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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_443/2017  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille. 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Thurnherr, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Substanziierungsanforderungen im Zivilprozess, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 28. Juni 2017 (ZOR.2017.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Vertrag vom 10. November 2012 beauftragten B.B.________ und C.B.________ (Auftraggeber, Beklagte, Beschwerdegegner) A.________ (Beauftragte, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Architektur- und Bauleitungsaufgaben für einen Neubau. Die Parteien vereinbarten eine Aufwandsentschädigung von Fr. 140.-- zzgl. MWST pro Stunde. Die von der Beauftragten bis und mit Juni 2013 erbrachten Leistungen wurden vorbehaltslos bezahlt. Streitig sind die für Juli, August und September 2013 in Rechnung gestellten Leistungen. 
 
B.  
Mit Klage vom 5. September 2014 verlangte die Beauftragte vor dem Bezirksgericht Kulm von ihren Auftraggebern Fr. 39'594.95 nebst Zins. Die Beklagten beantragten die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin reichte binnen der angesetzten Frist keine Replik ein. Am 5. Juli 2016 fand vor dem Bezirksgericht eine Verhandlung statt, an der zwei Zeugen sowie die Parteien befragt wurden. Während das Bezirksgericht die Klage am 16. August 2016 guthiess, wies das von den Beklagten angerufene Obergericht des Kantons Aargau die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2017 kostenfällig ab. Das Bezirksgericht ging davon aus, die Klage sei hinreichend substanziiert gewesen, und es sprach mangels substanziierter Bestreitung den eingeklagten Betrag zu. Das Obergericht kam dagegen zum Schluss, die Klage sei nicht hinreichend substanziiert gewesen. Und soweit man die Klage als hinreichend substanziiert ansehen wollte, sei eine hinreichende Bestreitung erfolgt. Nachdem keine Replik eingereicht worden sei, seien die Behauptungen in der Klageantwort unbestritten geblieben, dass die in den Monatsrapporten aufgelisteten Aufwendungen nicht tatsächlich im behaupteten Umfang angefallen seien. Das Obergericht vermochte auch kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu erkennen. Dies veranlasste es, die Klage abzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und sie wiederholt die bereits erstinstanzlich gestellten Begehren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig ist die hinreichende Substanzierung der Behauptungen durch die Beschwerdeführerin und der Bestreitungen durch die Beschwerdegegner. 
 
1.1. In der Klageschrift hatte die Beschwerdeführerin die Aufgaben aufgeführt, welche sie gemäss Vertrag übernommen hatte und den Stundenansatz, der vereinbart worden war. Gemäss Vertrag stelle sie ihre Leistungen monatlich in Rechnung. Ihr Honorar werde demnach in Teilbeträgen nach Massgabe der erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Der konkret erbrachte Aufwand für die Monate Juli, August und September 2013 gehe aus den beiliegenden Stundenrapporten im Detail hervor. Als Beweismittel offerierte die Beschwerdeführerin als Beilagen den Architektur/Bauleitungsvertrag vom 20.11.2012 sowie drei Stundenrapporte für die Monate Juli - September 2013. Sodann nannte sie die beiden Daten, an denen die Leistungen für Juli und August 2013 einerseits sowie für September 2013 andererseits in Rechnung gestellt worden seien. Als Beweis offerierte sie:  
 
BO :  
Rechnung vom 01.09.2013 à Fr. 27'300.--              Beilage 6 
Rechnung vom 11.10.2013 à Fr. 9'948.95              Beilage 10". 
 
1.2. In der Klageantwort bestritten die Beschwerdegegner die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenrapporte vollumfänglich als tatsachenwidrig. Das könnten sie in Bezug auf die mit ihnen angeblich selbst verbrachten Zeiten direkt beurteilen. Sodann scheine die Beschwerdeführerin im Regelfall nur ganze und halbe Stunden zu arbeiten. Im August 2013 sei sie weiter ferienabwesend gewesen. Gewisse Einträge in den Stundenrapporten könnten nur schon deshalb nicht stimmen. Zu erwähnen sei sodann, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise auf der Baustelle aufgehalten habe, ohne dass dies effektiv notwendig gewesen wäre. Dies hänge damit zusammen, dass sie in einer anderen Baustelle beschäftigt gewesen sei und jeweils einfach den Weg über die Baustelle der Beschwerdegegner genommen habe. Weiter habe sie ihnen keine wöchentlichen Rapporte zukommen lassen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungen seien zumindest teilweise so nicht erbracht worden, weshalb das geforderte Honorar weder angemessen noch geschuldet sei. Zudem verweigere die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Unterlagen der Beschwerdegegner.  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet den Verweis der Beschwerdeführerin auf die Stundenrapporte als ungenügend. Der Klageschrift lasse sich nicht einmal der in den strittigen Monaten angefallene Gesamtaufwand entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Vorinstanz habe die Substanziierungsanforderungen überspannt.  
 
2.  
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.1. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).  
 
2.2.1. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3, nicht publ. in BGE 140 III 602). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zit. Urteile 4A_281/2017 E. 5; 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; zit. Urteil 4A_591/2012 E. 2.1) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. zit. Urteil 4A_281/2017 E. 5).  
 
3.  
Vor diesem Hintergrund kann die Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als ungenügend substanziiert angesehen werden: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatten die Beschwerdegegner bis zu den strittigen Rechnungen alle Forderungen der Beschwerdeführerin beglichen. Dass die weiteren Rechnungen nicht beglichen wurden, kann verschiedene Gründe haben. Die Beschwerdegegner können sich auf den Standpunkt stellen, die aufgeführten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht worden, nicht notwendig gewesen oder aus einem anderen Grund nicht entschädigungsberechtigt. Sie können die Zahlungen aus Gründen zurückhalten, die keinen direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung haben. Es hängt vom Standpunkt der Beschwerdegegner ab, welche Informationen bedeutsam werden. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Detailinformationen aus den Stundenrapporten in die Klageschrift übernahm, bevor klar war, ob der Umfang der Leistungserbringung überhaupt umstritten war. Aus der Klageschrift geht klar hervor, welche Beträge die Beschwerdeführerin für welche Zeiträume beanspruchte und mit welchem Stundenansatz sie die Beträge berechnete. Nun war es an den Beschwerdegegnern, im Rahmen der Bestreitung klarzustellen, unter welchem Gesichtspunkt sie die geltend gemachten Forderungen bestritten, und es kann offenbleiben, ob der Verweis auf die Beilagen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als genügend anzusehen wäre. In Bezug auf die hinreichende Substanziierung der Klage beanstandet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid zu Recht. 
 
4.  
Die Vorinstanz hat in einer Eventualbegründung mit Blick auf die in ihren Augen hinreichende Bestreitung durch die Beschwerdegegner die Klage auch für den Fall abgewiesen, dass die Klageschrift selbst als hinreichend substanziiert angesehen werden sollte. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, die Angaben in den Beilagen hätten ein substanziierteres Bestreiten möglich gemacht. Die tatsächlich erfolgte Bestreitung erachtet die Beschwerdeführerin als ungenügend. 
 
4.1. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 117 II 113 E. 2 S. 114; HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 191 zu Art. 8 ZGB; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 222 ZPO mit Hinweisen).  
 
4.2. In Bezug auf Bauabrechnungen wird beispielsweise verlangt, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 S. 114; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHTERS, in: Kurzkommentar ZPO, Paul Oberhammer und andere [Hrsg], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 222 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, CPC annoté, 2016, N. 2 f. zu Art. 222 ZPO). Zumindest muss aus der Bestreitung hervorgehen, unter welchem Gesichtspunkt die einzelnen Positionen beanstandet werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_553/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2; 4A_9/2015 vom 29. Juli 2015 E. 5.4; BOHNET, a.a.O., N. 3 zu Art. 222 ZPO). Die Äusserung der Beschwerdegegner, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungen seien zumindest teilweise so nicht erbracht worden, scheint zwar zu implizieren, dass tatsächlich Leistungen erbracht worden sind. Dass die Beschwerdegegner gemäss ihren Angaben die Wahrhaftigkeit gewisser Angaben selbst überprüfen konnten, bedeutet indessen nicht zwingend, dass sie aufgrund der Angaben in der Klageschrift selbst in der Lage waren zu entscheiden, inwieweit tatsächlich entschädigungsberechtigte Leistungen erbracht worden sind. Aus den Vorbringen der Beschwerdegegner geht klar hervor, dass sie die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenrapporte aufgrund der von ihnen selbst festgestellten Diskrepanzen vollumfänglich bestreiten und auch die Notwendigkeit der tatsächlich erbrachten Leistungen anzweifeln. Daraus konnte die Beschwerdeführerin erkennen, dass sie für die strittige Periode einerseits ihren gesamten zu entschädigenden Aufwand nachzuweisen hatte und andererseits auch die Notwendigkeit desselben. Insoweit geht aus der Bestreitung rechtgenüglich hervor, unter welchen Gesichtspunkten die in den Stunderapporten aufgelisteten Leistungen beanstandet werden (zit. Urteile 4A_553/2017 E. 4.2; 4A_9/2015 E. 5.4; BOHNET, a.a.O., N. 3 zu Art. 222 ZPO).  
 
4.3. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es den Beschwerdegegnern möglich gewesen wäre, diejenigen Positionen in den Monatsrapporten, an denen sie selbst teilgenommen hatten oder die Beschwerdeführerin ferienhalber nicht habe anwesend sein können, entsprechend zu benennen, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten. Die Beschwerdegegner waren nicht gehalten, näher auszuführen, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 S. 114). Die Obliegenheit, substanziert zu bestreiten, bedeutet nicht, dass Positionen, zu denen die Beschwerdegegner keine konkreten Einwände erheben konnten, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, jedenfalls soweit die fraglichen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2). Es stand den Beschwerdegegnern frei, aufgrund der festgestellten Diskrepanzen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, die blosse Parteibehauptungen darstellen, insgesamt zu bestreiten. Auf eine substanziiertere Bestreitung war die Beschwerdeführerin nicht angewiesen, da es bezüglich der aufgelisteten Leistungen um ihre eigenen Handlungen geht. In Bezug auf die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen ist sodann nicht festgestellt, dass die Klageschrift substanziierte Behauptungen enthielt. Zu einer diesbezüglichen Substanziierung war die Beschwerdeführerin vor der Bestreitung durch die Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet. Erfolgten diesbezüglich aber keine nähren Angaben, kann die Bestreitung der Beschwerdegegner diesbezüglich nicht als ungenügend angesehen werden, zumal es auch hier die Beschwerdeführerin selbst ist, die über sämtliche notwendigen Informationen verfügt.  
 
4.4. Das Argument, es sei dem Beauftragten regelmässig weder zuzumuten noch überhaupt möglich, im Nachhinein substanziiert darzulegen oder gar zu beweisen, dass jede einzelne Arbeit im geltend gemachten zeitlichen Umfang geleistet wurde und für die Ausübung des Auftrag absolut notwendig war, ist nicht stichhaltig. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass mit Blick auf die getroffene Vereinbarung keine allzu strengen Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Im zu beurteilenden Fall wäre es darum gegangen, ob es der Beschwerdeführerin anhand von angerufenen Beweismitteln gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass die eingereichten Stundenrapporte im Grundsatz den Tatsachen entsprechen und keine unnötigen Arbeiten enthielten (dann hätte darauf abgestellt werden können, auch wenn sich nicht jeder Einzelposten stringent nachweisen lässt), oder ob es den Beschwerdegegnern gelingt, im Beweisverfahren Zweifel an den Stundenrapporten aufkommen zu lassen (so dass nicht darauf hätte abgestellt werden können und sich nur noch die Frage gestellt hätte, ob gewisse Leistungen davon unabhängig als ausgewiesen betrachtet werden müssen). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin sich primär auf den Standpunkt stellt, ihre Klage sei mangels rechtsgenügender Bestreitung der Beschwerdegegner vom Bundesgericht direkt zuzusprechen. Sie zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass sie bereits in der Klage rechtsgenügliche Beweise angeboten hat, mit deren Abnahme ihr bei Annahme einer hinreichenden Bestreitung der Beschwerdegegner der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen hätte gelingen können.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern allerdings rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, und rügt, sie habe schon vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten nicht nur im Rahmen der vorprozessualen Gespräche und an der Friedensrichterverhandlung zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Positionen der Monatsrapporte oder der darauf basierenden Rechnungen moniert, sie hätten die Rechnungen (und damit die diesen zugrundeliegenden Monatsrapporte) gar im Rahmen der Auseinandersetzung wegen angeblich durch die Beschwerdeführerin verursachten Bauverzögerungen in einer E-Mail vom 4. September 2013 ausdrücklich anerkannt. Dort stehe zu lesen: "Die Zahlungen sind vorläufig gestoppt und  nicht aufgehoben, bis alle Arbeiten erledigt und der Einzug erfolgt" sind. Dies stelle rechtlich eine Anerkennung der Monatsrapporte und der darauf basierenden Rechnungen dar.  
 
4.5.1. Daraus, dass die Beschwerdegegner unter gewissen Voraussetzungen ihre Bereitschaft zur Zahlung signalisiert haben, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten, da sie an der Aktenstelle, auf welche die Vorinstanz verweist, selbst nicht davon ausging, diese Voraussetzungen seien erfüllt worden. Auch in tatsächlicher Hinsicht kann sie aus dem vorläufigen Zahlungsstopp nichts ableiten, auch wenn die Zahlungen als "nicht aufgehoben" bezeichnet werden. Ein Zahlungsstopp sagt nichts darüber aus, ob eine Prüfung der unterbreiteten Rechnungen erfolgt ist. Infolge des Zahlungsstopps bestand dazu (noch) keine Notwendigkeit, so dass in diesem nach Treu und Glauben keine Anerkennung gesehen werden kann.  
 
4.5.2. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man das Verhalten der Beschwerdegegner, obwohl keine Anerkennung vorliegt (vgl. E. 4.5.1 hiervor), als widersprüchlich ansehen wollte, begründet dies für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 S. 483 mit Hinweisen). Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a S. 259 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesen Zusammenhang die Substanziierungsanforderungen der Klage thematisiert, waren die Dispositionen nicht nachteilig, da die Klage entgegen der Vorinstanz hinreichend substanziiert war (vgl. E. 3 hiervor). Auf die Bestreitung selbst hätte die Beschwerdeführerin in einer Replik reagieren können.  
 
4.6. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak