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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_273/2007 /len 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Handlung; Schadenersatz, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer, vom 24. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) wurde am 3. Mai 1994 am Spital Y.________ von Oberarzt Dr. B.________ operiert. Nach dieser Operation verschlechterte sich sein Gesundheitszustand und er wurde arbeitsunfähig. Am 12. April 1996 sprach die eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger eine volle Rente zu. Aufgrund eines Gutachtens der Klinik Z.________ vom 28. Januar 1998 anerkannte die C.________ Versicherung im Einverständnis mit dem Spital Y.________ grundsätzlich die Haftung, es konnte jedoch keine Einigung über den Schaden erzielt werden. Der Trägerverein des Spitals Y.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) wurde im Laufe des Verfahrens in den Förderverein X.________ überführt. 
B. 
Am 29. September 1999 befasste der Kläger das Bezirksgericht Rheinfelden mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Vorbehalt von Mehr- oder Minderforderungen zur Bezahlung von Fr. 1'526'035.05 nebst 5 % Zins ab Klageeinreichung zu verurteilen. In der Replik verlangte er die Bezahlung von mindestens Fr. 1'335'207.20 nebst Zins. Der Beklagte beantragte, er sei zur Bezahlung eines Betrages nach Ergebnis des Beweisverfahrens zu verurteilen. 
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens verurteilte das Bezirksgericht Rheinfelden den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger Fr. 421'757.10 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau Appellation ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 920'982.50 nebst 5 % Zins ab Klageeinreichung zu verurteilen. Der Beklagte beantragte dagegen mit Anschlussappellation, er sei zur Bezahlung von Fr. 121'625.20 nebst Zins seit 1. Januar 2006 zu verurteilen. 
C. 
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Anschlussappellation des Beklagten teilweise gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 243'250.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. Das Obergericht gelangte im Unterschied zum Bezirksgericht zum Schluss, dass die dem Kläger verbleibende restliche Arbeitsfähigkeit von 50 % wirtschaftlich verwertbar sei und dem Kläger insbesondere möglich gewesen wäre, seine frühere Tätigkeit mit einer Pensumreduktion weiterhin zu versehen; er habe nicht nachgewiesen, dass er seine Arbeitsstelle mit einer Pensumreduktion nicht hätte behalten können. Das Obergericht schützte sodann die erstinstanzliche Abweisung der Schadenersatzforderung für entgangene Kapitalvermehrung bei der Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsstiftung, für Umzugskosten, aus Haushaltschaden sowie für Hilfsmittel. Eine Erhöhung der Genugtuung lehnte das Gericht ab. 
D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juli 2007 stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2007 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung von insgesamt Fr. 920'982.50 zuzüglich Zinsen von 5 % ab Datum der Klageeinreichung zu verurteilen. Er rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die kantonalen Prozessvorschriften willkürlich angewendet sowie die bundesrechtlichen Beweisregeln verletzt mit der Annahme, seine verbleibende 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sei verwertbar. Ausserdem rügt er, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem es seine Behauptungen zum Schaden aus Mitarbeiterbeteiligung als unsubstanziiert qualifiziert habe. Weiter habe das Obergericht bei den Umzugskosten seine Aussage nicht geprüft, seine Behauptungen zum Haushaltschaden habe es zu Unrecht als unzureichend erachtet und es habe willkürlich unterlassen, seinen Mehrbedarf an Hilfsmitteln gestützt auf seine Behauptungen konkret zu berechnen. Ausserdem hält er daran fest, dass ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen sei. 
E. 
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen. 
F. 
Nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140, je mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
2. 
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid willkürlich feststelle, seine medizinische Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei wirtschaftlich verwertbar. Er beanstandet, dass das Obergericht entgegen § 332 Abs. 2 ZPO/AG ohne Wiederholung der Beweiserhebungen diesen Schluss entgegen dem erstinstanzlichen Urteil gefällt habe; er begründet allerdings nicht, dass diese Norm willkürlich ausgelegt worden sein sollte. Er verkennt mit seiner Rüge, dass für den tatsächlichen Schluss des Obergerichts keine Beweismassnahmen zusätzlich zu den Akten erforderlich waren. Denn das Obergericht nahm an, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit mit einem entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit reduzierten Pensum weiter hätte ausüben und insbesondere seine Arbeitsstelle hätte behalten können, nachdem er das Gegenteil nicht bewiesen hatte und seine frühere Arbeitgeberin ein Verhalten gezeigt hatte, das auf ihre Bereitschaft hinwies, den Beschwerdeführer weiterhin zu beschäftigen. Inwiefern das Obergericht mit dieser Erwägung in Willkür verfallen sein sollte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen ging das Obergericht von der unbestrittenen Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist. Es ist notorisch, dass eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass verwertbar ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände, um ausnahmsweise die wirtschaftliche Verwertbarkeit zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer derartige Umstände nicht dargetan hatte, konnte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen. 
3. 
Die Vorinstanz hat den behaupteten Schaden aus unterbliebener Vermehrung der Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung mit der ersten Instanz mangels genügender Substanziierung abgewiesen. Sie hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur Kontoauszüge für die Jahre 1994, 1995 und 1996 ins Recht gelegt und Belege über den weiteren Verlauf nicht beigebracht hatte, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, bzw. seine Behauptung prozessual verspätet vorgebracht wurde, dass keine Verpflichtung seiner früheren Arbeitgeberin zur Auskunfterteilung an ihn bestehe. Inwiefern das Obergericht mit dieser Begründung Normen des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewandt haben sollte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Dass aber für eine behauptete Vermögensvermehrung die Kenntnis der Entwicklung in den späteren Jahren ab 1996 erforderlich ist, kann ohne Willkür angenommen werden. Die Vorinstanz hat auch Art. 42 Abs. 2 OR nicht verletzt, wenn sie vom Beschwerdeführer verlangte, alle ihm in zumutbarer Weise zugänglichen Tatsachen für die von ihm behauptete Entwicklung zu beweisen (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221). Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die vom Beschwerdeführer zum Ersatz beanspruchten Umzugskosten hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, er wohne seit 15 Jahren in seiner gegenwärtigen Wohnung und seine angeblichen Gründe für einen Umzug in eine grössere Wohnung seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe seine Aussage (sic!) nicht geprüft. Diese Behauptung trifft nicht zu und der Beschwerde ist nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern Recht verletzt worden sein sollte (Art. 95 f. BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge ist mangels Begründung unzulässig. 
5. 
Den vom Beschwerdeführer beanspruchten Ersatz für Haushaltschaden hat die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, aus den medizinischen Gutachten sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Führung seines Haushalts auswirken könne. Sie hat dabei willkürfrei geschlossen, dass eine solche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei, und hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer oblegen wäre, konkret die Tätigkeiten zu bezeichnen, die er angeblich wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu verrichten vermöge. Inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen vermögen die unqualifizierten Vorwürfe (wie Borniertheit oder mangelnde Fantasie) die erforderliche Begründung auch im vorliegenden Verfahren nicht zu ersetzen. 
6. 
Die zum Ersatz beanspruchten Auslagen für Hilfsmittel hat die Vorinstanz mit dem Bezirksgericht als nicht hinreichend substanziiert abgewiesen. Sie hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe schon vor der misslungenen Operation an einer beeinträchtigten Kontinenz gelitten und sei daher schon damals auf entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen. Es wäre daher nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer oblegen zu behaupten und zu beweisen, in welchem Ausmass sich das schädigende Ereignis auf den Verbrauch der Hilfsmittel ausgewirkt habe. Das Obergericht hat damit entgegen der Unterstellung des Beschwerdeführers nicht angenommen, er habe vor der misslungenen Operation keine Hilfsmittel gebraucht bzw. "alle bereits vor dem Unfall benötigt". Vielmehr wurde ihm vorgehalten, dass er den Umfang des Mehrverbrauchs nach der Operation in keiner Weise belegt hatte. Ein innerer Widerspruch in der Argumentation des Obergerichts ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht einmal geltend, er habe die für eine Feststellung oder Schätzung seines angeblichen Mehrverbrauchs erforderlichen Tatsachen im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formrichtig behauptet und zum Beweis verstellt. Die Rüge ist, soweit überhaupt hinreichend begründet, abzuweisen. 
7. 
Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- als angemessen erachtet. Sie hat dargelegt, dass das Bezirksgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend erkannt und bei deren Bemessung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hatte. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Seine Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich auf die Behauptung, seine massive Beeinträchtigung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG nicht (vgl. oben E. 1). 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist die Gerichtsgebühr bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat überdies der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei, die sich hat vernehmen lassen, deren Parteikosten zu ersetzen. 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: