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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_310/2018  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Curchod. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ und 292 Mitbeteiligte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Julian Korisek, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2018 (NP170033-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) verfasste verschiedene Prüfberichte für die sich heute in Liquidation befindende C.________ AG wonach Ist- und Soll-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft übereinstimmten. Im Konkurs der C.________ AG wurde festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesellschaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden waren. 
Die 293 Beklagten (Beschwerdegegner) haben in den sogenannten "X.________" der C.________ AG angelegt. Sie stellten sich auf den Standpunkt, der Kläger hafte für die in Zusammenhang mit dem Konkurs der Gesellschaft ihnen entstandenen Vermögensschäden. 
 
B.  
 
B.a. Am 12. September 2017 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gegen die Beklagten. Er verlangte, es sei unter Vorbehalt der Nachklage festzustellen, dass er nicht Schuldner von 293 Forderungen der Beklagten im Betrag von jeweils EUR 50.-- (Fr. 53.70.--) sei. Es sei zudem festzustellen, dass kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehe, dass keine Forderungen der Beklagten ihm gegenüber bestehen, und dass keine weiteren gleichartigen Forderungen mit demselben sachlichen Zusammenhang bestehen.  
Gleichzeitig gelangte der Kläger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage gegen 61 weitere Anleger an das Bezirksgericht Zürich (Verfahren 4A_312/2018). 
Mit Verfügung vom 21. September 2017 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein. Es verneinte sowohl das Vorliegen eines schützenswerten Feststellungsinteresses wie auch seine örtliche Zuständigkeit. 
 
B.b. Dagegen erhob der Kläger am 6. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Er beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben, es seien sowohl sein Feststellungsinteresse wie auch die örtliche Zuständigkeit in Zürich zu bejahen, und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zu überweisen. Eventualiter sei in reformatorischer Gutheissung der Berufung den Rechtsbegehren der negativen Feststellungsklage vom 12. September 2017 zu entsprechen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht das klägerische Feststellungsinteresse, jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit in Zürich, bejahen sollte, beantragte der Kläger, er sei unter Fristansetzung aufzufordern, die Klage am richtigen Gerichtsstand anhängig zu machen.  
Mit Urteil vom 21. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte die Verfügung vom 21. September 2018. Es verneinte ein schützenwertes Feststellungsinteresse des Klägers. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit bemerkte es, dass die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers unbegründet seien; insbesondere sei dem Bezirkgsgericht darin beizupflichten, dass ein Handlungsort in Zürich nicht bestehe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil vom 21. März 2018 sei aufzuheben, sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich, eventualiter an das Obergericht des Kantons Zürich, zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Bezirksgericht bzw. das Obergericht für die materielle Beurteilung nicht zuständig sein sollten, beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei an das zuständige Gericht zu überweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).  
Nachdem die Vorinstanz das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneinte, erwog sie, die örtliche Zuständigkeit sei an sich nicht mehr zu prüfen. Anschliessend prüfte sie dennoch diese Frage und hielt insbesondere fest, ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ sei in Zürich nicht zu erblicken. Auch eine Einlassung der Beklagten verneinte sie. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auf die Beschwerde ist folglich schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
2.3. Auch wenn die vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit dahingehend interpretiert werden, dass darin keine selbstständige Begründung im Sinne der erwähnten Rechtssprechung zu erblicken sei, ist auf die Beschwerde dennoch nicht einzutreten.  
 
2.3.1. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 15'734.10.--. Wie der Beschwerdeführer, der irrtümlicherweise von dem im Verfahren 4A_312/2018 massgebenden noch tieferen Streitwert von Fr. 3'271.86.-- ausgeht, selber erkennt, ist somit die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beschwerde dennoch zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich stelle (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2, 182 E. 1.2; 138 I 232 E. 2.3; 135 III 397 E. 1.2). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3).  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die jüngere bundesgerichtliche Rechtssprechung zum Feststellungsinteresse im internationalen Verhältnis missachtet, indem sie festhielt, das Interesse daran, einen Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren, gelte nicht als schützenswertes Interesse an einer negativen Feststellungsklage. Zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung - und somit zur Gewährleistung der Rechtssicherheit - sei folglich eine diesbezügliche höchstrichterliche Klärung erforderlich. Deshalb sei das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen.  
 
2.3.4. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den wenige Tage zuvor ergangenen BGE 144 III 175 nicht beachtete. Entgegen seiner Auffassung kann jedoch nicht daraus abgeleitet werden, es stelle sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.  
 
2.3.4.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Abweichung von einem bundesgerichtlichen Präjudiz allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausmacht (5A_241/2007 vom 9. August 2007 E. 3.2; BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 N 44 und 51 zu Art. 74 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 74 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, Rz. 2301), zumal nicht anzunehmen ist, dass die Vorinstanz nach Kenntnisnahme von BGE 144 III 175 an ihrer noch auf die alte Praxis gestützten Rechtsprechung festhalten wird. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung immer dann zu bejahen, wenn eine obere kantonale Instanz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, wäre mit der gebotenen restriktiven Auslegung dieses Begriffes nicht zu vereinbaren. Es ist vielmehr Aufgabe der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, welche konkrete rechtliche Frage sich stellt und inwiefern ein allgemeines Interesse an der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage besteht bzw. inwiefern ein bundesgerichtlicher Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann. Sofern der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zu erläutern, inwiefern das angefochtene Urteil seines Erachtens dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid widerspricht, genügt er diesen Anforderungen nicht. Nicht anders verhält es sich mit seiner Behauptung, es sei fraglich, ob das in BGE 144 III 175 zum Feststellungsinteresse Gesagte auch auf natürliche Personen anzuwenden sei.  
 
2.3.4.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht eindeutig feststeht, ob dieser aus der zitierten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas für sich ableiten kann.  
Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz unter anderem den Umstand hervorgehoben, dass es sich bei der Klage des Beschwerdeführers um eine negative  Teil feststellungsklage gegen eine Vielzahl von Personen handle. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen müsse ein schutzwürdiges Feststellungsinteresses im Verhältnis zu jedem einzelnen Beklagten bestehen, was vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden sei. In BGE 144 III 175 wurde festgehalten, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren ist. Diesem Entscheid lässt sich nichts hinsichtlich des Feststellungsinteresses bei einer negativen Teilfeststellungsklage bei passiver Streitgenossenschaft entnehmen. Inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist zu verneinen. Mangels Erreichung der erforderlichen Streitwertgrenze ist folglich auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 589 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt summarisch vor, das angefochtene Urteil sei deshalb willkürlich, weil es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klarem Widerspruch stehe. Weil ihm in Abweichung dieser Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse grundlos abgesprochen worden sei, sei das Urteil offensichtlich unhaltbar, mithin willkürlich.  
Der Beschwerdeführer verkennt die Anforderungen an eine Willkürrüge. Bei einer solchen ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Indem er sich darauf beschränkt, die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Bundesgerichtspraxis zu rügen, erfüllt der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet worden und ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren insoweit kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod