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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_278/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Roos, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Obwalden vom 14. März 2022 
(ZG 21/026/EHO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1980) heirateten 2008. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2012) hervor. Seit dem 31. Januar 2018 leben die Ehegatten getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Die Ehefrau machte am 23. November 2018 beim Kantonsgericht Obwalden ein Eheschutzverfahren anhängig.  
 
B.b. Das Kantonsgericht stellte am 5. Dezember 2018 auf entsprechendes superprovisorisches Gesuch der Ehefrau hin die beiden Kinder unter ihre Obhut. Dem widersetzte sich der Ehemann in der Folge mit diversen Eingaben. Das Kantonsgericht bestätigte die Regelung mit weiterem superprovisorischem Entscheid vom 15. März 2019.  
 
B.c. Am 29. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht eine Kindesvertreterin ein.  
 
B.d. Auf Massnahmengesuch der Ehefrau hin erlaubte das Kantonsgericht ihr mit Entscheid vom 26. Juli 2019 die Wohnsitznahme mit den Kindern in U.________.  
 
B.e. Nebst diversen weiteren Auskünften holte das Kantonsgericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein, welches am 28. November 2019 erstattet wurde.  
 
B.f. Über die Eheschutzmassnahmen entschied es am 23. Juli 2021. Namentlich bestätigte es die Obhutszuteilung an die Ehefrau und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern. In einer ersten Phase berechtigte es den Ehemann neben einem Wochenendbesuchsrecht in den geraden Wochen dazu, die Kinder in den ungeraden Wochen von Mittwochvormittag, Schulschluss, bis Mittwochabend, 20.00 Uhr zu betreuen sowie in einer zweiten Phase nebst jedem zweiten Wochenende zusätzlich an jedem siebten Wochenende. Ferner erliess das Kantonsgericht Kindesschutzmassnahmen und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und Ehefrau sowie für Letztere auch zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages.  
 
C.  
Seit dem 12. Februar 2020 ist zwischen den Ehegatten das Scheidungsverfahren hängig. 
 
D.  
 
D.a. Der Ehemann focht das Eheschutzurteil am 31. August 2021 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Obwalden an.  
 
D.b. Berufungsweise verlangte er auch die rückwirkende Aufhebung der dem Eheschutzurteil vorangegangenen Entscheide des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2018, 15. März 2019 und 26. Juli 2019, was das Obergericht als sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegennahm. Es wies dieses mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_948/2021 vom 24. November 2021).  
 
D.c. Mit Entscheid vom 14. März 2022 hiess das Obergericht das Rechtsmittel teilweise gut. Insbesondere setzte es die Kinder- und Ehegattenalimente leicht herab, passte die Kindesschutzmassnahmen an und hob die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren auf. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 16. März 2022 zugestellt.  
 
D.d. Am 29. März 2022 berichtigte das Obergericht seinen Entscheid vom 14. März 2022 aufgrund eines Schreibfehlers hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Tochter betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. August 2022.  
 
E.  
In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 23. Dezember 2021 gegen die Ehefrau zwei Strafbefehle wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen die Kinder (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) erlassen. Dagegen hat die Ehefrau Einsprache erhoben. 
 
F.  
 
F.a. Mit Beschwerde vom 13. April 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Kinder seien unverzüglich unter seine alleinige Obhut zu stellen und ihr Wohnsitz sei bei ihm festzulegen. B.________ (Beschwerdegegnerin) sei ein angemessenes begleitetes Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm angemessene Kinderalimente sowie einen angemessenen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Subeventuell [ recte wohl: Eventuell] verlangt er mit bezifferten Begehren für unterschiedliche Zeitspannen, der durch ihn zu leistende Kindesunterhalt sei herabzusetzen. Ferner beantragt er, die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei für die vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten, während die ihr zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben sei.  
 
F.b. Die Beschwerdegegnerin hat am 9. Mai 2022 und die Kindesvertreterin am 19. Mai 2022 zum in der Beschwerde gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 mit Bezug auf den bis und mit Monat März 2022 gesprochenen Unterhalt gutgeheissen und es im Übrigen abgewiesen.  
 
F.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines letzten kantonalen Gerichts, welches auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) geurteilt hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche (Unterhaltsbeiträge) als auch nicht vermögensrechtliche Belange (Obhut, Wohnsitz, persönlicher Verkehr), sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zulässig.  
 
1.2. Auf Geldleistung lautende Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm angemessene Kinderalimente (Rechtsbegehren Ziff. 4) sowie einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 5), ist auf seine Anträge mangels Bezifferung nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 2.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweis).  
 
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit der Beschwerdeführer darin die Verletzung von Bundesrecht (Art. 163, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 285, Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 298, Art. 276, Art. 278 ZGB, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend macht, ohne die willkürliche Anwendung dieser Bestimmungen zu rügen. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzugehen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers (etwa zur Möglichkeit einer Reduktion seines Arbeitspensums), mit welchen er auf einen Sachverhalt abstellt, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne der Vorinstanz diesbezüglich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Ferner substanziiert der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Verletzung von Art. 10, Art. 11 und Art. 14 BV sowie von Art. 8 EMRK nicht, sodass diese nicht zu prüfen sind.  
 
3.  
Vordergründig gibt die Alleinzuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin Anlass zur Beschwerde. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten ergebe sich zwar, dass beide Parteien Mühe hätten, miteinander angemessen umzugehen, und offensichtlich Probleme damit hätten, den eigenen Konflikt von den Kindern fernzuhalten. Auf die Erziehungsfähigkeit an sich habe dies indessen keine Auswirkung. Beide Elternteile seien gleichermassen erziehungsfähig. Ein Obhutswechsel zum Beschwerdeführer sei nicht angezeigt. Theoretisch sei eine Reintegration in V.________ möglich, nach bald zwei Jahren Abwesenheit wäre eine solche aber mit Belastungen für die Kinder verbunden, was auch die Kindesvertreterin vorbringe. In der nach wie vor angespannten Konfliktsituation sei es umso wichtiger, beiden Kindern Stabilität zu geben. Überdies entspreche es auch dem Willen des Sohnes, in U.________ zu bleiben. Da die Tochter nicht von ihrem Bruder getrennt werden möchte, sei ein Verbleib in U.________ für sie ebenfalls angezeigt. Entscheidend sei ferner, dass es eher fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer fähig sei, die Beziehung beider Kinder zur Beschwerdegegnerin zu fördern. Es sei nämlich auffallend, dass er den Konflikt weiter befördere. Zu bemerken sei sodann, dass der Beschwerdeführer berufstätig sei und die nötige persönliche Betreuung der beiden Kinder nicht durch ein Betreuungskonzept nachgewiesen habe. Neben den anderen Faktoren komme dem Umstand, dass die Kinder seit dem vorsorglichen Obhutsentscheid vom 26. Juli 2019 in U.________ Fuss gefasst hätten, besondere Bedeutung zu.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach Willkür sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebots vor.  
 
3.2.1. Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben. Allerdings setzt dies voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (zum Ganzen: Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481).  
 
3.2.2. Der Schutzanspruch des Beschwerdeführers wird durch das die Obhut regelnde Bundesrecht (Art. 298 ZGB) konkretisiert. Seine Willkürrüge läuft im Ergebnis auf eine Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung hinaus, sodass er daneben das Rechtsgleichheitsgebot nicht anrufen kann.  
 
3.3. Willkür erblickt der Beschwerdeführer unter anderem darin, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis ihres strafbaren Verhaltens die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt habe.  
 
3.3.1. Aus den Strafbefehlen vom 23. Dezember 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. Dezember 2018 bis 18. August 2021 (genauer Zeitraum nicht bekannt) ihren minderjährigen Kindern mehrfach den Mund mit der Hand zugehalten haben soll, wenn sie ihr nicht zugehört hätten. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihre Tochter geschlagen, wodurch diese Hämatome am Körper erlitten habe, unter anderem am Oberschenkel und am Oberarm. Auch den Sohn habe sie im genannten Zeitraum geschlagen. Der letzte Vorfall sei schon länger her, da er sich zwischenzeitlich gegen seine Mutter wehren könne.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik, die Strafbefehle seien infolge Einspruchs noch nicht rechtskräftig. Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin seien noch strafrechtlich zu klären. Nach Abschluss des Strafverfahrens sei eine erneute Beurteilung der Erziehungsfähigkeit angezeigt. Im vorinstanzlichen Verfahren habe es jedoch keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Kindern systematisch gewalttätig werde. Die ehemalige Kinderbeiständin halte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2021 fest, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Fachpersonen hätten die Vorwürfe des Beschwerdeführers stets entkräften bzw. die behauptete Gewalttätigkeit nicht bestätigen können. Auch in der Kinderanhörung vom 18. Januar 2022 hätten keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung gefunden werden können. Die Kinder hätten lediglich bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin ihnen manchmal den Mund zuhalte, wenn sie zu laut seien. Aktuelle Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber hätten sie verneint. Gemäss Polizeibericht der jüngsten Untersuchung sei überdies das Kindeswohl nicht gefährdet. Dennoch zeige das neuste Strafverfahren im Kanton Aargau Handlungsbedarf auf, da es unangemessen erscheine, seinen Kindern - aus welchen Gründen auch immer - den Mund zuzuhalten. Es sei vorliegend eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen und die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, den Kindern nicht den Mund zuzuhalten. Sollte dies wieder vorkommen oder eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin erfolgen, könne jederzeit eine entsprechende Weisung durch die zuständigen Behörden verfügt werden.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer hält dafür, zwar seien die zwei Strafbefehle vom 23. Dezember 2021 noch nicht rechtskräftig, doch stehe aufgrund des Einvernahmeprotokolls fest, dass die Beschwerdegegnerin den ihr vorgeworfenen strafrechtlichen Sachverhalt zum Teil ausdrücklich bestätigt habe. So habe sie zugegeben, den beiden Kindern mehrfach den Mund mit der Hand zugehalten zu haben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht erkannt, dass eine erneute Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu erfolgen habe. Indem sie keine weiterführenden Kindesschutzmassnahmen angeordnet habe, sei sie in Willkür verfallen.  
 
3.3.4. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorwürfe von Tätlichkeiten gegenüber den Kindern als im jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt betrachtete und diese deshalb beim Obhutsentscheid nicht - zumindest nicht in ausschlaggebender Weise - zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin gewichtete. Die Vorinstanz begründete dies nicht allein damit, dass die Strafbefehle noch nicht rechtskräftig seien. Sie stützte sich auch auf weitere Sachverhaltselemente (Kinderanhörung, Bericht der ehemaligen Kinderbeiständin, Polizeibericht), welche sie zur Überzeugung gelangen liessen, dass das Kindeswohl derzeit nicht akut gefährdet sei. Zu diesen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er bringt nichts vor, was die Einschätzung, das Kindeswohl sei derzeit nicht akut gefährdet, als willkürlich erscheinen liesse. Im Übrigen trug die Vorinstanz den Vorwürfen (bzw. dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren eigenen Aussagen zufolge den Kindern ab und zu den Mund zugehalten hat) insofern Rechnung, als sie entsprechende Kindesschutzmassnahmen traf. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet, geht mithin fehl. Ohnehin stellt er in seiner Beschwerdeschrift keinen entsprechenden Antrag - auch nicht sinngemäss - auf Erlass von über die bereits angeordneten Massnahmen hinausgehenden, konkret bezeichneten Kindesschutzmassnahmen.  
 
3.4. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Auffassung der Vorinstanz, eine Reintegration der beiden Kinder in V.________ würde mit Belastungen für diese einhergehen, mute unzutreffend und willkürlich an. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass die Gewaltbereitschaft und die mehrfache Gewaltausübung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Kindern diese an ihrem gegenwärtigen Wohnsitz erheblich mehr belastet und traumatisiert habe. Wie soeben ausgeführt (vgl. vorne E. 3.3.4) ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die behauptete Gewaltausübung gegenüber den Kindern als nicht erstellt betrachtete. Insofern kann der Beschwerdeführer daraus unter dem Titel der Reintegration an seinem Wohnort nichts zu seinen Gunsten ableiten, sodass seiner Willkürrüge mangels weitergehender Begründung das tatsächliche Fundament entzogen ist.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Willkürlich habe die Vorinstanz auch gehandelt, indem sie das Argument seiner angeblich - bestrittenen - fehlenden Fähigkeit, die Beziehung der beiden Kinder zur Beschwerdegegnerin zu fördern, verwende. Der Vorwurf sei beim Beschwerdeführer einerseits unzutreffend und andererseits übersehe die Vorinstanz offensichtlich, dass er auf die Beschwerdegegnerin noch viel mehr zutreffe. Es sei aufgrund der Stellungnahme der Beiständin aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor den Kindern verschiedentlich massiv beschimpft und in völlig unnötiger Weise herabgesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz die Frage der Obhutszuteilung mit verschiedenen Ellen gegenüber den Parteien gemessen, was unzulässig und willkürlich sei und einen Verstoss gegen das Rechtsgleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV darstelle.  
 
3.5.2. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine pauschale Kritik hinaus. So bezeichnet er keine konkreten Textpassagen im Bericht der Beiständin, welche seine Aussagen untermauern würden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu belegen geeignet wäre (Urteil 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.1.2). Sodann bemängelt er nicht, die Vorinstanz habe nicht anhand von Beispielen präzisiert, aufgrund welcher Verhaltensweisen sie seine Bindungstoleranz in Zweifel ziehe. Die behauptete Willkür ist damit nicht dargetan. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich der Beschwerdeführer wie bereits erläutert schliesslich nicht auch berufen (vgl. vorne E. 3.2.2).  
 
3.6. Soweit der Beschwerdeführer als willkürlich kritisiert, dass ihm die Vorinstanz seine Berufstätigkeit als Hindernis für die persönliche Betreuung der Kinder vorhielt, ist zwar im Grundsatz mit ihm einig zu gehen, dass dies seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts keinen Grund mehr gegen eine Obhutszuteilung darstellt (vgl. Urteile 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1; 5A_345/2020, 5A_357/2020 vom 30. April 2021 E. 5.2, in: FamPra.ch 2021 S. 829; 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen). Indessen führte die Vorinstanz dieses Argument vorliegend nur akzessorisch an. Ausschlaggebend für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin waren hauptsächlich die Stabilität der Verhältnisse und der Wille des Sohnes, in U.________ zu bleiben, sowie der Wille der Tochter, nicht von ihrem Bruder getrennt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Obhutsentscheid zwingend anders hätte ausfallen müssen, wenn die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung nicht als Kriterium hinzugezogen worden wäre. Auch hier ist seiner Willkürrüge mithin kein Erfolg beschieden.  
 
3.7. Verfehlt ist die Kritik des Beschwerdeführers ferner, soweit er die Bezeichnung der angeordneten Regelung als alleinige Obhut beanstandet. Seiner Auffassung zufolge handle es sich um eine geteilte Obhut, zumal die Kinder sich über das ganze Jahr gerechnet während mehr als einem Drittel der Zeit bei ihm aufhielten. Ihm ist immerhin insofern beizupflichten, als eine alternierende Obhut im Dispositiv auch als solche zu bezeichnen ist (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Vorliegend geht die Regelung des persönlichen Verkehrs - abgesehen von der hälftigen Ferienteilung - indessen nur minimal über ein Wochenendbesuchsrecht hinaus (in der ersten Phase um einen zusätzlichen Halbtag alle zwei Wochen und in der zweiten Phase um ein zusätzliches Wochenende alle sieben Wochen; vgl. vorne Sachverhalt lit. B.f). Es ist nicht willkürlich, bei einer derartigen Betreuungsregelung die Obhut als alleinig zu bezeichnen.  
 
3.8. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin als unbegründet. Damit verliert der Einwand, die Vorinstanz hätte eine alternierende Obhut auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen gehabt, seine Bedeutung, sodass darauf nicht einzugehen ist.  
 
4.  
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Vorbringen zum Wohnsitz der Kinder, zumal dieser bei getrennt lebenden Eltern beim Obhutsinhaber liegt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls nicht beurteilt zu werden brauchen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum beantragten begleiteten Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin. 
 
5.  
Streitig sind sodann die durch den Beschwerdeführer zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge. 
 
5.1. Hier rügt der Beschwerdeführer Willkür, da er die Kinder in der Vergangenheit während rund einem Drittel der gesamten Jahreszeit betreut habe, womit gemessen an den Betreuungsanteilen der Parteien eine Aufteilung der verschiedenen Aufwandspositionen zu erfolgen hätte. Wie bereits erläutert (vgl. vorne E. 3.7) kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden, dass er die Kinder zu einem Drittel betreut hätte. Vielmehr liegt eine alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin vor. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer keine Bedarfspositionen der Kinder (etwa Anteile am Grundbedarf und den Mietkosten) zugewiesen wurden. Ebenso wenig ist bei dieser Ausgangslage angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien willkürlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den gesamten Kindesunterhalt auferlegte (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5).  
 
5.2. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er für die Kinder erhebliche eigene Auslagen in ähnlicher Grössenordnung wie die Beschwerdegegnerin habe tätigen müssen. Die Beiständin der Kinder habe verlangt, dass die Parteien sämtliche Kleider für die Kinder in doppelter Ausfertigung anzuschaffen hätten. Inwiefern die Vorinstanz hier den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, namentlich welche Beweismittel (Quittungen o.ä.) sie zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Insofern ist nicht dargetan, dass die getroffene Unterhaltsregelung willkürlich wäre. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann der Beschwerdeführer nebst der willkürlichen Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt (Art. 276 und Art. 285 ZGB) sodann nicht geltend machen (vgl. vorne E. 3.2.1 f.).  
 
5.3. Andere Willkürvorwürfe formuliert der Beschwerdeführer nicht. Namentlich beanstandet er unter diesem Titel nicht, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der achten Phase einen Überschussanteil von Fr. 2'526.41 zugestand, obwohl dieser gemäss vorinstanzlich festgestelltem, zuletzt gelebtem ehelichem Standard bei Fr. 2'451.25 lag (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Ebenso wenig macht er Willkür geltend im Zusammenhang mit der Einkommensaufrechnung für die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs - welche die Vorinstanz mit der damit verbundenen Einsparung von im Grundbetrag enthaltenen Ausgaben begründete -, anstatt dass dieser Umstand bei den Berufsauslagen berücksichtigt worden wäre (vgl. Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4, in: FamPra.ch 2020 S. 455 f.). Der Beschwerde ist mithin auch hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Erfolg beschieden (vgl. vorne E. 2.1 in fine).  
 
6.  
Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens an, sodass auf seine Vorbringen hierzu nicht eingegangen werden muss. Anlass für eine Neuregelung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren besteht angesichts des hiesigen Verfahrensausgangs nicht (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
7.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kindesvertreterin, deren Entschädigung Bestandteil der Gerichtskosten bildet (Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweis), wird im Umfang des notwendigen Aufwands ermessensweise mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für den ihr im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- (einschliesslich der Entschädigung der Kindesvertreterin) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
2.2. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Isabelle Roos, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller