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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_176/2020  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, 
einfache Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 18. Oktober 2019 (SB.2018.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 5. Juni 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 18. Oktober 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug. 
Das Appellationsgericht hält für erwiesen, dass A.________ zusammen mit E.________ und F.________ am 7. Juli 2016 bei der Kaserne in Basel an einem Angriff auf B.________ und C.________ beteiligt war. Die drei Täter hätten B.________ und C.________ von hinten überraschend angegriffen und ihnen je einen Schlag in den Nacken versetzt, ohne dass sich diese dagegen hätten zur Wehr setzen oder selber tätlich darauf hätten reagieren können. C.________ habe danach versucht zu flüchten, sei von den Angreifern jedoch eingeholt und zu Fall gebracht worden. Danach hätten diese mit den Füssen mit einer gewissen Heftigkeit auf ihn eingetreten. Grund für den Angriff sei eine angebliche Belästigung der Freundin von E.________ bei der Dreirosenbrücke in Basel durch mehrere dunkelhäutige Personen gewesen. Weiter habe A.________ D.________ am 18. Februar 2017 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, welcher beim Opfer den Verlust eines Schneidezahns zur Folge gehabt habe. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 19. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei wegen eines leichten Falles der einfachen Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Er rügt, er sei am 7. Juli 2016 lediglich beim ersten Teil der Auseinandersetzung zugegen gewesen und er habe sich nur verteidigt. Er sei zu Beginn der Streitigkeit von einer unbekannten Drittperson gestossen worden, wobei er in die Rabatte gestürzt sei. Es habe sich daher nicht um einen einseitigen Angriff, sondern um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt. Der Zeuge G.________ habe seinen Sturz in die Rabatte bestätigt und angegeben, er (der Beschwerdeführer) sei danach über die Strasse und von dort weiter in Richtung Feldbergstrasse weggerannt. Er sei an den Fusstritten auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner 3, welche in der zweiten Phase auf der gegenüberliegenden Strassenseite stattgefunden hätten, folglich nicht beteiligt gewesen. Sofern überhaupt drei Personen auf den Beschwerdegegner 3 eingetreten hätten, müsse es sich beim dritten Täter um die unbekannte Person namens "H.________" handeln. Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht aus der Tatsache, dass er nach dem Vorfall zusammen mit E.________ und F.________ in der Sperrstrasse angehalten worden sei, auch er habe dem Beschwerdegegner 3 in der zweiten Phase der Auseinandersetzung Fusstritte versetzt.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). 
 
1.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei am tätlichen Angriff vom 7. Juli 2016 mitbeteiligt gewesen, dies insbesondere auch an den Fusstritten in der zweiten Phase der Auseinandersetzung. Sie stellt hierfür u.a. auf die übereinstimmenden Aussagen der Opfer ab, die angaben, sie seien von drei Männern angegriffen worden. Einer davon sei der Beschwerdeführer gewesen. Letzterer sei auch an den Fusstritten gegen den Beschwerdegegner 3 beteiligt gewesen (angefochtenes Urteil S. 9). Diese Schilderungen werden gemäss der Vorinstanz zudem durch die tatnahen Aussagen des unabhängigen Zeugen I.________ untermauert, der ebenfalls ausgesagt habe, drei Männer seien einem anderen Mann nachgerannt, hätten diesen zu Boden gerissen und diesem Fusstritte gegen Kopf und Körper versetzt (angefochtenes Urteil S. 10). Die Vorinstanz würdigt zudem die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von E.________ und dessen Freundin und kommt dabei u.a. zum Schluss, die vom Beschwerdeführer behauptete Beteiligung einer weiteren unbekannten Person namens "H.________" sei eine reine Erfindung, da "H.________" nicht existiere (angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
Den Aussagen des Zeugen G.________, einem erstmals im Berufungsverfahren einvernommenen Bekannten des Beschwerdeführers, kann gemäss der Vorinstanz lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Gebüsch lag, wieder aufstand und über die Tramschienen bzw. die Traminsel in Richtung Feldbergstrasse wegrannte. Die Vorinstanz erklärt die vom Zeugen geschilderte Flucht des Beschwerdeführers mit dem Heranrücken der Polizei, wobei sie davon ausgeht, der Angriff auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner 3 habe vor der vom Zeugen geschilderten Flucht des Beschwerdeführers stattgefunden. Zum vorangehenden Kerngeschehen, weder der ersten noch der zweiten Phase, habe der Zeuge keine Angaben machen können (angefochtenes Urteil S. 13 f., 17). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nur ungenügend auseinander. Weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich sein könnte, vermag er mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die zweite Phase des Angriffs habe nicht auf dem Kasernenareal bzw. bei der Tramhaltestelle Kaserne, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf Höhe der Klybeckstrasse 20 stattgefunden. Er wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne die örtlichen Verhältnisse. Dass die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar sein soll, legt er jedoch nicht dar. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers angesichts der von ihm zitierten Aktenstellen zutreffen sollte, liesse sich daraus nicht zwingend ableiten, dieser sei entgegen den Aussagen der Opfer und des Zeugen I.________ an den Fusstritten in der zweiten Phase der Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer stützt sich hierfür auf die wenig präzisen Aussagen seines erstmals im Berufungsverfahren und damit mehr als drei Jahre nach der Tat einvernommenen Bekannten G.________. Allerdings geht auch G.________ in seiner Deposition vor der Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer sei - gemäss dem Zeugen vermutlich aus Furcht vor einem Angriff - vom Tatort der Schlägerei weggerannt. Dass der Beschwerdeführer bei der vom Zeugen beobachteten Flucht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zunächst zum Tatort auf der gegenüberliegenden Strassenseite rannte, wo zuvor der Angriff auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner 3 stattgefunden haben soll, kann den Aussagen des Zeugen nicht entnommen werden. Die Aussagen von G.________ tragen daher wenig zur Klärung des Sachverhalts bei und vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten.  
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. 
 
2.  
 
2.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Februar 2017 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 66 StGB (recte wohl: aArt. 66 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB), da die Vorinstanz trotz der verbalen Provokation durch den Beschwerdegegner 4 keinen leichten Fall einer Körperverletzung angenommen habe. Der vorliegende Fall sei mit dem in BGE 127 IV 59 beurteilten entgegen der Vorinstanz nicht vergleichbar, da er vom Beschwerdegegner 4 dauerhaft und wiederholt provoziert worden sei. Er sei diesem in seinem Zorn direkt gegenüber gestanden. Sein Schlag sei aus einer Gemütserregung heraus erfolgt. Sein Vorsatz sei nicht darauf gerichtet gewesen, den Beschwerdegegner 4 schwer zu verletzen, sondern er habe diesen lediglich für seine Provokationen zurechtweisen wollen.  
 
2.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners 4 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe im Sinne von Art. 48a StGB mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).  
 
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zum einen verneint die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer behauptete wiederholte schwere Provokation durch den Beschwerdegegner 4. Sie stellt vielmehr fest, der Schlag sei aus nichtigem Anlass erfolgt. Dieser habe den Geschädigten völlig unvorbereitet getroffen (angefochtenes Urteil E. 3.1 f. S. 18 f.). Dass und weshalb die Vorinstanz die Beweise in diesem Punkt willkürlich gewürdigt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht zu hören ist dieser daher, soweit er für die rechtliche Würdigung von den willkürfreien und für das Bundesgericht damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht. Unerheblich ist zum anderen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 nicht schwer verletzen wollte. Wäre sein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung gerichtet gewesen, käme gar eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht. Im Übrigen handelt es sich beim leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um einen Strafmilderungsgrund. Mit der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise auseinander.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Den Beschwerdegegnern 2 bis 4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatten. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld