais, le jour duquel le délai court n'est pas compté."/"Nel computo dei termini non è compreso il giorno iniziale." Damit ist grundsätzlich die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) hier nicht (direkt) massgebend, während die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG (AHI 1998 S. 211 ff.) zu berücksichtigen ist. AHI 1998 S. 212 sieht (in der Originalsprache französisch; VSI 1998 S. 218) vor, "que selon le texte clair de l'art. 20 al. 1 PA, ... le délai de recours commence à courir le jour suivant la communication, indépendamment du fait que la décision ait été notifiée à son destinataire durant les féries consacrées par l'art. 22a PA ou en dehors de celles-ci" und "que le délai de recours qui devrait courir dès le lendemain de la communication est toutefois suspendu durant les féries et court à nouveau dès la fin de celles-ci (art. 22a PA)". Damit wird in diesem Urteil betreffend Art. 20 VwVG davon ausgegangen, dass das fristauslösende Ereignis - die Eröffnung eines Hoheitsaktes - während des Fristenstillstands eintritt, aber die Frist selber nicht zu laufen beginnt. 
4.2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG auch hier anwendbar ist. Zu beantworten ist dabei die - dogmatische - Frage, ob sich das fristauslösende Ereignis (hier Mitteilung des Einspracheentscheides) während des Fristenstillstandes rechtsgültig verwirklichen kann oder ob dieses nach Ablauf des Fristenstillstandes fingiert wird. Letzteres hätte zur Folge, dass davon ausgegangen wird, die Partei oder ihr Vertreter habe den Einspracheentscheid nicht effektiv während des Fristenstillstandes, sondern erst am Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes erhalten. Dies führt zur weiteren Frage, was genau die Folgen des Fristenstillstandes sind. Es könnte argumentiert werden, dass im Fall des Stillstehens einer Frist diese nicht ausgelöst werden könne. Das ist jedoch nicht überzeugend, da Fristenstillstand per se nicht ohne weiteres bedeutet, dass das fristauslösende Ereignis als solches nicht eintreten kann und später nach Ende des Fristenstillstandes fingiert werden muss, sondern nur, dass die Frist still steht und deshalb auch nicht zu laufen beginnt. Diese Überlegung wird denn auch durch Art. 134 OR bestätigt, welche Regelung - im Rahmen der privatrechtlichen Verjährung - im Wortlaut explizit festhält, dass in den von dieser Norm geregelten Fällen die Verjährung nicht beginnt und still steht ("ne court point et, si elle avait commencé à courir, elle est suspendue" resp. "non comincia, o, se cominciata, resta sospesa"), während eine entsprechende Anordnung des Gesetzgebers sich weder in Art. 38 Abs. 4 ATSG noch in Art. 22a VwVG findet. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 344, halten (allerdings eher beiläufig) fest, Fristenstillstand bedeute, dass die Frist während der Gerichtsferien gehemmt werde; diese Aussage schliesst somit die Möglichkeit des Eintritts des fristauslösenden Ereignisses nicht aus, sondern setzt sie vielmehr voraus. 
4.2.2 Das Argument in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bei einer Zählung ab dem ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes verblieben nicht ganze dreissig Tage Rechtsmittelfrist, überzeugt nur auf den ersten Blick: Ende des Fristenstillstandes ist 24.00 Uhr des letzten Tages, so dass um 00.00 Uhr des nächsten Tages der anzufechtende Entscheid bereits zur Kenntnis genommen werden kann. Es verbleiben dann effektiv nicht dreissig ganze Tage, weil die Kenntnisnahme des Entscheides mindestens die "logische Sekunde" dauert und damit nur 29 Tage, 23 Stunden, 59 Minuten und 59 Sekunden Rechtsmittelfrist verbleiben. Diese Argumentation setzt aber bereits voraus, dass die Kenntnisnahme nicht während des Fristenstillstandes erfolgen kann und ist deshalb bereits eine Folge des Entscheides über diesen - erst noch zu regelnden - Streitpunkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung ist; diese wird jedoch allenfalls erst nach Ablauf der postalischen Abholfrist fingiert (BGE 127 I 31 sowie Urteil G. des Bundesgerichts vom 5. November 2002, 4P.188/2002, Erw. 2). Ist eine Partei bis zum Ende des Fristenstillstandes tatsächlich nicht anwesend, holt sie den (eingeschrieben zugestellten) Einspracheentscheid frühestens am 16. August ab, so dass die Frist wegen der an diesem Tag erfolgten Eröffnung erst am 17. August zu laufen beginnt. Da der Einspracheentscheid hier aber bereits während des Fristenstillstandes gültig entgegengenommen worden ist, muss sich dies die Partei anrechnen lassen. Die Zustellung ist vorliegend derart erfolgt, dass die postalische Abholfrist nach dem Ende des Fristenstillstandes abgelaufen wäre; wie es sich verhält, wenn eine Zustellung während des Fristenstillstandes in der Weise erfolgt, dass die postalische Abholfrist in dieser Zeit abläuft, kann offen bleiben. 
4.2.3 Diese Überlegungen führen dazu, dass das fristauslösende Ereignis - die Zustellung des Hoheitsaktes - innerhalb des Fristenstillstandes rechtsgültig eintreten kann. Infolge des Fristenstillstandes kann die Frist jedoch nicht zu laufen beginnen; dies ist - nach Wegfall des Hindernisses - am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes der Fall. Diese Lösung deckt sich mit der Rechtsprechung zum (abgesehen von den Monatsfristen) praktisch identisch formulierten Art. 20 VwVG (AHI 1998 S. 211 ff.). 
 
4.3 Dass das fristauslösende Ereignis während des Fristenstillstandes eintreten kann, wird zudem durch die Materialien des ATSG bestätigt (vgl. zu deren Bedeutung BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1). 
 
Für die Kommission des Ständerates waren bei der Ausarbeitung des Sozialversicherungsverfahrens - insbesondere auch bei der Regelung des Fristenrechts - "die Bestimmungen des VwVG richtunggebend" (Bericht vom 27. September 1990 [BBl 1991 II 260 unten; Sonderdruck S. 76 unten). Auch der Bundesrat orientierte sich in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 am VwVG (resp. wollte sogar nur auf das VwVG verweisen [vgl. BBl 1994 V 940 ff.; Sonderdruck S. 20 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991; BBl 1991 II 915]). Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit hat in ihrem Bericht vom 26. März 1999 Art. 46 VE-ATSG (der inhaltlich Art. 38 ATSG entspricht) im Hinblick auf Monatsfristen ergänzt und die Idee des Bundesrates der Einfügung eines Fristenstillstands aufgegriffen (BBl 1999 V 4596; Sonderdruck S. 74). Jedoch hat die Kommission nicht ausgeführt, dass nicht auch sie sich an den Regeln des VwVG ausrichten würde. In der parlamentarischen Beratung hat der Ständerat dem Antrag seiner Kommission kommentarlos zugestimmt, nachdem der Berichterstatter ausgeführt hatte, dass die Kommission nicht das VwVG anwendbar erklären, sondern - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit - im ATSG die Verfahrensbestimmungen koordinieren möchte (Amtl. Bull. SR 1991 S. 778; was aber nicht dagegen spricht, dass sich die Kommission am VwVG ausgerichtet hat, wie sie in ihrem Bericht erläuterte). Der Nationalrat hat den Antrag seiner Kommission (mit den Änderungsvorschlägen betreffend Monatsfristen und Fristenstillstand) kommentarlos angenommen (Amtl. Bull. NR 1999 S. 1244), dem sich der Ständerat angeschlossen hat (Amtl. Bull. SR 2000 S. 181). In der zweiten Lesung hat sich der Nationalrat nicht mehr mit Art. 46 VE-ATSG befasst (Amtl. Bull. NR 2000 S. 650). 
 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich an der Regelung des VwVG orientierte und nichts grundlegend Neues schaffen wollte. Damit ist für die hier streitige Frage aber konsequenterweise die gleiche Lösung massgebend, welche im Bereich des VwVG gilt. 
 
4.4 Da das fristauslösende Ereignis innerhalb des Fristenstillstandes eintreten kann (Erw. 4.2 f. hievor), führt dies dazu, dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. Somit ist hier die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG sinngemäss anwendbar (AHI 1998 S. 211 ff.; vgl. auch Erw. 4.2 hievor), während diejenige zum - vom Wortlaut abweichenden - Art. 32 Abs. 1 OG nicht einschlägig ist und mithin auch nicht auf die Meinung von Kieser, a.a.O., N 12 in fine zu Art. 38, abgestellt werden kann, da der Autor auf die Rechtsprechung zu letzterer Norm verweist. Weil die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt hat, dass der Einspracheentscheid am 11. August 2004 eröffnet worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), begann in der Folge die Beschwerdefrist am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes, d.h. am 16. August 2004, zu laufen und endete am 14. September 2004. Damit ist die am 15. September 2004 der Post übergebene erstinstanzliche Beschwerde verspätet. 
 
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden bei diesem Ergebnis keine verfassungsmässigen Rechte verletzt: Dem Einwand der Ungleichbehandlung ist entgegenzuhalten, dass ein unterschiedlicher Sachverhalt vorliegt, wenn ein Einspracheentscheid während des Fristenstillstandes oder am Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes entgegengenommen (und damit eröffnet) wird; dies hat auch eine unterschiedliche Regelung zur Folge (vgl. BGE 130 I 70 Erw. 3.6, 129 I 3 Erw. 3 Ingress, 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, 128 I 312 Erw. 7b, 127 V 454 Erw. 3b). Eine Verletzung des Legalitäts- und Vertrauensprinzips ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor allem aber sind Bundesgesetze nach Art. 191 BV für die Gerichte massgebend, d.h. die Regelung des Art. 38 ATSG ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich. Verfassungsmässige Auslegung bedeutet auch, dass die verfassungsmässige Ordnung der Gewaltenteilung respektiert wird und nicht jedes für eine Partei missliebige Auslegungsergebnis unter Hinweis auf die Verfassung als Rechtsverletzung aufgefasst werden kann. Vorliegend handelt es sich um Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Gesetz, so dass in erster Linie dieses anzuwenden und auszulegen ist und die Verfassung dabei nur (aber immerhin) insoweit zu berücksichtigen ist, als einer verfassungskonformen Auslegung Rechnung zu tragen ist (ohne dass dabei jedoch eine verfassungsmässig nicht vorgesehene Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt wird). Es besteht denn auch - was gerade in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist - keine Hierarchie der Auslegungsmethoden in dem Sinne, dass einer Methode (z.B. der verfassungskonformen Auslegung) generell der Vorrang zukäme, was letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass diese Methode die einzig anwendbare wäre. An dieser fehlenden Methodenhierarchie ändert im Übrigen nichts, dass nach der Rechtsprechung das Gesetz in erster Linie - aber eben nicht nur - nach seinem Wortlaut auszulegen ist (BGE 130 V 232 Erw. 2.2), weshalb der grammatikalischen Auslegung auch keine höherrangige Bedeutung als anderen Methoden zukommt. 
 
Das Argument der Versicherten, der Fristenstillstand wolle den Justizbeamten Urlaub in der allgemein üblichen Ferienzeit und den Prozessparteien ungestörte Ferien sowie Oster- und Weihnachtsfeiertage ermöglichen, ist schliesslich nicht stichhaltig. Dieser Zweck des Fristenstillstandes wird nicht vereitelt, wenn eine Zustellung zu dieser Zeit erfolgt; die Rechtsmittelfrist beginnt ja nicht zu laufen. 
 
5. 
Vorliegend ist jedoch zusätzlich die Übergangsproblematik zu berücksichtigen. 
 
5.1 Art. 82 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten ("Dans l'intervalle, les dispositions cantonales en vigueur restent applicables." /"Fino a quel momento sono valide le prescrizioni cantonali in vigore precedentemente."). Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien (vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis "zur Neufassung der kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem Recht behandelt" werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich sowohl der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 (vgl. BBl 1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März 1999 (vgl. BBl 1999 V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben. Die Aussage im Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern zu relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen nur auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG) verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90 VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterstellen, hätte dies einerseits im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu unterwerfen seien. 
 
5.2 Der Kanton Zürich hat den Fristenstillstand in § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer ZH geregelt, indem - nach der hier massgebenden bis Ende 2004 geltenden Fassung - die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen. Weiter ist vorgesehen, dass nach § 12 GSVGer ZH in Verbindung mit § 191 GVG ZH der Tag der Eröffnung der Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird; in dieser Hinsicht sieht die zürcherische Praxis vor, dass bei einer Zustellung während der Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Fristberechnung mitzähle (ZR 95 [1996] Nr. 39). Da der Kanton Zürich eine Regelung des Fristenstillstandes kennt und ihm von Gesetzes wegen (maximal) fünf Jahre zustehen, um eine allfällig von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 ATSG abweichende Normierung anzupassen, ist die entsprechende gesetzliche Grundlage spätestens bis Ende Dezember 2007 (oder bis zu einer allfällig früheren Abänderung durch den kantonalen Gesetzgeber) gültig. In BGE 130 V 324 Erw. 2.1 ist aber festgehalten worden, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich genüge bereits heute den vom ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen Beschwerdeverfahren. Dies kann hinsichtlich der hier zu beurteilenden Regelung des Fristenstillstandes bestätigt werden, entspricht sie doch derjenigen des ATSG (vgl. Erw. 4 hievor). 
 
5.3 Da die vorinstanzliche Beschwerde erst am 15. September 2004 der Post übergeben worden ist, die Frist aber auch nach der kantonalen Regelung bereits am 14. September 2004 abgelaufen ist, hat das kantonale Gericht zu Recht auf Nichteintreten erkannt. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: