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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_580/2018  
 
 
Urteil vom 2. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachentziehung, Verleumdung, Beschimpfung usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. April 2018 (SST.2018.28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 26. April 2018 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 19. September 2017 der Sachentziehung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfach versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Juli 2017. Ferner auferlegte es ihm Kontakt- und Rayonverbote, erteilte ihm eine Weisung, verfügte über den beschlagnahmten Gegenstand, entschied über die Zivilansprüche sowie regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen und ihm seien Schadenersatz sowie Genugtuung zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.   
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2018. Streitgegenstand sind demnach einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. Soweit dieser die Nichtanhandnahme eines von ihm angestrebten Verfahrens kritisiert und verschiedene Personen verschiedener Straftaten, unter anderem der Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt, sowie geltend macht, seine frühere behandelnde Ärztin habe eine falsche Diagnose gestellt, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören (siehe auch Urteile 6B_571/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4; 6B_307/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4). 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
5.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachlich auseinander (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Sachentziehung hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um eine Strafsache, sondern eine Zivilangelegenheit gehandelt, verworfen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung sind nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, die Ölkreide und der lila Spray hätten sich von den (Eingangs-) Türen und der Beschilderung wieder entfernen lassen, verkennt er, dass eine Sache unter anderem als beeinträchtigt beziehungsweise beschädigt gilt, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen beziehungsweise ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird. So erfüllt bereits das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand den Tatbestand der Sachbeschädigung (BGE 120 IV 319 E. 2a S. 321; Urteile 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2; 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 8; 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Soweit er geltend macht, das von ihm entfernte Siphon habe man wieder montieren können, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Sachbeschädigung nicht in der Demontage des Siphons, sondern in der durch das anschliessende Laufenlassen des Wassers herbeigeführten Flutung der Einstellzelle des Polizeipostens bestand. Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verleumdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Anmerkungen keine Verletzung von Bundesrecht darzulegen. Insbesondere zeigt er mit seinen Behauptungen nicht auf, dass er entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht wider besseres Wissen handelte. Nicht zu beanstanden sind sodann die Schuldsprüche wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Beschimpfung und Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfach versuchter Nötigung erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile versucht habe, seine frühere behandelnde Ärztin zu veranlassen, ihre Gesprächsnotizen über die gemeinsamen Sitzungen auszuhändigen, ihre Diagnose zu ändern sowie dem Strassenverkehrsamt einen positiven Bericht zuzustellen, um den Führerausweis wieder erlangen zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht. Er legt zwar nachvollziehbar dar, dass sein Handeln die Reaktion für empfundenes Unrecht gewesen sei, vermag mit seinen Ausführungen jedoch keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das von ihr ausführlich beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers als mehrfach versuchte Nötigung seiner früheren Ärztin qualifiziert (vgl. Urteil S. 9 ff.). Insgesamt verletzen die vorinstanzlichen Schuldsprüche weder Bundes- noch Verfassungsrecht. 
 
6.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist beziehungsweise die Beschwerde erst nach Fristablauf beim Bundesgericht eingegangen ist und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Die Beschwerde erscheint überdies als aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich sowie dem Beschwerdeführer durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres