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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_449/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnung des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 26. Mai 2021 (CH - EU). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht (sowie an die Schweizerische Bundesversammlung). Er beanstandet in seiner Eingabe die Entscheidung des Bundesrates vom 26. Mai 2021, "das fertig ausgehandelte Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abzulehnen, ohne diesen Entscheid dem fakultativen Referendum zu unterstellen". Dagegen erhebe er "Verfassungsbeschwerde". 
 
2.   
Die "Verfassungsbeschwerde" erweist sich aus doppeltem Grund als offensichtlich unzulässig. Zum einen fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn Akte des Bundesrates, welche gestützt auf Art. 184 BV ergehen (bzw. vorliegend gerade nicht ergangen sind: Art. 184 Abs. 2 BV), sind einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich (Art. 189 Abs. 4 BV). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bundesrates, das Rahmenabkommen nicht zu unterschreiben, besonders berührt sein sollte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dass er unter Bezugnahme auf Art. 6 BV vorbringt, er wolle zur Bewältigung von Aufgaben in Staat und Gesellschaft beitragen, begründet die erforderliche Sachnähe nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesrat sowie der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner