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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_218/2020  
 
 
Urteil vom 2. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Herold, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 
 
B.________, 
betroffenes Kind, 
C.________, 
Vater des Kindes. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Februar 2020 (KES 19 956). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der im Jahr 2004 geborene B.________ ist der Sohn von C.________ und A.________, unter deren elterlicher Sorge und Obhut er steht. 
Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung gab die KESB Bern beim Sozialdienst eine Abklärung in Auftrag. Diese ergab, dass B.________ vorher noch nie eine Schule besucht hatte. Erst seit August 2018 habe er die "Academia International School" besucht, wo er die Schreibabläufe der Buchstaben geübt und dem Unterricht nicht habe folgen können. Ab September 2018 sei Einzelunterricht erfolgt. B.________ habe sich kaum getraut, ein Wort selber zu sagen, und es fehle ihm an Selbstvertrauen. Zudem habe er schlechte Zähne. Der Sozialdienst erachtete das Kindeswohl als akut gefährdet. 
In der Folge wehrte sich die Mutter gegen die verschiedenen vorgeschlagenen Abklärungen und Settings und gelangte in diesem Zusammenhang erfolglos bis vor Bundesgericht; verschiedentlich musste sie zur Einhaltung von Terminen gemahnt werden, auch im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten. Am 21. Oktober 2019 teilte die Schulleitung der "Academia International School" mit, dass B.________ diese ab sofort nicht mehr besuche, weil das Misstrauen der Familie eine Weiterführung der Beschulung für die Lehr- und Leitungspersonen habe unzumutbar erscheinen lassen. Die Lehrpersonen berichteten, dass B.________ ein fleissiger Lerner sei und sich gut konzentrieren könne, es aber schwierig sei, mit ihm zu kommunizieren, und er kaum Kontakt zu anderen Schülern oder den Lehrpersonen aufbauen könne. Die Mutter habe ihn jeweils gebracht, abgeholt und auch die Mittagspausen mit ihm verbracht. 
Am 19. November 2019 beantragten die Gutachter eine stationäre Begutachtung, da die Fortsetzung des Begutachtungsprozesses aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter unmöglich sei. Sie gehen davon aus, dass B.________ über Jahre durch die Mutter völlig von der Aussenwelt isoliert wurde und dieser kaum soziale Kompetenzen erwerben und eine gesunde Autonomieentwicklung durchlaufen konnte. Er lebe in einer Symbiose mit der Mutter, ohne Anteile der Entwicklung eines eigenen Selbst; dies zeige sich in der nicht altersentsprechenden konfliktfreien Interaktion mit der Mutter und dem rückversichernden Verhalten von B.________. Das erste Schuljahr habe gezeigt, dass er lernfähig sei, jedoch grosse schulische Defizite aufweise. Das Kindeswohl sei durch das misstrauische, überprotektive und stark aufbrausende Verhalten der Mutter stark gefährdet. 
 
B.   
Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Dezember 2019 entzog die KESB der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ und brachte diesen im Kinder- und Jugendheim Laufen unter; den Eltern gewährte sie ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche. 
Nach Anhörung bestätigte die KESB diese Massnahme mit vorsorglichem Entscheid vom 20. Dezember 2019 für die Dauer des Kindesschutzverfahrens; zudem gab sie ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab. 
 
C.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 18. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und unverzügliche Entlassung von B.________ aus dem Kinder- und Jugendheim. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Allerdings geht es um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG). 
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Formell werden zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen; inhaltlich besteht die Beschwerde aber primär aus appellatorischer Kritik, welche den an Verfassungsrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen über weite Strecken nicht genügt. 
Dies betrifft zunächst den Sachverhalt, den die Mutter anders darstellt (B.________ habe in der Schule gute Fortschritte gemacht; es gebe keine objektive Grundlage, sondern nur gutachterliche Mutmassungen für die Annahme, dass er nicht altersentsprechend entwickelt wäre und schulische Defizite aufweise). Als nicht bloss appellatorisch, sondern genügend substanziierte Willkürrüge könnte höchstens das Vorbringen angesehen werden, es stimme nicht, dass B.________ nach Beendigung des Schulvertrages mit der "Academia International School" nicht mehr zur Schule gegangen sei, sondern er habe ab November 2019 die Schule "Nova" besucht, was dem Obergericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht worden sei; in diesem Zusammenhang wird aber - sollte die Behauptung tatsächlich zutreffen - nicht aufgezeigt, inwiefern dies für den Ausgang des angefochtenen Entscheides von entscheidender Bedeutung gewesen wäre (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Gleiches gilt für das Vorbringen, wahrheitswidrig werde behauptet, dass der Gutachter nie ein Einzelgespräch mit B.________ habe führen können. 
In rechtlicher Hinsicht wird eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV sowie ein Verstoss gegen Art. 14 BV und Art. 8 EMRK geltend gemacht, indem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes unverhältnismässig sei, namentlich mangels genügender Befristung, und indem das zugestandene Besuchsrecht ungenügend sei; das Gebot der Verhältnismässigkeit hätte verlangt, zunächst bloss eine Busse auszusprechen, falls die Begutachtung tatsächlich an ihrem Verhalten gescheitert sein sollte. Diese Vorbringen vermögen jedoch keine Verletzung der betreffenden verfassungsmässigen Rechte zu begründen. Die Massnahme beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 310 Abs. 1 ZGB) und ist zur weiteren Begutachtung, insbesondere aber auch zur Behebung der schulischen und sozialen Defizite, zur Unterstützung der Selbstfindung des Kindes sowie zur Vorbereitung auf die Berufswahl vor dem Hintergrund der (vorstehend stark zusammengefasst wiedergegebenen) Vorgeschichte unabdingbar und auch verhältnismässig. Gleiches gilt für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes; die Restriktionen sind durch das überprotektive, die Gesundheit gefährdende, keine Autonomie und Ablösung des Kindes zulassende Haltung der Mutter bedingt und damit ebenfalls als verhältnismässig zu bezeichnen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Massnahme nicht befristet wäre; sie gilt bis zum Entscheid in der Hauptsache, wobei sie durch die KESB jederzeit veränderten Verhältnissen angepasst werden kann. Auch insofern ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auszumachen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt genügend substanziierte Verfassungsrügen vorliegen, und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu behandeln. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern, B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli