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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_480/2018  
 
 
Urteil vom 1. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Oktober 2018 (UB180139-O/U/BUT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe mit erheblichen Mengen Kokain gehandelt. Die Stadtpolizei Zürich nahm A.________ am 19. Juni 2018 fest und stellte gleichentags bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort 277,6 Gramm reines Kokain sicher. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich A.________ in Untersuchungshaft und verlängerte diese am 21. September 2018 bis zum 19. Dezember 2018. 
Die Beschwerde von A.________ hiergegen wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsmittels. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist als kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 222 StPO und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dazu hat die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweis).  
 
1.3. Soweit die Beschwerde die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, ist auf diese einzutreten. Grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Haftverfahrens bildet hingegen die Führung der Strafuntersuchung. Die allgemeinen Beanstandungen des Beschwerdeführers am Vorgehen der Ermittlungsbehörden haben daher unbeachtet zu bleiben. Dies gilt etwa soweit er vorbringt, das bei ihm sichergestellte Kokain gehöre zwei anderen Personen, er habe dieses bloss für jene aufbewahrt. Der Staatsanwalt sei dem Angebot, die beiden mit seiner Hilfe festzunehmen, nur aus dem Grund nicht nachgekommen, dass er eine höhere Freiheitsstrafe gegen ihn beantragen und mit einer Landesverweisung verbinden könne.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121) und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass keine Fluchtgefahr bestehe und äussert Vorbehalte gegen den Tatvorwurf.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das in seiner Wohnung sichergestellte Kokain bloss aufbewahrt. Er bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel jedoch nicht in einer den Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer geständig, selber Kokain verkauft zu haben. Zudem bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht, wie etwa die Aussagen der Auskunftsperson B.________, wonach dieser ihr mehrmals solches veräussert habe. In Berücksichtigung des nur wenig Raum für Beweismassnahmen lassenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen liegt damit ein dringender Tatverdacht auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318). Sein Einwand, er habe nur zur Deckung des Eigenkonsums Kokain verkauft, vermag diesen nicht zu entkräften. Denn nach der Rechtsprechung kommt der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG nicht in Betracht, sobald die Verstösse gegen Art. 19 BetmG zum Konsum von Dritten führen müssen (vgl. BGE 118 IV 200 E. 3.a S. 202 f.; Urteil 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4). 
 
4.  
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe gegeben sein, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer müsse im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer erheblichen und wohl mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Hinzu komme gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von 5-15 Jahren. Anzeichen für das Vorliegen eines zu einer Ausnahme davon berechtigenden Härtefalls (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB) seien weder erkennbar noch dargetan. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt, sei mit einer über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet und spreche Deutsch. Im Übrigen würden sich aus den Akten und aus seinen Ausführungen keine Hinweise auf familiäre oder soziale Bindungen in der Schweiz ergeben. Seine berufliche und finanzielle Situation sei instabil. So habe er ausgesagt, Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu haben und von diesen monatlich Fr. 1'500.-- abzuzahlen. Nach seinen Angaben weise er keine Nettoeinkünfte auf. Er handle aber mit Autos und bringe Geld von seinen Fahrzeugverkäufen mit, wenn er jeweils von Nigeria in die Schweiz zurückkomme. Der Beschwerdeführer habe familiäre und geschäftliche Kontakte in sein Heimatland Nigeria, wo er sich von Oktober 2017 bis Februar 2018 aufgehalten habe. Die genannten Umstände würden konkrete Gründe darstellen, die eine Flucht zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich erscheinen lasse. Daher bestehe Fluchtgefahr.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gelernter Elektriker und habe mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet. So sei er hier nicht nur als Elektromonteur, Kranführer und Bauhelfer tätig gewesen, sondern habe auch als Lastwagenfahrer sowie Taxifahrer gearbeitet. Zudem habe er selbständig ein Taxiunternehmen betrieben. Durch all diese Tätigkeiten sei er mit der Schweiz verbunden und in dieser verwurzelt. Allerdings sei ihm der Führerausweis Ende November 2015 aufgrund Drogenkonsums entzogen worden. Deswegen habe er seither nur Teilzeitstellen gefunden und habe als Nebenverdienst begonnen, Autohandel zu betreiben. Damit laufe es ihm gut. Unter anderem habe er viele Kunden, die in Nigeria ein Auto kaufen wollten. Die Landesverweisung sei keine Drohung für ihn. Aufgrund der Staatsangehörigkeit seiner Frau könnte er problemlos mit dieser nach Deutschland ziehen. Nach Nigeria, wo seine Mutter und seine Geschwister leben würden, würde er nur reisen, um diese zu besuchen. Hingegen habe er wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven keinerlei Absichten, dort zu leben.  
 
4.4. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die drohende Freiheitsstrafe und Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen, ist nicht zu beanstanden. Durch die Bestreitung entsprechender Absichten und das Vorbringen, er habe sich auch einem früherem Strafverfahren nicht durch Flucht entzogen, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, vermag der Beschwerdeführer diese nicht zu entkräften. Abgesehen davon, dass er seit einigen Jahren mit seiner deutschen Ehefrau in der Schweiz lebt, tut er keine familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz dar. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über familiäre Beziehungen in Nigeria, sondern auch einen familiären Bezug zu Deutschland und führt selber aus, er könne dorthin ziehen. Die Aufzählung seiner bisherigen Tätigkeiten in der Schweiz erlaubt auch nicht, auf stabile berufliche und finanzielle Verhältnisse zu schliessen. Namentlich darf er der nach seinen Angaben hier hauptsächlich ausgeübten Aktivität als Fahrer aufgrund des Führerausweisentzugs im November 2015 gar nicht nachgehen. Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, er habe in den mehr als zweieinhalb Jahren zwischen dem Entzug und seiner Verhaftung Bemühungen zur Wiedererlangung des Führerausweises unternommen. Der behauptete Autoexporthandel nach Nigeria könnte auch von anderen Staaten aus betrieben werden. Stabile berufliche Verhältnisse in der Schweiz oder hiesige Bindungen lassen sich daraus nicht ableiten, wohl aber geschäftliche Kontakte in sein Herkunftsland.  
Mit der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung, den dargelegten Beziehungen zu Nigeria und Deutschland bestehen konkrete Gründe, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist deshalb trotz der Einwände des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr auszugehen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beantragt, an Stelle der Untersuchungshaft seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 
Als nigerianischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer bei der Vertretung seines Heimatlandes jederzeit einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Entgegen seinem Vorbringen erweist sich eine Ausweis- und Schriftensperre daher nicht als ausreichend, um eine Ausreise zu verhindern. Inwiefern sich die Fluchtgefahr durch weitere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO hinreichend reduzieren liesse, ist weder ersichtlich noch dargetan. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) geltend. 
Eine Haftentlassung aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei schweren Versäumnissen in Frage (vgl. dazu BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfahrensverschleppung. Insbesondere reicht zur Begründung einer solchen nicht aus, dass die Konfrontationseinvernahmen des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der erwähnten Auskunftsperson am 12. September 2018 und somit knapp drei Monate nach der Verhaftung stattfanden. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der finanziellen Lage des vor Bundesgericht nicht von seinem amtlichen Verteidiger vertretenen Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch