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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_46/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Locher, 
2. C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,l 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
1. D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner, 
2. E.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2017 (HG.2013.110-HGP). 
 
 
In Erwägung,  
dass die B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) im Juni 2012 mit der C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) einen Werkvertrag betreffend Plattenarbeiten abschloss; 
dass die Beschwerdegegnerin 1 am 28. Juni 2013 beim Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beschwerdegegnerin 2 einreichte, wobei sie unter anderem A.________, (Beschwerdeführer), den sie mit der Planung der Plattenarbeiten beauftragt hatte, den Streit verkündete (Verfahren HG.2013.110-HGP); 
dass der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die Einholung der beantragten Expertise anordnete; 
dass die Beschwerdegegnerin 2 während des hängigen Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 auf Zahlung des Werklohns einleitete, wobei diese dem Beschwerdeführer auch im Hauptverfahren den Streit verkündete (Verfahren HG.2013.232-HGK); 
dass der Handelsgerichtspräsident das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung nach Vorliegen des Gutachtens mit Verfügung vom 9. Juni 2017 als erledigt abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1), die Gerichtskosten der Abschreibungsverfügung mit dem nach Abzug der Gutachterkosten (Dispositiv-Ziffer 2) verbleibenden Gerichtskostenvorschuss verrechnete und den Restbetrag zum Hauptverfahren schlug (Dispositiv-Ziffer 3); 
dass der Handelsgerichtspräsident die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen ebenfalls zum Hauptverfahren schlug (Dispositiv-Ziffer 4) und die Anträge der Nebenparteien auf eine Parteientschädigung abwies (Dispositiv-Ziffer 5); 
dass der Beschwerdeführer die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2017 beim Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfocht mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung aufzuheben, soweit sie ihn betreffe, und die Beschwerdegegnerin 1 (bzw. eventualiter die Beschwerdegegnerin 2) sei zu verpflichten, ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 23'093.40 zu entschädigen; eventualiter sei die Streitsache zur Bemessung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass der angefochtene Entscheid, dessen Kostenpunkt angefochten ist, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betrifft, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2 ZPO); 
dass Massnahmenentscheide nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen, wogegen selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen (BGE 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; vgl. auch Urteile 4A_82/2013 vom 16. Mai 2013 E. 1.2 und 4A_719/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1.1); 
dass die Klage im Hauptverfahren HG.2013.232-HGK vor Abschluss des Verfahrens HG.2013.110-HGP um vorsorgliche Beweisführung anhängig gemacht wurde und dieses mit dem Hauptverfahren im Zusammenhang steht, weshalb das Gesuchsverfahren nicht als eigenständiges Verfahren im vorgenannten Sinn zu betrachten ist (vgl. bereits Urteile 4A_728/2016 vom 17. Januar 2017; 4A_438/2016 vom 28. Juli 2016); 
dass dem Beschwerdeführer auch im Hauptverfahren bereits der Streit verkündet wurde und er als streitberufene Person in jedem Fall bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zur Intervention befugt bleibt (TANJA DOMEJ, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 79 ZPO; NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 79 ZPO); 
dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2017 daher - wie in der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 93 BGG zutreffend angegeben - einen Zwischenentscheid darstellt, der das (Haupt-) Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sieeinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass es namentlich der beschwerdeführenden Partei, die einen Massnahmenentscheid anficht, obliegt, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.;ebenso Urteile 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.1/1.2 und 4A_223/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1); 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 BGG auseinandersetzt, sondern fälschlicherweise von einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ausgeht; 
dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne Weiteres in die Augen springt (vgl. auch Urteile 4A_728/2016 vom 17. Januar 2017; 4A_438/2016 vom 28. Juli 2016); 
dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens, der vorliegend einzig angefochten ist, nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist; 
dass daher auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann