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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 34/02 
 
Urteil vom 31. Dezember 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Pensionskasse Gemeinde X.________, Beschwerdeührer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. H.________, 
4. K.________, 
5. P.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch A.________, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Aufgrund individueller Rentenverfügungen zahlt die Pensionskasse Gemeinde X.________ A.________ und K.________ seit 1988 sowie B.________, H.________ und P.________ seit Anfang der 1990-er Jahre Altersrenten aus. Auf diesen wurden bis Ende 1997 gestützt auf Art. 17 der seit 1. Januar 1990 gültigen Statuten der Pensionskasse Gemeinde X.________ vom 19. Oktober 1989 jeweils die gleichen Teuerungszulagen wie auf den Besoldungen des aktiven Personals ausgerichtet. Am 14. Januar 1998 erliess der Gemeinderat für die Pensionskasse ein neues Reglement (genehmigt durch den Einwohnerrat am 12. Februar 1998), welches rückwirkend per 1. Januar 1998 in Kraft trat und später aufsichtsrechtlich als einwandfrei beurteilt wurde (Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Y.________ vom 21. April 1999). In Anwendung der als massgebend erachteten neuen Reglementsordnung, wonach die Renten der Preisentwicklung "im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse" angepasst werden (Art. 15 Abs. 1), lehnte die Verwaltungskommission der Pensionskasse am 6. Februar 2001 das Begehren der von A.________ präsidierten "Rentnervereinigung Gemeindepersonal" vom 30. November 2000, es seien die Altersrenten nach Massgabe des Art. 17 des alten Reglements für das Jahr 2001 im gleichen Umfang wie die Löhne des aktiven Personals der Teuerung anzupassen, ab (Schreiben der Pensionskasse vom 9. Februar 2001). 
 
B. 
Die auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Februar 2001 hin von A.________ und, durch diesen vertreten, B.________, H.________, K.________ und P.________ am 5. April 2001 eingereichte Klage mit dem Antrag, ihre Renten seien entsprechend dem Begehren vom 30. November 2000 der Teuerung anzupassen, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern insoweit gut, als es die Pensionskasse Gemeinde X.________ gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des seit 1998 geltenden Reglements verpflichtete, den Klägern für das Jahr 2001 auf den laufenden Renten eine Teuerungszulage im Sinne der Erwägungen - in masslicher Hinsicht entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Kasse - auszurichten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Entscheid vom 25. März 2002). 
 
C. 
Die Pensionskasse Gemeinde X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage vom 5. April 2001 abzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie A.________ und Weitere beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Strittig ist, ob die Pensionskasse Gemeinde X.________ auf den Altersrenten der Beschwerdegegner für das Jahr 2001 eine Teuerungszulage auszurichten hat. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 127 V 35 Erw. 3b, 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 Erw. 1 und 341 Erw. 1b, 116 V 220 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 119 V 197 Erw. 3b/bb, 115 V 373 Erw. 3, 112 Ia 180 ff.; SVR 1995 BVG Nr. 31 S. 89 Erw. 3a; SZS 1995 S. 374 Erw. 1a). 
 
2.2 Nachdem die Beschwerdegegner mit ihrem Begehren aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge an das kantonale Gericht gelangt sind und dieses in Bejahung seiner Zuständigkeit einen Entscheid in der Sache gefällt hat, ist für das letztinstanzliche Rechtsmittelverfahren Art. 73 Abs. 4 BVG massgebend und dementsprechend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Ob der vorinstanzliche Eintretensentscheid im Lichte der Bestimmungen über die Rechtspflegezuständigkeit gemäss Art. 73 BVG vor Bundesrecht standhält (Erw. 2.1 hievor), ist - im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 129 V 337 Erw. 1.2, 125 V 405 Erw. 4a, 120 V 18 Erw. 1a, 119 V 12 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Während das kantonale Gericht sich zur Beurteilung der Streitfrage als zuständig im Sinne von Art. 73 BVG erachtet hat, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, mangels eines individuellen Rechtsanspruchs der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage sowie aufgrund der generell-abstrakten Natur des Entscheids über deren Gewährung oder Nichtgewährung unterliege die Streitigkeit nicht der richterlichen Überprüfung im Klageverfahren nach Art. 73 BVG; stattdessen hätten die Beschwerdegegner den Weg an die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. in Verbindung mit Art. 74 BVG beschreiten müssen. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 73 BVG steht der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht und in letzter Instanz der Beschwerdeweg an das Eidgenössische Versicherungsgericht den "Anspruchsberechtigten" offen. Gestützt darauf wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 74 BVG einzuschlagen sei, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff. mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2001 S. 192 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2b; Urteile G. vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3c/cc und S. vom 30. November 2001 [B 68/01] Erw. 3a). 
3.2.2 Im hier betroffenen Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, weshalb sich die Teuerungsanpassung nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung oder nach den auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Normen richtet (BGE 127 V 264 f. Erw. 2a). Dabei hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 116 V 193 Erw. 3a mit Hinweisen) zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 116 V 221 f. Erw. 2 mit Hinweisen; SZS 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68 Erw. II/3b), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55 Erw. 2b; SZS 1997 S. 565; Urteil B. vom 18. Februar 2002 [B 35/01] Erw. 5). 
3.2.3 Nach Art. 15 des seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden und nach der übergangsrechtlichen Regelung des Art. 61 Abs. 2 auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbaren Reglements der Pensionskasse Gemeinde X.________ werden die Renten der Preisentwicklung "im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten" angepasst (Abs. 1). Dabei prüft die Verwaltungskommission jährlich die Notwendigkeit einer Anpassung der Renten an die Teuerung (Abs. 2). Gemäss Art. 45 lit. i des Reglements obliegt der Verwaltungskommission der Entscheid über eine "allfällige" Anpassung der Renten an die Preisentwicklung und nach Art. 46 Abs. 1 überwacht sie überdies die Einhaltung des Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts der Kasse, einschliesslich der Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags. 
3.2.4 Aus dem - nach den Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. Erw. 3.2.2 hievor) in erster Linie massgebenden - Wortlaut der Reglementsbestimmungen ergibt sich, dass der Verwaltungskommission beim Entscheid über die Gewährung einer Teuerungszulage ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ob es sich bei der Teuerungsanpassung ausschliesslich um einen Ermessensentscheid (Entschliessungsermessen) handelt oder - bei gegebener finanzieller Möglichkeit - zumindest ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Teuerungsanpassung besteht und lediglich der Entscheid über deren Höhe Ermessenscharakter trägt (Auswahlermessen), ergibt sich aus Art. 15 und Art. 45 lit. i des Reglements nicht eindeutig. Nach Art. 15 "werden" die Renten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Preisentwicklung angepasst; demgegenüber ist in Art. 45 lit. i des Reglements lediglich von einer "allfälligen" Anpassung an die Preisentwicklung die Rede. 
Der in Art. 15 enthaltene Verweis auf die finanziellen Möglichkeiten der Kasse verpflichtet die Verwaltungskommission, beim Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung die gesamte Vermögenssituation in Rechnung zu stellen. Sie hat dafür besorgt zu sein, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke, insbesondere die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 BVV 2). Mit Blick auf die - im Interesse der Mitglieder liegende - zweckmässige, verantwortungs- und wirkungsvolle Wahrnehmung der ihr in Art. 46 Abs. 1 des Reglements übertragenen Aufgabe, das finanzielle Gleichgewicht der Kasse (einschliesslich der Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags) zu überwachen, muss es ihr im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung offen stehen, bei ihrem Entscheid auch die (voraussichtliche) mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung und Prosperität der Pensionskasse mit zu berücksichtigen, und selbst dann, wenn eine Teuerungsanpassung aktuell (noch) verkraftet werden könnte, zu Gunsten der Verbesserung der Gesamtbilanz auf deren Ausrichtung zu verzichten. Aus teleologischer Sicht lässt sich daher aus Art. 15 weder in prinzipieller noch masslicher Hinsicht ein Anspruch auf Teuerungsanpassung für ein bestimmtes Jahr oder in zum Voraus fixierten, periodischen Abständen ableiten. 
3.2.5 Letztinstanzlich wird zu Recht nicht mehr behauptet, die geltend gemachte Teuerungszulage sei kraft eines aus Art. 17 der von 1. Januar 1990 bis Ende Dezember 1997 gültig gewesenen Statuten der Pensionskasse vom 14. Dezember 1989 fliessenden wohlerworbenen Rechts auszurichten. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurde mit dieser Bestimmung, welche vorsah, dass auf allen Rentenleistungen die gleichen Teuerungszulagen wie auf den Besoldungen des aktiven Personals ausgerichtet werden, keine ein- für allemal gültige, von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausgenommene Regelung getroffen. Ebenso wenig sind gegenüber den Beschwerdegegnern qualifizierte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu respektierende Zusicherungen gemacht worden, die, als wohlerworbene Rechte, nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und gegen volle Entschädigung entzogen werden dürften (zum Ganzen SZS 1994 S. 379 Erw. 6b mit Hinweisen; ferner SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 59 Erw. 3c; SZS 1997 S. 51 Erw. 2a in fine; Urteile O. vom 13. September 2002 [B 94/01] Erw. 6.1 und B. vom 18. Februar 2002 [B 35/01] Erw. 6a). 
3.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein individueller, gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage für das Jahr 2001. Deren Ausrichtung liegt vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Pensionskasse. Trotz des Ermessenscharakters der strittigen Leistung (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ist jedoch die Rechtspflegezuständigkeit nach Art. 73 BVG mit der Vorinstanz zu bejahen, wie sich aus nachstehender Erwägung ergibt. 
3.3 
3.3.1 Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat im Urteil BGE 128 II 386 erwogen, von "reinen Ermessensleistungen", wie sie nach bisheriger Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 74 BVG bildeten (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), könne dann nicht die Rede sein, 
 
"wenn ein Versicherter im Zusammenhang mit seiner Pensionierung ohnehin Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung hat (für deren Geltendmachung der Weg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten ist), zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung aber Uneinigkeit darüber herrscht, ob weitergehende - z.B. abweichend von einer rein versicherungstechnischen Berechnung zu ermittelnde - Leistungen zuzusprechen seien. Bei einer solchen Konstellation ist gerade im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen den Verfahren nach Art. 73 und 74 BVG allein im Verfahren nach Art. 73 BVG vorzugehen (...). (Die) im Zusammenhang mit der Pensionierung beanspruchten Leistungen stellen ein untrennbares Ganzes dar" (BGE 128 II 392 Erw. 2.3.1 in fine). 
 
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil entschieden, dass die Beurteilung einer Streitigkeit zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung über die Festsetzung einer Altersrente, auf die grundsätzlich ein (statutarischer) Rechtsanspruch besteht, in die Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG fällt; der Umstand, dass sich der oder die Versicherte für die Geltendmachung einer höheren Rente auf eine Norm mit "Kann-Formulierung" beruft, führe nicht dazu, dass der definitive Entscheid über die in Frage stehende Leistung nunmehr der Aufsichtsbehörde obliege (BGE 128 II 393 Erw. 2.3.2). 
3.3.2 Nach den in BGE 128 II 386 dargelegten Grundsätzen schliesst der Ermessenscharakter einer geltend gemachten Leistung den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein bestehendes - im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegendes - Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zur Rechtspflegezuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ermessensleistungen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) zu präzisieren. Eine Aufsplitterung des Rechtsweges in jenen Fällen, in denen die Gewährung oder Nichtgewährung einer vermögensrechtlichen Zuwendung direkten Einfluss auf die Festsetzung (Höhe) einer laufenden vorsorgerechtlichen Leistung hat, auf welche ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht, liesse sich weder im Lichte der Rechtssicherheit noch mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte strikte Trennung des Rechtsweges nach Art. 73 und des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 74 BVG (siehe BGE 128 II 391 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 54 Erw. 2b in fine) sachlich rechtfertigen. 
3.3.3 Die mit Bezug auf die Rechtspflegezuständigkeit bei Ermessensleistungen dargelegte Präzisierung bezieht sich auf in der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne tätige Einrichtungen mit Versicherungscharakter, wozu nebst den öffentlich-rechtlich organisierten Pensionskassen von Bund, Kantonen und Gemeinden jene privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen gehören, welche den Destinatären prinzipiell Rechtsansprüche auf (Versicherungs-) Leistungen bei Eintritt versicherter Risiken gewähren und nicht bloss Ermessensleistungen in Aussicht stellen (vgl. dazu BGE 117 V 216 Erw. 1). Insoweit steht sie nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach die Beurteilung "reiner" Ermessensleistungen nicht der Rechtspflegezuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG untersteht. Hierbei ging es entweder um Zuwendungen von privatrechtlichen Personalfürsorgestiftungen ohne Versicherungscharakter, d.h. von so genannten "patronalen Wohlfahrtsfonds", welche Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung (ohne Beiträge der Destinatäre und ohne Rechtsansprüche derselben) in besonderen Fällen erbringen, sodass der Klageweg nach Art. 73 BVG bereits gestützt auf Art. 89bis Abs. 5 ZGB (Umkehrschluss) grundsätzlich ausscheidet (vgl. BGE 117 V 216 f. Erw. 1a und 1b; SZS 2001 S. 192 Erw. 2b; SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 54 Erw. 2b; ferner Urteil S. vom 8. August 2001 [B 81/00], Erw. 3c). Oder aber es waren freiwillige Leistungen eigentlicher Vorsorgeeinrichtungen losgelöst von einem direkt-anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis strittig, etwa die Verteilung freier Mittel im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation. Einwendungen gegen entsprechende Verteilungspläne, bei deren Erstellung die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung über einen grossen Ermessensspielraum verfügen, sind rechtsprechungsgemäss auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (SZS 1995 S. 377 Erw. 3a; Urteil S. vom 30. November 2001 [B 68/01], je mit Hinweisen; Urteil G. vom 30. Oktober 2001 [B 24/00] Erw. 3a). Lediglich dann, wenn die konkrete Umsetzung resp. der Vollzug eines von der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 FZG) rechtskräftig genehmigten Verteilungsplanes Streitgegenstand bildet, fällt der Klageweg nach Art. 73 BVG in Betracht (siehe dazu Urteil R. vom 14. November 2003 [B 41/03]). 
3.3.4 Art. 129 Abs. 1 lit. c OG steht dem Grundsatz, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG in der unter Erw. 3.3.2 genannten Konstellation trotz eines fehlenden gesetzlichen oder reglementarischen Anspruchs auf die konkret strittige Leistung beschritten werden kann, nicht entgegen. Bei Art. 73 BVG handelt es sich um eine bundesrechtliche Sondernorm (lex specialis; vgl. BGE 116 V 207 Erw. II.1b,114 V 102), welche Art. 129 Abs. 1 lit. c OG vorgeht und im Streitfall vom Gericht autonom auszulegen ist. 
3.3.5 Die hier zu beurteilende Teuerungszulage stellt eine Zuwendung dar, die mit dem in Art. 18 des Reglements statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft ist, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente hat und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet. Sodann stellen die dem Rentenanspruch zu Grunde liegenden Rentenverfügungen sowie die mit Beschluss vom 6. Februar 2001 (Schreiben der Pensionskasse vom 9. Februar 2001) erfolgte Ablehnung des am 30. November 2000 von den Beschwerdegegnern ausdrücklich gestellten Begehrens um Zusprechung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001 eine hinreichend individuell-konkrete Grundlage für die richterliche Beurteilung der Streitigkeit dar (vgl. Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], in: ZSR 1987 I S. 613). Vor diesem Hintergrund ist - nach dem unter Erw. 3.3.1 - 3.3.4 Gesagten - die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach Art. 73 BVG zu bejahen, womit der Eintretensentscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält. 
 
4. 
Zu prüfen ist des weitern, ob die Vorinstanz den (grundsätzlichen) Anspruch der Beschwerdegegner auf eine Teuerungszulage für das Jahr 2001 im Lichte der finanziellen Möglichkeiten der Kasse (vgl. Erw. 3.2.3 und 3.2.4 hievor) zu Recht bejaht hat. 
 
4.1 Beim Streit um Gewährung des Teuerungsausgleichs auf laufenden Renten geht es um die Anpassung von "Versicherungsleistungen" an die Preisentwicklung. Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1; vgl. auch BGE 120 V 448 Erw. 2a/aa). Nach der Rechtsprechung überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V 448 Erw. 2b mit Hinweis; SZS 2001 S. 384 Erw. 1a). 
 
Mit dem Begriff der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) ist die Frage angesprochen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). Dabei hat das Gericht namentlich bei der Überprüfung jener Ermessensentscheide Zurückhaltung zu üben, zu deren Beurteilung das Gericht aufgrund der Komplexität oder Technizität der Regelungsmaterie nur beschränkt funktionell geeignet ist und bei welchen sich das vorinstanzliche Entscheidorgan durch besonderen Sachverstand und grössere Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen auszeichnet oder gestützt auf ein Expertengutachten entschieden hat (zur richterlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden siehe etwa auch BGE 128 V 162 Erw. 3b/cc in fine [mit Hinweis], 126 V 509 Erw. 2a in fine; SVR 2003 UV Nr. 1 S. 1 Erw. 2; vgl. ferner VPB 64 [2000] Nr. 43, 59 [1995] Nr. 63, S. 529 f.; Ulrich Häfelin /Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 100 Rz. 474, betreffend die Praxis des Bundesrates bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden untergeordneter Verwaltungsbehörden). 
4.2 
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der kantonale Entscheid nicht bereits deshalb Bundesrecht verletzt, weil er die Pensionskasse bloss dem Grundsatz nach zur Ausrichtung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001 verpflichtet, ohne deren Höhe konkret festzulegen (vgl. BGE 129 V 452 ff. Erw. 3). 
4.2.2 Nach Art. 15 des Reglements der Beschwerdeführerin sind die Renten "im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten" der Preisentwicklung anzupassen. Gemäss Art. 45 lit. i in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 des Reglements hat die zuständige Verwaltungskommission bei ihrem Entscheid auch die Einhaltung des materiellen Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts der Kasse, einschliesslich die Amortisation des versicherungstechnischen Fehlbetrags, zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3.2.4). Vor diesem Hintergrund lag es nach Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung, auf die Zusprechung einer Teuerungszulage für das Jahr 2001 zu verzichten. Angemessenheit und Sachgerechtigkeit des Entscheids ergäben sich namentlich aus dem versicherungstechnischen Gutachten per 1. Januar 2001 der G.________ AG, Unabhängige Pensionskassenberatung, vom 27. August 2001 sowie aus der von der Kontrollstelle am 23. April 2001 für gesetzes- und reglementskonform befundenen Jahresrechnung 2000. Daraus gehe hervor, dass die Pensionskasse im Jahre 2001 offenkundig als Sanierungsfall zu werten gewesen sei und die Abtragung des von den Experten ausgewiesenen versicherungstechnischen Defizits daher hohe Priorität haben musste. So habe im damaligen Zeitpunkt eine erhebliche vermögensrechtliche Unterdeckung des erforderlichen Deckungskapitals und eine substantielle Unterfinanzierung für den laufenden Betrieb bestanden; zudem seien im Jahr 2000 die notwendigen Mittel bei weitem nicht erwirtschaftet worden, um auch nur die Altersguthaben der Versicherten zu 4 verzinsen zu können. 
4.3 
4.3.1 Die Jahresrechnung 2000 ergab per 31. Dezember 2000 einen Ertragsüberschuss von Fr. 932'539.76, welcher auf Anraten der Kontrollstelle der Pensionskasse und der Experten für berufliche Vorsorge je zur Hälfte zur Reduktion des versicherungstechnischen Fehlbetrags per 1.1.2000 und zur Äufnung der Rückstellung für Bewertungsschwankungen eingesetzt wurde. Letztere wird damit begründet, dass die Wertschwankungsreserven per 31. Dezember 2000 lediglich 8,6 des Buchwertes der Wertschriftenanlagen betrugen, die Kontrollstelle dagegen eine Wertschwankungsreserve von 15 bis 20 als notwendig erachtet. 
 
Ferner wurde eine Rückstellung im Hinblick auf die 1. BVG-Revision in der Höhe von Fr. 500'000.-- bilanziert. Die Massnahme diente nach Angaben der Beschwerdeführerin der Erhaltung des Leistungsziels im Sinne von Art. 46 Abs. 1 des Reglements; vorgesehen war, den zurückgestellten Betrag den Altersguthaben der Versicherten gutzuschreiben, sobald der Umwandlungssatz sinken würde. 
4.3.2 Dem Gutachten der G.________ AG vom 27. August 2001 ist zu entnehmen, dass die versicherungstechnische Bilanz am Stichtag 1. Januar 2001 bei einem Vorsorgekapital von 42'940'323.- sowie einem erforderlichen Deckungskapital (=technische Rückstellungen) von Fr. 75'202'363.-- ein Defizit von Fr. 32'262'041.-- aufwies und der Deckungsgrad damit lediglich 57,1 betrug. 
 
Das erforderliche Deckungskapital umfasst in erster Linie die Sparkapitalien der Aktiven und Invaliden sowie das Deckungskapital der Rentner. Da nach Auffassung der Gutachter das vorhandene Alterskapital nicht ausreichte, um den Barwert der aufgrund eines Umwandlungssatzes von 7.2 berechneten Alters- und anwartschaftlichen Ehegattenrenten zu finanzieren, wurde in der versicherungstechnischen Bilanz zusätzlich eine Rückstellung von Fr. 300'000.-- berücksichtigt. Aufgrund des Umstands, dass bei der Ermittlung des Deckungsgrades per 1. Januar 2001 neu auf die (Berechnungs-) Grundlagen der Eidgenössischen Versicherungskasse 2000 (EVK 2000) abgestellt und die bisher geäufnete Rückstellung für den Grundlagenwechsel von jährlich je 0.5 des Deckungskapitals ab 1991 bis 1. Januar 2000 aufgelöst wurde, erachteten es die Gutachter im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Lebenserwartung und einen nächsten Grundlagenwechsel sodann als notwendig, wiederum 0,5 (Fr. 170'422.--) des Deckungskapitals der Rentnerinnen und Rentner zurückzustellen. Ferner drängten sich aufgrund der Risikoanalyse der Experten Rückstellungen in der Höhe von 650'000.- für den Risikoschwankungsfonds auf; dieser müsste aufgrund des erwarteten Risikoverlaufs ohne Rückversicherung Fr. 4'910'000.-- betragen, konnte aber dank Abschluss einer Stop Loss-Rückversicherung im Anschluss an das letzte versicherungstechnische Gutachten deutlich reduziert werden. 
Insgesamt ergab die versicherungstechnische Gesamtbeurteilung, dass die eingegangenen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung am Bilanzstichtag durch das vorhandene Vermögen nicht gedeckt und namentlich die reglementarischen Altersgutschriften aufgrund des Grundlagenwechsels auf EVK 2000 und der reglementarischen Beiträge "nicht mehr ausreichend"/"ungenügend" finanziert waren (Unterfinanzierung in der Höhe von 1.29 der versicherten Lohnsumme). Die Experten empfahlen eine intensivere Überprüfung der versicherungstechnischen Unterfinanzierung im Risikobereich; falls eine solche länger fortwähren sollte, müsste in einem zweiten Schritt "eine Überprüfung der Beiträge (ev. Erhöhung) stattfinden" (Gutachten, S. 19). 
 
4.4 Da die Gemeinde X.________ zusammen mit andern Arbeitgebern gestützt auf Art. 49 Abs. 2 und 69 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 BVV 2 (vgl. auch Art. 43 des Reglements) für die Deckung der Risiken Garantie bietet, war die Erfüllung der reglementarischen Verpflichtungen der Pensionskasse für das Jahr 2001 zwar gewährleistet. Mit einer Unterdeckung von 42, 9 war die finanzielle Situation der Kasse zum damaligen Zeitpunkt aber offenkundig prekär. Dass die Verwaltungskommission bei der Prioritätensetzung nicht unmittelbar zu Gunsten der Rentnerinnen und Rentner entschied, sondern der Verbesserung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse und der Sicherstellung des gesamten Leistungsziels im Jahr 2001 (vor allem mittels Rückstellungen) überwiegendes Gewicht einräumte, stellt vor diesem Hintergrund weder eine pflichtwidrige noch missbräuchliche Ermessensausübung dar (vgl. auch Erw. 3.2.4). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf Anpassung der Renten an die Preisentwicklung im Jahre 2001 zu einer unzumutbaren Härte für die Betroffenen führte (vgl. auch Botschaft des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, in: BBl 2003, S. 6419), was umso mehr gilt, als die Beschwerdegegner im Jahr 2000 in den Genuss einer Teuerungszulage gekommen waren. Es sind daher - auch im Lichte der aufgrund der Technizität der vorliegenden Materie und des erforderlichen Expertenwissens gebotenen Zurückhaltung des Gerichts (vgl. Erw. 4.1 hievor) - keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es der Vorinstanz erlaubt hätten, das richterliche Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltungskommission zu setzen. 
 
Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, aufgrund der Garantieverpflichtung der Gemeinde und der Arbeitgeber (vgl. oben) wäre die Ausrichtung der Teuerungszulage selbst bei ungenügenden finanziellen Möglichkeiten der Kasse geschuldet gewesen, kann dem nicht beigepflichtet werden. Weder erstreckt sich die Garantieverpflichtung auf die Sicherstellung von Leistungen, auf welche - wie hier - kein Rechtsanspruch besteht, noch bietet sie selbst Grundlage für die Entstehung solcher Ansprüche. Namentlich kann sie nicht dazu dienen, den reglementarisch eingeräumten Ermessensspielraum der Kasse bei der pflichtgemässen Vermögensverwaltung sowie der Überwachung des Leistungsziels und des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung einzuschränken. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen vorliegend kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 150 Erw. 4b und 118 V 169 f. Erw. 7 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2002, soweit er die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Jahr 2001 im Sinne der Erwägungen eine Teuerungszulage auszurichten, aufgehoben, und es wird die Klage vom 5. April 2001 entsprechend abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: