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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_518/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Besetzung 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kummer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elsbeth Aepli, 
Beschwerdegegner, 
 
C.A.________ und D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser Hürsch, 
 
Gegenstand 
Rückführung von Kindern, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2022 (Z1.2022.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die Eltern von D.A.________ (geb. 2012) und C.A.________ (geb. 2013). Die Familie lebte ursprünglich in der Schweiz und zog im Jahr 2016 gemeinsam mit den Kindern nach Belgrad. 
 
Am 1. Februar 2021 wurde die Ehe vom dortigen Gericht geschieden. Die Kinder wurden der Mutter "zur Fürsorge, Pflege und Erziehung anvertraut, die das elterliche Sorgerecht selbständig ausüben" werde. Dem Vater wurde ein weitreichendes Besuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet, monatlich Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- und nachehelichen Unterhalt von Fr. 500.-- zu leisten. 
 
Im Sommer 2021 reiste die Mutter (vermeintlich) für Ferien und Verwandtenbesuche mit den Kindern in die Schweiz, wo sie diesen und dem Vater mitteilte, dass sie mit den Kindern nicht nach Serbien zurückkehren werde. 
 
B.  
Am 18. August 2021 reichte der Vater beim zuständigen serbischen Ministerium einen Rückführungsantrag ein. Im Oktober 2021 konnte das Bundesamt für Justiz den Aufenthaltsort der Kinder in der Schweiz ausfindig machen. 
 
Am 20. Januar 2022 reichte der Vater beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch um Rückführung der Kinder ein. Dieses bestellte den Kindern umgehend eine Vertretung. An der Verhandlung vom 4. März 2022 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 9. März 2022 wurden die Kinder angehört. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels ordnete das Obergericht am 2. Juni 2022 die Rückführung der Kinder nach Serbien an (Zustellung des begründeten Entscheides am 23. Juni 2022), wobei es der Mutter eine Frist von frühestens ab Beginn der Sommerferien am 11. Juli 2022 bis längstens am 8. August 2022 setzte, um freiwillig die Kinder dem Vater zu übergeben oder zu ihm nach Serbien zurückzubringen oder selbst mit ihnen nach Serbien zurückzukehren, unter Beauftragung der kantonalen Vollzugsbehörde mit der zwangsweisen Rückführung der Kinder im Unterlassungsfall. 
 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 4. Juli 2022 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, es sei von einer Rückführung der Kinder nach Serbien abzusehen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzusenden; ferner verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 schloss der Vater auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuches um aufschiebende Wirkung. Die Kindesvertreterin hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Am 26. Juli 2022 reichte die Mutter (nachdem kein zweiter Schriftenwechsel eröffnet, aber ihr die Vernehmlassung des Vaters zur Gehörswahrung zugestellt worden war) eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Verfahrensrechtlich ist Folgendes festzuhalten: 
 
1.1. Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584).  
 
1.2. Gegen den Entscheid des Obergerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
1.4. Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.5. Echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2) und unechte sind nur insoweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher zu begründen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Insbesondere die (unterschiedlich) geschilderten Reaktionen der Beteiligten auf das erstinstanzliche Urteil können als echte Noven nicht in den vorliegenden Entscheid einfliessen.  
 
Ferner ist zu beachten, dass die Replik der Stellungnahme zu den Vorbringen in der Vernehmlassung des Vaters dient und nicht für eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist zweckentfremdet werden darf; soweit Vorbringen bereits in der Beschwerde hätten gemacht werden können, sind sie in der Replik unzulässig (BGE 131 I 291 E. 3.5; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteile 2C_91/2013 vom 23. Juli 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 II 489; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.4; 9C_73/2022 vom 9. Mai 2022 E. 1.2; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 1.4). Dies betrifft vorliegend weite Teile der Replik, in welchen die Mutter neue Gründe vorträgt, wieso sie nicht in Serbien leben kann und will, und in welchen sie (ohnehin appellatorische, mithin nicht in prozessual zulässiger Form vorgetragene) weitere Kritik an der kantonalen Sachverhaltsfeststellung übt. 
 
1.6. Das Bundesgericht nimmt vor dem Hintergrund der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG keine Beweismittel ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 5A_849/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.4; 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3; 5A_202/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.5); insbesondere hört es keine Zeugen an (Urteile 5A_450/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; 5A_253/2021 vom 8. April 2021 E. 2; 5A_838/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 1). Dies verkennt die Mutter, wenn sie in einem Anhang eine lange Zeugenliste aufführt und die Edition weiterer Unterlagen verlangt, freilich ohne zu spezifizieren, für welche Punkte sie welche Beweismittel beantragen möchte.  
 
2.  
Vorab stellt sich die Frage nach dem widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhalten der Kinder durch die Mutter. 
 
2.1. Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt dann als widerrechtlich, wenn dadurch eine geschützte Sorgerechtsposition des anderen Elternteils im Sinn von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ verletzt wurde.  
 
Der Begriff des Sorgerechts im Sinn von Art. 3 HKÜ ist vertragsautonom und weit auszulegen; besonderes Gewicht liegt vor dem Hintergrund des Art. 5 lit. a HKÜ auf dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sind auch weitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. (BGE 136 III 353 E. 3.5; Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1; 5A_577/2014 vom 21. August 2014 E. 3.4). Die geschützte Rechtsposition beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in welchem die Kinder unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 3 lit. a HKÜ). Ausserdem muss das betreffende Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3 lit. b HKÜ). 
 
2.2. Nach dem Familiengesetz der Republik Serbien vom 24. Februar 2005 (vgl. dazu Länderbericht Serbien von KRALIJIC/KRALIJIC in Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt a.M.) üben die Eltern die Elternrechte gemeinsam und einvernehmlich aus, wenn sie eine Lebensgemeinschaft führen (Art. 75 Abs. 1 FamG). Führen sie keine Lebensgemeinschaft, erfolgt die gemeinsame Ausübung nur, sofern sie hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und das Gericht feststellt, dass dies im besten Interesse der Kinder ist (vgl. Art. 75 Abs. 2 FamG). In allen anderen Fällen übt bei fehlender Lebensgemeinschaft derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder leben, die Elternrechte selbständig aus, nämlich wenn keine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung besteht (vgl. Art. 77 Abs. 3 FamG) oder wenn das Gericht eine solche nicht genehmigt hat (vgl. Art. 77 Abs. 4 FamG) oder wenn das Gericht eine Vereinbarung, wonach die Elternrechte durch den einen Elternteil selbständig ausgeübt werden sollen, genehmigt hat (vgl. Art. 77 Abs. 5 FamG).  
Die letztgenannte Konstellation, wonach die Eltern eine Vereinbarung über die selbständige Ausübung der Elternrechte getroffen haben, wird in Art. 78 FamG näher geregelt. Danach umfasst die Vereinbarung, dass ein Kind dem einen Elternteil anvertraut wird, die Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils und die Vereinbarung über die Art der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil (Art. 78 Abs. 1 FamG). Mit der Vereinbarung wird die Ausübung der Elternrechte auf denjenigen Elternteil übertragen, dem die Kinder anvertraut werden (Art. 78 Abs. 2 FamG). Der andere Teil hat ein Umgangsrecht und ein Mitentscheidungsrecht über Fragen, die das Leben der Kinder wesentlich betreffen (vgl. Art. 78 Abs. 3 FamG). Als Fragen im Sinn von Abs. 3 geltend insbesondere die Ausbildung des Kindes, die Vornahme grösserer medizinischer Eingriffe, die Änderung des Wohnortes und die Verfügung über das Kindesvermögen von grösserem Wert (Art. 78 Abs. 4 FamG). 
 
2.3. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Parteien eine Vereinbarung im Sinn von Art. 78 FamG getroffen und diese wurde vom Scheidungsgericht genehmigt. Danach wurden die Kinder der Mutter "zur Fürsorge, Pflege und Erziehung anvertraut, die das elterliche Sorgerecht selbständig ausüben" werde. Das Obergericht hat dies als Anwendungsfall von Art. 78 Abs. 2 FamG gewertet und weiter festgehalten, dass dem Vater gemäss dieser Vereinbarung ein ausgedehntes Umgangsrecht zukomme, wie es Art. 78 Abs. 3 FamG entspreche. Sodann hat es erwogen, dass die Vereinbarung jedoch nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasse, sondern dieses gemäss Art. 78 Abs. 4 FamG weiterhin den Parteien gemeinsam zustehe; dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder danach dem Vater entzogen worden wäre, werde nicht vorgebracht.  
 
2.4. Die Mutter macht beschwerdeweise einzig geltend, das Scheidungsurteil bringe klar zum Ausdruck, dass ihr die Kinder "zur Fürsorge, Pflege und Erziehung" zugeteilt worden seien und sie "das elterliche Sorgerecht selbständig" ausübe; der Vater habe somit keinerlei Mitbestimmungsrechte.  
Die Ausführungen zielen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Obergericht hat genau das festgestellt, was die Mutter vorbringt, jedoch erwogen, dass die selbständige Ausübung der Elternrechte nach serbischem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mit einschliesse, sondern dieses gemäss Art. 78 Abs. 4 FamG weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam zukomme. Dies ergibt sich denn auch unmittelbar aus der betreffenden Gesetzesnorm. 
 
2.5. Ferner hat das Obergericht festgestellt, dass gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien der Vater die Kinder vor dem Verbringen in die Schweiz mehrmals pro Woche und im Durchschnitt an jedem zweiten Wochenende und auch in den Sommerferien betreut habe.  
 
2.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Vater über eine geschützte Sorgerechtsposition im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. a HKÜ verfügte und diese auch tatsächlich ausübte, womit die Mutter die Kinder widerrechtlich in die Schweiz verbracht hat bzw. sie hier widerrechtlich zurückhält.  
 
3.  
Folge ist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ grundsätzlich, dass das Gericht zwingend die sofortige Rückführung der Kinder in den Herkunftsstaat anzuordnen hat. Davon kann es ausnahmsweise absehen, wenn Ausschlussgründe dargetan sind. 
Offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Kinder sich nicht gegen ein Leben in Serbien ausgesprochen haben, macht die Mutter einzig eine drohende schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ als Ausschlussgrund geltend. Dabei fällt auf, dass sie höchstens ansatzweise behauptet, die Kinder könnten in Serbien nicht gut betreut und beschult werden, sondern die angebliche schwerwiegende Gefahr primär mit dem Argument begründet, die finanzielle Lage des Vaters sei desolat, so dass er die Kinder nicht angemessen versorgen könnte, weil sie selbst nicht nach Serbien zurückkehren werde bzw. sie bei einer Rückkehr nicht angemessen für den Unterhalt der Kinder aufkommen könnte. 
 
3.1. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist der Begriff der schwerwiegenden Gefahr restriktiv auszulegen; sie ist beispielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden (vgl. insb. Urteile 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 6.1; 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 5.3, je m.w.H.; letztmals Urteile 5A_437/2021 vom 8. September 2021 E. 4; 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1). Keine schwerwiegende Gefahr begründen nach konstanter Rechtsprechung hingegen anfängliche Sprach- und Reintegrationsschwierigkeiten, wie sie sich bei Kindern ab einem gewissen Alter mehr oder weniger zwangsläufig ergeben (BGE 130 III 530 E. 3; letztmals Urteil 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1).  
Nach konstanter Rechtsprechung bildet auch die drohende Trennung zwischen dem hauptbetreuenden Elternteil und einem Kind für sich genommen keine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ (BGE 130 III 530 E. 3; letztmals Urteile 5A_990/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.2; 5A_548/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.1.2; 5A_643/2020 vom 11. September 2020 E. 5.1.2.2), soweit es nicht um Säuglinge oder allenfalls um Kleinkinder geht (Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.1; 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 3.4; 5A_913/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.1; 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.6; 5A_936/2016 vom 30. Januar 2017 E. 6.3.1). Eine schwerwiegende Gefahr wurde allerdings für ein knapp fünfjähriges Kind in einem Fall bejaht, in welchem die hauptbetreuende Mutter im Herkunftsstaat mit einer zehnjährigen Einreisesperre belegt war und physische Gewalt im dortigen väterlichen Haushalt drohte; das Bundesgericht hat dabei erwogen, dem Übereinkommen liege unausgesprochen der Gedanke zugrunde, dass jedenfalls im Rahmen regelmässiger Besuche weiterhin eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen bestehen könne (Urteil 5A_437/2021 vom 8. September 2021 E. 4). 
Abschliessend ist zu bemerken, dass es im Rückführungsverfahren nicht um materiell-rechtliche Fragen geht, wie sie für die Zuteilung des Sorgerechts massgebend sind, namentlich bei welchem Elternteil oder in welchem Land ein Kind besser aufgehoben oder welcher Elternteil zur Erziehung und Betreuung der Kinder besser geeignet wäre (BGE 131 III 334 E. 5.3; 133 III 146 E. 2.4; letztmals Urteil 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1); der Entscheid darüber ist nach dem System der Haager Übereinkommen dem sachzuständigen Gericht des Herkunftsstaates vorbehalten (vgl. Art. 16 und 19 HKÜ; sodann Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). 
 
3.2. Zur finanziellen Lage des Vaters hat das Obergericht in umfassender Sichtung einer Vielzahl von Kontoauszügen und anderen Unterlagen beweiswürdigend Folgendes festgestellt (stark zusammengefasst) : Als die Familie nach Serbien auswanderte, war der Vater noch bei einer Schweizer Firma angestellt und erhielt seinen Lohn in Franken ausbezahlt, wovon die Familie in Serbien sehr gut lebte. Im Zuge der Kündigung dieses Arbeitsvertrages trennte sich die Mutter vom Vater. Dieser baute in der Folge mit einem Cousin eine Firma auf und erzielt schwankende Einkünfte, im langjährigen Durchschnitt rund Fr. 2'000.-- pro Monat. Für das Jahr 2022 sind noch keine Belege vorhanden, aber es gibt auch keine Anzeichen, dass sich die Situation verändert hätte. Auf den Kontoauszügen finden sich zahlreiche Abbuchungen für "Balkan Bet". Das Obergericht erachtete die Behauptung des Vaters, wonach es sich zu 90 % um gebührenfreie Barbezüge gehandelt habe, als unglaubhaft, zumal er oft gleichentags auch am Bankomaten Geld bezogen habe und es in Belgrad zahlreiche Bankomaten der Raiffeisenbank gebe, wo er spesenfrei Geld abheben könne. Es ging gestützt auf das umfangreiche Belegmaterial von durchschnittlich knapp Fr. 800.-- pro Monat für Glücks- und Onlinespiele aus. Weiter stellte das Obergericht fest, dass der Vater zur Zeit kostenlos in der Nähe von Belgrad bei seinen Eltern wohnt. Diese verfügen über ein regelmässiges Renteneinkommen aus der Schweiz von monatlich Fr. 4'500.-- und über eine Liegenschaft mit zwei Häusern und Swimmingpool, wobei im Obergeschoss des grösseren Hauses der Vater und im Untergeschoss seine Eltern wohnen und im kleineren Haus zusätzlich ein Spielzimmer für die Kinder eingerichtet ist. Weiter hielt es die Ausführungen des Vaters für glaubhaft, dass die (Gross-) Eltern ihn zusätzlich finanziell unterstützen würden, wenn die Kinder bei ihm leben sollten.  
Diese Feststellungen versucht die Mutter mit appellatorischen und pauschalisierenden Aussagen anzugreifen (das Einkommen des Vaters schwanke stark und es dürfe nicht einfach ein Durchschnitt genommen werden; für das Jahr 2022 würden keine Zahlen vorliegen; der Vater sei offensichtlich spielsüchtig und verprasse alles in Spielhöllen; er habe in der Schweiz Schulden von mehr als Fr. 100'000.--, was durch Verlustscheine belegt sei, sowie in Serbien über Steuerschulden von Fr. 3'000.-- und Parkbussen von rund Fr. 300.--; wenn er wie behauptet zuhanden der Kinder Unterstützungsleistungen seitens der (Gross-) Eltern erhalten sollte, würden seine Schulden nur anwachsen; die (Gross-) Eltern würden schon lange keine IV-Rente mehr erhalten, sondern beide nur AHV und die (Gross-) Mutter überdies eine kleine Pension; der Vater sei nach serbischem Urteil zur Leistung von insgesamt Fr. 2'000.-- Unterhalt verpflichtet und dies müsse der Ausgangspunkt für die weiteren finanziellen Überlegungen sein, das Obergericht dürfe diese Pflichten nicht einfach übergehen oder abändern; im Übrigen sei der Vater seinen Verpflichtungen gemäss Scheidungsurteil nur sehr unvollständig und unregelmässig nachgekommen; es sei nicht klar, um wie viel das Leben in Serbien wirklich günstiger sei; insgesamt gehe die Rechnung nicht auf: der Vater könne unmöglich mit einem angeblichen Einkommen von bloss Fr. 2'000.-- seine Spielleidenschaft finanzieren, den Unterhaltspflichten gemäss Scheidungsurteil nachleben, seine Schulden zurückzahlen, seinen Lebensunterhalt bestreiten und dann auch noch für die Kinder aufkommen, wenn sie bei ihm leben würden). 
Die Ausführungen sind wie gesagt appellatorisch, woran das sporadische Einstreuen des Wortes "willkürlich" nichts ändert; es wäre mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht in welchen konkreten Punkten eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen haben soll (dazu E. 1). Eine solche liegt erst dann vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen hat, während keine Willkür gegeben ist, wenn die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 136 III 552 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). 
Willkür im genannten Sinn vermag die Mutter mit ihren allgemeinen Ausführungen und Behauptungen nicht aufzuzeigen; insbesondere legt sie nicht dar, welches Beweismittel das Obergericht ausser Acht gelassen oder in seiner Tragweite verkannt haben oder inwiefern es im Einzelnen unhaltbare Schlüsse gezogen haben soll. Namentlich hat es eine Spielleidenschaft des Vaters nicht negiert, sondern zu deren Umfang detaillierte Feststellungen getroffen. Sodann sind die Ausführungen, wonach die Rechnung nicht aufgehe, offensichtlich nicht zielführend, um tatbestandsmässig Willkür und als Rechtsfolge eine schwerwiegende Gefahr für die Kinder darzutun: Zum einen versteht sich von selbst, dass der Vater nicht Verlustscheine in der Schweiz auslösen oder andere Schulden abzahlen statt seine Kinder ernähren würde; zum anderen ist auch klar, dass er für den Fall, dass diese in seinem Haushalt leben würden, nicht zusätzlich zum Natural- und zum diesfalls direkt geleisteten Barunterhalt weiterhin Kindesunterhaltsbeiträge an die Mutter entrichten müsste, sondern vielmehr wäre sie diesfalls (jedenfalls aus schweizerischer Sicht) gegenüber den im Haushalt des Vaters lebenden Kindern unterhaltspflichtig. Ferner übergeht die Mutter bei ihren allgemeinen Ausführungen, dass der Vater keinerlei Aufwendungen für das Wohnen zu bestreiten hat und er bzw. die Kinder überdies durch die (Gross-) Eltern finanziell unterstützt werden dürften, welche nach den Aussagen des Vaters über Bankguthaben in sechsstelligem Bereich verfügen, was allerdings von der Mutter replicando wiederum bestritten wird. Der genaue Vermögensumfang ist aber auch nicht zentral; relevant ist vielmehr, dass die Mutter im kantonalen Verfahren indirekt selbst anerkannt hat, dass durch die Grosseltern eine Unterstützung erfolgen dürfte, indem sie anlässlich der Einigungsverhandlung ausgeführt hat, diese würden schon dafür sorgen, dass es den Kindern an nichts fehle, aber nur solange sie gemeinsam mit dem Vater wohnen würden. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht mit hinreichenden Willkürrügen angefochten werden und sie folglich die Basis der weiteren rechtlichen Überlegungen bilden. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.-- ist selbst dann, wenn der Vater weiterhin pro Monat rund Fr. 800.-- verspielen würde, nicht zu sehen, inwiefern den Kindern bei einem serbischen Kostenniveau irgendwelche konkreten Gefahren an Leib und Leben drohen könnten, wenn er mit ihnen in einem Haus mit Swimmingpool kostenfrei wohnen kann und überdies wohl zusätzlich von den (Gross-) Eltern finanziell unterstützt würde. In der Verneinung einer schwerwiegenden Gefahr im Zusammenhang mit der finanziellen Situation durch das Obergericht ist nicht ansatzweise eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu erkennen. Die Ausführungen der Mutter laufen darauf hinaus, dass angesichts des fast immer bestehenden wirtschaftlichen Leistungsgefälles zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Herkunftsstaat die Rückführung eines Kindes generell eine schwerwiegende Gefahr bedeuten würde; dies ist offensichtlich nicht der Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, sondern es handelt sich hier um materielle Überlegungen, wo letztlich der bessere Aufenthaltsort für die Kinder wäre, wie sie im Rückführungsverfahren keine Rolle spielen (vgl. E. 3.1). 
 
3.3. Eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ sieht die Mutter auch darin, dass der Vater arbeitstätig sei, weshalb die Kinder faktisch von den Grosseltern betreut würden. Diese seien aber gesundheitlich angeschlagen und würden mit dem Vater dauernd im Streit liegen, das Klima sei nicht gut.  
Das Obergericht hat dazu festgestellt, dass die Mutter das angeblich schlechte Klima erst in einem späten Stadium vorgebracht habe und es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, zumal es hierfür keine Anhaltspunkte gebe. Mit der allgemein gehaltenen Wiederholung im bundesgerichtlichen Verfahren ist keine Willkür in Bezug auf die obergerichtliche Beweiswürdigung dargetan. Sodann ist im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Vaters keine schwere Gefahr für die Kinder ersichtlich: Abgesehen davon, dass viele betreuende Eltern arbeitstätig sind, geht es vorliegend um schulpflichtige Kinder, bei denen die Mutter gleichermassen erwerbstätig ist. 
 
3.4. D.A.________ leidet an einem Zehenspitzengang. Die Mutter hatte im kantonalen Verfahren vorgebracht, dieses Leiden müsse unbedingt therapiert werden, was aber in Serbien nicht möglich sei, nachdem der Vater dort die private Krankenkassenversicherung für die Kinder gekündigt habe.  
Das Obergericht hat dazu erwogen, es gehe nicht um die Frage des generellen Niveaus bei der Gesundheitsversorgung (die Mutter hatte dazu lange Ausführungen gemacht), sondern darum, ob die nunmehr in der Schweiz durchgeführte Behandlung soweit nötig auch in Serbien fortgesetzt werden könnte. Unklar sei, ob dies in Serbien von der staatlichen Krankenversicherung bezahlt würde und ob dies am aktuellen Wohnort auf dem Land möglich wäre. Dieser liege aber nur 30 km bzw. 25 Autominuten von Belgrad entfernt, wo die Kinder auch wieder zur Schule gehen würden, und die Kosten müssten allenfalls von den Parteien oder den Grosseltern bestritten werden, worüber keine abschliessende Klarheit bestehe. Unklar sei aber auch, ob es überhaupt einer Fortsetzung der Behandlung bedürfe, nachdem D.A.________ in der Schweiz eine Orthese erhalten habe. D.A.________ habe erklärt, er habe keine Schmerzen und der Zehenspitzengang störe ihn auch nicht. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ verneint. 
Die Mutter hält hierzu lediglich fest, die Behandlung in der Schweiz sei noch nicht abgeschlossen und der Vater könnte sich die Fortsetzung in Serbien nicht leisten, während der Vater in der Vernehmlassung vorbringt, die Behandlung hätte schon seinerzeit in Serbien erfolgen sollen, aber die Mutter habe dies verschleppt; die Behandlung könne in der Privatklinik E.________ erfolgen und sei günstig, so dass er diese ohne weiteres finanzieren könne. 
Wie es sich den beidseitigen Vorbringen verhält, kann letztlich offen bleiben. Die Mutter scheint jedenfalls beschwerdeweise nicht mehr in Frage zu stellen (wohl aber abstrakt wieder replicando), dass die Fortsetzung der Behandlung soweit notwendig auch in Serbien möglich wäre. Eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist jedenfalls nicht zu erkennen, auch nicht in medizinischer Hinsicht generell, zumal die Mutter während all der Jahre nie ein Problem darin gesehen hat, mit ihrer Familie in Serbien zu leben. Über die Kostentragung (rechtlich stehen beide Elternteile in der Pflicht; vorliegend würden freiwillig wohl auch die Grosseltern Kosten tragen, jedenfalls soweit sie nicht derart tief ausfallen sollten, wie der Vater dies vorträgt) ist nicht im Rückführungsverfahren zu befinden. 
 
3.5. Eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ erblickt die Mutter schliesslich in der drohenden Trennung von den Kindern. Sie macht geltend, in der Schweiz bleiben und nicht mit den Kindern nach Serbien zurückkehren zu wollen. Insbesondere wollten auch die Kinder keine Trennung; die Vorstellung, dass sie immer bei ihr bleiben könnten, liege auch ihrer Äusserung zugrunde, dass sie nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien hätten.  
Die von der Mutter als hauptbetreuende Person angesprochene Problematik geht mit vielen im Ausland gescheiterten Beziehungen einher. Nach ihrer Darstellung ist die Familie damals nach Serbien gezogen, weil sie sich dort mit dem Schweizer Gehalt ein überdurchschnittliches Leben leisten konnte; es sei nie ihre Vorstellung gewesen, dort in Armut zu leben, und bei einer Rückkehr nach Serbien würde auch ihre schweizerische Altersvorsorge beeinträchtigt. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides war sie in Serbien nach der Trennung erwerbstätig und verdiente dort rund Fr. 700.-- (teilweise mit Überstunden auch mehr, sodann 13. Monatslohn), wobei sie beschwerdeweise vorbringt, dass sie nicht an die betreffende Arbeitsstelle zurückkehren könnte und wohl längere Zeit arbeitslos wäre (das Obergericht ist davon ausgegangen, dass sie mit einer ähnlichen Arbeit ein Einkommen von rund Fr. 750.-- erzielen und zusätzlich mit den vom Vater durchschnittlich geleisteten Unterhaltszahlungen die notwendige Lebenshaltung bestreiten könnte). 
Es liegt auf der Hand, dass sich die Mutter in der Schweiz wahrscheinlich ein besseres Leben leisten kann, selbst wenn sie in Serbien über einen umfangreichen Unterhaltstitel verfügt und der Vater für den Fall der Rückkehr wieder höhere tatsächliche Unterhaltszahlungen in Aussicht stellt, weil er dann nicht mehr so hohe Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts bestreiten müsse, was replicando freilich in Abrede gestellt wird. Es ist auch nachvollziehbar, wenn sie aus den genannten finanziellen Überlegungen sowie aus weiteren Gründen nicht wieder in Serbien leben möchte. Indes bezieht sich das Kriterium der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Kinder selbst und nicht auf den betreuenden Elternteil (Urteile 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 3.3; 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.1; 5A_913/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.1; 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Nachdem die Kinder sich nicht gegen ein Leben in Serbien ausgesprochen und dort den grösseren Teil ihres Lebens verbracht haben, namentlich die gesamte Schulzeit, ist jedenfalls aus deren Sicht keine Unzumutbarkeit im Sinn des Entführungsübereinkommens auszumachen, selbst dann nicht, wenn sie vorübergehend oder für längere Zeit im väterlichen Haushalt zu leben kämen, zumal der Vater sie im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts betreut hat, und den Kindern die Umgebung bei den Grosseltern vertraut ist. 
Wenn die Mutter sich schliesslich mit der Situation konfrontiert sieht, in Serbien die Zustimmung zur Auswanderung der Kinder erstreiten zu müssen, soweit sie nicht mit ihnen dauerhaft dort leben will, befindet sie sich in der gleichen Situation wie Paare, die sich in der Schweiz trennen; oft möchte der betreuende Elternteil mit seinen Kindern das Land verlassen und ist er diesfalls, soweit der andere Elternteil nicht zustimmt, auf die Genehmigung durch die KESB oder das Gericht angewiesen (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Dies mag für den auswanderungswilligen Elternteil unangenehm sein, begründet aber für sich genommen keine schwerwiegende Gefahr für die Kinder. Vorliegend führt die Mutter zwar an, dass dadurch ein mehrfacher Landes- und Schulwechsel drohe, der nicht gut für die Kinder sei. Das Obergericht hat diese potentielle Gefahr auch gesehen und erwogen, dies wäre sicher nicht ideal für die Kinder, aber es sei derzeit völlig offen, ob und unter welchen Umständen es zu einer späteren Rückkehr in die Schweiz kommen würde. Bei dieser Ausgangslage ist keine schwerwiegende Gefahr für die Kinder im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu erkennen. 
 
4.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Im Übrigen rechtfertigt sich mit Blick auf das neue Schuljahr keine vom Bundesgericht bei Beschwerdeabweisung oftmals von Amtes wegen gewährtes Hinausschieben des Rückführungszeitpunktes. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass D.A.________ ausdrücklich wünschte, bei einer Rückkehr nach Serbien bis zu den Sommerferien in der Schweiz bleiben zu dürfen, und im Übrigen die Mutter eine gewisse Zeit zur Organisation einer eigenen möglichen Rückkehr mit den Kindern benötigen würde. Spätestens mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verpflichtung zur Rückführung der Kinder manifest und daran hat die Beschwerdeeinlegung nichts geändert. 
Die Rückführungsmodalitäten richten sich nach dem angefochtenen Urteil. Das Obergericht hat bei der Formulierung des Dispositives berücksichtigt, dass der Mutter in Serbien das Sorgerecht zusteht und die Kinder deshalb bei ihr bleiben, wenn sie sich für eine eigene Rückkehr entscheidet. 
 
5.  
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertreter beider Parteien sind aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art.26 Abs. 2 HKÜ). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Rechtsanwalt Michael Kummer und Rechtsanwältin Elsbeth Aepli werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin zuhanden der Kinder, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde für Kindesentführungen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli