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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_706/2020  
 
 
Urteil vom 2. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Privatklinik B.________, 
 
Gegenstand 
Medizinische Massnahme ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2020 (PA200038-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ leidet an paranoider Schizophrenie mit einem chronifizierten systematischen Wahn. Es erfolgten immer wieder fürsorgerische Unterbringungen. Das bundesgerichtliche Urteil 5A_705/2020 heutigen Datums betrifft die Unterbringung vom 23. Juli 2020. 
Im Rahmen dieser Unterbringung ordnete der Chefarzt der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Privatklinik B.________ am 4. August 2020 für sechs Wochen bzw. bis zum 15. September 2020 eine Zwangsmedikation an. 
Mit Entscheid vom 4. August 2020 erklärte das Bezirksgericht Horgen die Massnahme gestützt auf das eingeholte Gutachten und nach durchgeführter Verhandlung für zulässig. 
Mit Urteil vom 26. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 31. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht, soweit zum Thema, in allgemeiner Weise geltend, dass man falsche Gutachten erstelle und ihn körperlich schädige. Es erfolgt keine auch nur ansatzweise Bezugnahme auf das 13-seitige angefochtene Urteil, in welchem die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Privatklinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli