Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_662/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (VB.2018.00217). 
 
 
Nach Einsicht  
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 31. Juli 2018 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018, 
in die dagegen erhobene, mit Eingabe vom 25. September 2018 ergänzte Beschwerde vom 13. September 2018 (jeweils Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Anwendung kantonalen Rechts die Auflage der kommunalen Sozialhilfebehörde an die Beschwerdeführerin bestätigte, wonach sie innert gesetzter Frist eine den Mietzins von Fr. 1'500.- brutto pro Monat nicht übersteigende neue Wohnung zu suchen habe, widrigenfalls mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei; infolge Zeitablaufs setzte es hierfür eine neue Frist bis spätestens Ende Januar 2019, 
dass es überdies die Weigerung des Sozialhilfebehörde, die Prämien und den Selbstbehalt der bei der SWICA Krankenversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherung COMPLETA TOP über den 1. Januar 2017 hinaus im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenfalls stützte, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführerin nicht Derartiges vorbringt, sondern lediglich ihre Sicht der Dinge wiedergibt, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen soll, 
dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Weisung umschliessend, eine neue Wohnung zu suchen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 oder 8C_535/2016 vom 29. August 2016), 
dass darüber hinaus die zweite Eingabe vom 25. September 2018 - soweit der Ergänzung der Beschwerdebegründung dienend - für die Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung ohnehin unberücksichtigt bleiben müsste, da erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Befreiung davon als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel