Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_215/2018  
 
 
Urteil vom 1. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2018 (LC170041-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschwerdeführer; geb. 1967, italienischer Staatsangehöriger) und B.________ (Beschwerdegegnerin; geb. 1974, ukrainische Staatsangehörige) heirateten 2005 in der Ukraine. Sie sind Eltern von C.________ (geb. 2006). Der Beschwerdeführer ist infolge eines Hirnschlags im August 2009 IV-Bezüger. Die Beschwerdegegnerin ist alkoholabhängig und nicht erwerbstätig. Die Tochter ist seit Juli 2010 fremdplatziert. 
 
B.  
 
B.a. Am 22. Dezember 2015 leitete die Beschwerdegegnerin das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB ein. Sie beantragte, die fremdplatzierte Tochter sei unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen. Obhut und Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr seien in Koordination und Absprache mit der KESB Bezirk Hinwil bzw. der Beistandsperson und den weiteren involvierten Stellen vorzunehmen und die Beistandschaft für die Tochter beizubehalten. Sie verlangte einen Unterhaltsbeitrag für sich von mindestens Fr. 5'240.-- monatlich, dies minimal während acht Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und maximal bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter. Der Beschwerdeführer habe ihr - unter Vorbehalt einer Nachbezifferung nach Edition diverser beantragter Unterlagen durch den Beschwerdeführer - eine güterrechtliche Entschädigung von Fr. 96'250.-- zu bezahlen. Weiter sei ihr die Hälfte des vom Beschwerdeführer während der Ehe kumulierten Vorsorgeguthabens zu überweisen.  
 
B.b. Der Beschwerdeführer verlangte die alleinige elterliche Sorge über die Tochter. Der Beschwerdegegnerin sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen oder eventualiter nur für eine kurze Übergangszeit. Unter dem Titel Güterrecht sei er nur zu verpflichten, der Klägerin einen allfälligen Anteil am Mehrwert der früheren ehelichen Wohnung in U.________ zu bezahlen. Auf eine Teilung der Pensionskasse sei zu verzichten.  
 
B.c. Das Bezirksgericht Hinwil schied die Ehe mit Urteil vom 23. August 2017. Die Tochter beliess es unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und hielt sowohl deren Fremdplatzierung als auch die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB aufrecht. Es verzichtete auf Festsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrags, verpflichtete den Beschwerdeführer aber zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 4'540.-- pro Monat, rückwirkend ab 16. Februar 2016 bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin ins AHV-Alter (Ziff. 6 und 7). Weiter wies es die Pensionskasse des Beschwerdeführers an, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 188'068.-- zuzüglich Zins zu überweisen. Schliesslich verpflichtete es den Beschwerdeführer zur Einreichung diverser Urkunden innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids (Ziff. 10) und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren. Die Kosten wurden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und er wurde zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 17'600.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Ziff. 12 und 13).  
 
C.  
 
C.a. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Ziff. 6, 7, 10, 12 und 13. Der Beschwerdegegnerin seien weder für die Dauer des Verfahrens noch danach Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.  
 
C.b. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 30. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
 
D.a. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. März 2018 an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und Abweisung eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt. Sodann ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.  
 
D.b. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich mit Eingabe vom 21. März 2018 einer aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht verzichtete auf eine Äusserung hierzu.  
 
D.c. In der Eingabe vom 21. März 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bezeichnung von Rechtsanwalt Manuel Duss zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.  
 
D.d. Mit Verfügung vom 26. März 2018 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für die verfallenen, nicht aber für die laufenden Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zu. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin behielt er vor.  
 
D.e. In der Hauptsache hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht ist nur noch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt strittig. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe, welche einen Unterhaltsanspruch begründet. Die Vorinstanz hielt dabei namentlich drei Kriterien für die Annahme einer Lebensprägung der Ehe für erfüllt: Erstens hätten die Ehegatten eine traditionelle Rollenverteilung vereinbart und zunächst auch gelebt. Zweitens stehe fest, dass die Ehefrau ihren Kultur- und Sprachraum verlassen habe, um zum Ehemann zu ziehen, wobei sie mit dem Einverständnis ihres Ehemanns auch ihr voreheliches Kind nachkommen liess. Drittens sei während der ganzen Ehe der Ehemann für den finanziellen Bedarf der ganzen Familie aufgekommen.  
An der Lebensprägung ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit der Kinderbetreuung nur unzureichend habe nachkommen können, wie ihr dies der Beschwerdeführer vorwerfe. Es handle sich bei der Alkoholabhängigkeit um eine Krankheit, worauf schon die erste Instanz hingewiesen habe. Mit dieser Erwägung der ersten Instanz habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandergesetzt. Gerade weil es sich um eine Krankheit handle, könnten ihr die daraus resultierenden Folgen (z.B. allfällige Erziehungsdefizite) auch nicht als grobe Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB zur Last gelegt werden. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 125 ZGB. Die Vorinstanz habe "schematisch und roboterhaft" mögliche lebensprägende Aspekte aufgezeigt, ohne sich mit dem Einzelfall und seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie hätten 2005 geheiratet, 2006 sei die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen und 2010 sei ihnen die Obhut über die Tochter entzogen worden, nachdem die Beschwerdegegnerin sie bereits aufs Gröbste vernachlässigt habe und er aufgrund seines im Jahr 2009 erlittenen Schlaganfalls in eine Rehaklinik eingeliefert worden sei. Seither kümmere sich die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu ihm nicht mehr um das Kind, auch nicht um ihr entzogene Besuchsrechte. Hierfür habe er auch auf die Akten der Vormundschaftsbehörde (heute: KESB) verwiesen. Die Beschwerdegegnerin sei der Tochter (und deren Sohn aus erster Ehe) weder Mutter gewesen noch ihm eine Ehefrau, habe sich doch ihre Fürsorgepflicht mit seinem Schlaganfall in Luft aufgelöst. Er zitiert eine frühere Rechtsschrift mit Verweis auf die Akten der KESB, wonach die Beschwerdegegnerin die Tochter jeglicher emotionaler Nähe depriviert habe, so dass das Mädchen seelisch verwahrlost aufgewachsen sei, ohne dass der damals noch zu 100% berufstätige Beschwerdeführer an den Abenden und Wochenenden die Defizite hätte kompensieren können. Die abgemachte Rollenteilung sei insofern rein theoretisch gewesen und könne keinen Anspruch auf Unterhalt begründen. Dasselbe gelte für die behauptete Entwurzelung. Die Beschwerdegegnerin sei selber schuld, dass sie bis heute nicht Deutsch könne und sich der Chancen im Arbeitsmarkt beraubt habe. Woher die Vorinstanz die Behauptung nehme, dass die Beschwerdegegnerin krankheitshalber ihren Betreuungspflichten nur unzureichend habe nachkommen können, sei unklar. Das hätten weder die erste Instanz noch die Beschwerdegegnerin selbst gesagt.  
 
3.  
 
3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, d.h. die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 135 III 158 E. 4.3), während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2). Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (statt vieler: BGE 135 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 2). Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen eine Rolle: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (zum Ganzen: BGE 135 III 59 E. 4.1 mit Hinweisen). Keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen haben bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit; vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind; das Sachgericht hat sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden (Urteile 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1, in: FamPra.ch 2012 S. 761; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 in fine).  
 
3.2. Vorliegend steht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Parteien 2005 geheiratet haben und ihnen 2006 eine Tochter geboren wurde, wobei die Parteien insofern eine klassische Rollenteilung vereinbart hatten, als der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitstätig blieb und vollumfänglich für die Finanzen der Familie aufkam und die - aus dem Ausland eingereiste und der deutschen Sprache nicht mächtige - Ehefrau zur Tochter und dem Sohn aus erster Ehe schauen sollte. Dies wurde zumindest zu Beginn so gelebt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Damit ist - noch ungeachtet der späteren Entwicklungen - grundsätzlich von einer lebensprägenden Ehe im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, welche ein Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Aufgabenteilung und Lebenshaltung begründet (vgl. aber Urteil 5A_815/2015 vom 20. Januar 2016 E. 3.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wendet nun sinngemäss ein, die Beschwerdegegnerin habe die ihr zugedachte Rolle als Mutter und Ehefrau nicht (mehr) wahrgenommen, sie habe die Tochter und nach seinem Schlaganfall auch ihn vernachlässigt. Die Tochter sei schliesslich 2010 fremdplatziert worden.  
 
3.3.1. Die Ursache für das Verhalten der Beschwerdegegnerin liegt gemäss vorinstanzlichen Feststellungen in deren Alkoholabhängigkeit. Andere Gründe für die Vernachlässigung der mütterlichen und ehelichen Pflichten nennt auch der Beschwerdeführer nicht. Ebensowenig bestreitet er die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Alkoholabhängigkeit der Beschwerdegegnerin eine Krankheit ist.  
 
3.3.2. Tritt während der lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (Urteile 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.2). Insofern spielt keine Rolle, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor geht, wann genau die Probleme der Beschwerdegegnerin Krankheitscharakter erreichten, war es doch in jedem Fall während der Ehe, womit der Beschwerdeführer die Folgen ihrer Krankheit mitträgt.  
Das Bundesgericht erinnert in diesem Kontext daran, dass die Eheleute aufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen tragen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (Urteile 5A_800/201 6 vom 18. August 2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2; vgl. auch die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 31). Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten. Wird die Ehe im Wissen um einen gesundheitlichen Schwächezustand geschlossen, macht der andere Ehegatte dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen (Urteil 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). 
 
3.3.3. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass die Betreuungspflichten infolge der Fremdplatzierung der Tochter dahingefallen sind. Die Kinderbetreuung fällt insofern als Kriterium zur Bestimmung der Höhe und Dauer des Unterhalts weg. Er übersieht aber, dass der Unterhaltsanspruch nach vorstehenden Erläuterungen auch allein deshalb bestehen kann, weil die nacheheliche Existenz des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf dem Spiel steht, weil dieser beispielsweise dauerhaft erwerbsunfähig ist. Ist dies der Fall, so kann der andere Teil nicht mit dem Argument aus seiner Unterhaltspflicht entlassen werden, dass sein früherer Ehegatte nach der Scheidung keine Kinder zu betreuen habe. Das Vertrauen eines Ehegatten in den Weiterbestand der ehelichen Versorgungsgemeinschaft verdient auch dort Schutz, wo dieser Ehegatte aus einem anderen Grund als jenem der Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) ausserstande ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren (Urteil 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 7.3 in fine).  
 
3.3.4. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nicht (mehr) vor, dass die Beschwerdegegnerin arbeiten könnte oder müsste. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen und deshalb Unterhalt beanspruchen kann. Sollte sich dies ändern, stünde der Weg über ein Abänderungsverfahren frei.  
 
3.3.5. Der Beschwerdeführer argumentiert anders als vor der Vorinstanz auch nicht mehr damit, dass ein Fall von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB (grobe Verletzung der Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen) vorliege, weshalb sich das Bundesgericht hierzu nicht zu äussern hat.  
 
3.3.6. Der Beschwerdeführer verpasst es sodann, zu einer allfälligen Befristung des Unterhaltsanspruchs etwas zu sagen, womit die Dauer der Unterhaltsverpflichtung (bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin ins AHV-berechtigte Alter) nicht zu überprüfen ist.  
 
3.3.7. Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass er selbst nicht leistungsfähig sei.  
 
3.4. Insgesamt hat die Vorinstanz den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum (Art. 4 ZGB) jedenfalls nicht überschritten, wenn sie die Ehe als lebensprägend angesehen hat und den Beschwerdeführer zur Leistung der strittigen Unterhaltsbeiträge verpflichtete.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Da die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - teilweise gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (Art. 68 BGG). Hingegen kann ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verbeiständung gutgeheissen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Manuel Duss als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Manuel Duss wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 300.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann