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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_106/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Politische Gemeinde Gossau, 
Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau, 
2. Kanton St. Gallen, 
3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde Gossau, 
9200 Gossau, 
alle drei vertreten durch Steueramt der Stadt Gossau, 
Bahnhofstrasse 25, Rathaus, 9201 Gossau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. April 2021 (BES.2020.10-EZS1/ ZV.2020.42-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf vier definitive Steuerveranlagungen erteilte das Kreisgericht Wil den rubrizierten Beschwerdegegnern in der gegen den Schuldner und vorliegenden Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung für Fr. 23'806.25 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Schuldner am 29. Mai 2021 beim Bundesgericht eine mit "Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsverweigerungsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe gemacht. Ferner verlangt er unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sowie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Stadtverwaltung Gossau wegen vorsätzlichen Betruges, Urkundenfälschung, Vermögensschädigung, unrechtmässiger Bereicherung, Amtsmissbrauchs u.ä.m. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht ist zur Einleitung von Strafverfahren unzuständig; darauf ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
2.  
Was die Sache selbst, nämlich die Rechtsöffnung anbelangt, beträgt der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 23'806.25 und somit weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, sondern macht rein appellatorische und zum Teil polemische Ausführungen, welche dahin gehen, dass die Steuerveranlagungen gefälscht bzw. nachträglich manipuliert seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte als verletzt rügen würde, könnte darauf nicht eingetreten werden, da im Rechtsöffnungsverfahren materiell rechtskräftige Steuerveranlagungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Wie gesagt wären aber vorab Verfassungsrügen erforderlich, damit auf die Ausführungen näher eingetreten werden könnte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Verfassungsrügen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli