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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_650/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2022 (7H 21 138/7U 21 18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1977), Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 14. Januar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.  
Am 1. Oktober 2001 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 17. Oktober 2006 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Ehe, die am 27. Juni 2007 geschieden wurde, ist eine gemeinsame Tochter (geb. 2004) hervorgegengen. Sie wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. 
A.________ ist zudem Vater eines Sohnes (geb. 2008), der aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Bürgerin stammt. Die mit der Mutter des Kindes am 27. März 2009 eingegangene Ehe wurde am 15. November 2011 geschieden, wobei die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind der Mutter zugeteilt wurde. 
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 25. Mai 2021 ab.  
Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. 
 
1.3. A.________ gelangte mit Schreiben vom 18. August 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin führte er aus, er teile dem Bundesgericht mit, dass er das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2022 nicht akzeptiere und dagegen Beschwerde einreiche.  
Mit Schreiben vom 25. August 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 29. August 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 
 
2.  
 
2.1. Wie bereits im Schreiben des Bundesgerichts vom 25. August 2022 festgehalten, haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Vorliegend hat das Kantonsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) gesetzt habe. Zudem sei aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Dadurch bestehe ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass er - trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz - keine gelungene Integration vorweisen könne und keine enge Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern, die unter die elterliche Sorge der Mütter gestellt wurden, pflege. Zudem erscheine eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.  
Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. 
 
2.3. Sowohl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. August 2022 als auch die angeblich verbesserte Eingabe vom 29. August 2022 umfassen je eine knappe Seite. Es werden keine konkreten Rechtsbegehren gestellt; vielmehr ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht darum, "den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern nochmals zu überdenken" bzw. "zu prüfen, ob in [seinem] Fall eine Doppelbestrafung [vorliege] und ob es rechtens [sei], eine Person wegzuweisen, weil sie auf Sozialhilfe angewiesen [sei]". Zudem macht er Ausführungen, in denen er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (vgl. Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3), genügen seine Vorbringen den minimalen Ansprüchen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 I 1 E. 1.4; 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov