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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_774/2019  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. September 2019 (IV.2018.00584). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1992 geborene A.________ meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012 und 2014) unter Hinweis auf eine Depression sowie eine "Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen" am 4. Juli 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der Stiftung B.________ unter Gewährung eines Taggeldes (Mitteilungen vom 10. April 2015). Anfang Juni wurden die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit wieder eingestellt (Mitteilung vom       4. Juni 2015). Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustands - näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen. Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie zudem weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 17. Oktober 2017 mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom         3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4    S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).  
 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente      (Art. 28 IVG) sowie betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a         S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018) Beweiskraft bei. Danach leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen und emotional instabilen/impulsiven Anteilen. Zusätzlich lasse sich gemäss Gutachter eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90; ADS/ADHS) bestätigen. Diese werde angemessen und erfolgreich behandelt. Die in den medizinischen Vorakten in unterschiedlicher Ausprägung diagnostizierte depressive Störung sei inzwischen remittiert (ICD-10 F33.4); entsprechende ICD-Kriterien seien nicht (mehr) erfüllt. Alsdann habe sich der multiple Substanzgebrauch gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizinischen Laborwerte aktuell auf einen (un) regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der Konsum sei versicherungsmedizinisch als "sekundär" einzuordnen. Er sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung entwickelt. Die mit dieser Störung verbundenen objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergeben. Aufgrund der Angaben des Versicherten im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) sei eine Aggravation anzunehmen. Zudem bestünden krankheitsfremde Belastungsfaktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, allein lebend, finanzielle Sorgen). Die Vorinstanz stellte fest, bei all dem sei dem Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung seit Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.  
 
4.2. Das kantonale Gericht erwog weiter, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit halte einer Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren stand. In erwerblicher Hinsicht stellte es fest, es sei von einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV auszugehen. Das Valideneinkommen per 2015 betrage demnach Fr. 66'000.-. Das Invalideneinkommen berechnete die Vorinstanz ausgehend von Tabellenlöhnen mit Fr. 46'642.90. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 29,33 %. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, dessen Voraussetzungen indessen nicht geprüft worden seien, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (36,4 %).  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz lediglich selektiv mit seiner Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 auseinandergesetzt habe.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der (auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV basierenden) Begründungspflicht nur vor, wenn dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen, wobei es sich nicht mit jedem Einwand einzeln auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1   S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Verwaltungsgutachten auseinandergesetzt und die für sie wesentlichen Punkte mit hinreichender Begründung dargelegt, sodass der Versicherte ohne Weiteres in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).  
 
6.   
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf ein nicht rechtsgenügliches Gutachten abgestellt habe. 
 
6.1. Dabei macht der Beschwerdeführer - unter praktisch wortwörtlicher Wiederholung der Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde - geltend, das Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte diverse Wiederholungen und aktenwidrige Behauptungen und sei in diagnostischer und methodischer Hinsicht mangelhaft. Soweit auf diese blossen Wiederholungen überhaupt einzugehen ist (Art. 42   Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteile 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 4; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.2.2), erweisen sich die Einwände als nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht die Länge des Gutachtens entscheidend, sondern die (inhaltliche) Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise. Diese Kriterien erfüllt die Expertise des Dr. med. C.________. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, der Gutachter habe die Störung aus dem Formenkreis der Persönlichkeitsstörungen als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Es wies zu Recht darauf hin, dass die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht gestützt auf die Diagnose zu beurteilen sei (vgl. Urteil 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2). Vorliegend sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit den erhobenen Befunden erfolgt. Sodann komme dem Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde. Fehl geht insbesondere der Einwand, eine leichte Persönlichkeitsstörung gebe es gemäss ICD-10 nicht. So hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass die psychopathologischen Befunde nicht ausgeprägt seien. Es gehört im Übrigen gerade im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu den Aufgaben des Experten, sich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu äussern (vgl. E. 4.3.1.1 des zitierten Entscheids), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Dass der behandelnde Psychiater resp. die behandelnde Therapeutin andere Untersuchungsmethoden und andere Tests als aussagekräftiger beurteilen, genügt ebenfalls nicht, um das Gutachten des Dr. med. C.________ entscheidend in Frage zu stellen. Ausserdem hat sich der Experte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 zur Kritik der Behandler geäussert und diese nachvollziehbar entkräftet.  
 
6.2. In Bezug auf die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hielt Dr. med. C.________ fest, der bekannte Verlauf lasse sich durch die Entwicklung des Gesundheitsschadens alleine jedenfalls nicht erklären. Die objektiven tatsächlichen psychopathologischen Defizite würden die Eingliederungsschwierigkeiten nicht hinreichend begründen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien nicht krankheitsbedingte Gesichtspunkte zu erwägen. Der Gutachter hat sich demnach - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen auseinandergesetzt, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle.  
 
6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Gutachten des       Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018) zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Auf die über weite Strecken rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht weiter einzugehen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 249    E. 1.3.1 S. 253).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Verwaltungsgutachten äussere sich nicht zu den Standardindikatoren. Auch damit dringt er nicht durch. Der Gutachter orientierte sich in seiner Expertise am Fragenkatalog der IV-Stelle zu den Standardindikatoren (vgl. Gutachten S. 32 ff.), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Nach der in allen Teilen überzeugenden Beurteilung des kantonalen Gerichts sind dem Gutachten denn auch genügend aussagekräftige Feststellungen zu entnehmen. So seien die psychopathologischen Befunde gegenwärtig nicht ausgeprägt. Der Experte habe leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit festgehalten. Zu beachten bleibe, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliege, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen liessen. Das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich verbessert. Weiter sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sportliche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integrationsprogramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Er sehe zudem die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand (inkl. Nutzung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne selbst hinreichende persönliche Ressourcen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollziehbar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zeitigen würden. Das kantonale Gericht hat demnach anhand der gutachterlichen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese überzeugende Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde.  
 
7.2. Nach den verbindlichen (vgl. E. 1.1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.  
 
8.   
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich. 
 
8.1. Das kantonale Gericht ging aufgrund der IV-Anmeldung vom Juli 2014 von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per Januar 2015 aus. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer, geboren am 12. Dezember 1992, das 22. Altersjahr vollendet. Es qualifizierte den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, da davon auszugehen sei, dass es ihm massgeblich aufgrund der anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetretenen Symptome nicht gelungen sei, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen. Entsprechend sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 66'000.- (80 % von Fr. 82'500.-).  
 
8.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht das Alter im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, sondern jeweils das aktuelle Alter. Da er bald 27 Jahre alt werde, betrage das Valideneinkommen Fr. 74'250.- (90 % von Fr. 82'500.-).  
 
8.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223; 128 V 174). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 21 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Ab 1. Januar 2015 betrug dieser Wert Fr. 82'500.- im Jahr (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. Dezember 2014).  
 
8.4. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2015 hat der Beschwerdeführer das 22. Altersjahr und am 12. Dezember 2017 das 25. Altersjahr vollendet. Die leistungsverneinde Verfügung datiert vom 31. Mai 2018. Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach insoweit begründet, als eine rentenwirksame Änderung des Valideneinkommens bis zum Verfügungserlass grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Von einer rentenwirksamen Änderung ist vorliegend aber von vornherein nur dann auszugehen, wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorzunehmen wäre. Ohne einen solchen Abzug würde bei einem Valideneinkommen per 2017 von Fr. 73'350.- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016) und einem Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 46'971.25 (5'340x12/40x41,7/2'239x2'249x0,7) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren ([73'350-46'971.25] /73'350x100=35,96 %).  
 
8.5. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines solchen Abzugs nicht geprüft, da nach ihrer Auffassung selbst bei einem 10%igen Abzug kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, was jedoch nach dem Gesagten nicht zutrifft.  
 
8.6. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkung ein Abzug zu gewähren. Denn die krankheitsbedingten Einschränkungen sind schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden (vgl. Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er verlangt einzig aufgrund seines Alters und der mangelnden Berufserfahrung einen Abzug, ohne aber näher darzulegen, weshalb er deswegen eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse wird das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet. Das auf statistischer Grundlage ermittelte Invalideneinkommen für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten aus den gleichen Gründen zu reduzieren, bewirkte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung. Mit anderen Worten hat die fehlende Ausbildung beim statistisch ermittelten Invalideneinkommen ausser Acht zu bleiben, weil deswegen bereits auf der Seite des Valideneinkommens ein statistischer Durchschnittslohn anstelle eines tatsächlich erzielten unterdurchschnittlichen Verdienstes herangezogen wurde (vgl. Urteil 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3). Ferner mag zwar bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 5875.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6130.-) eine Differenz von rund 4 % bestehen. Hieraus kann aber keine überproportionale Lohneinbusse, jedenfalls aber nicht eine solche von 10 % (vgl. E. 8.4 hiervor), abgeleitet werden, sodass sich auch aufgrund des Beschäftigungsgrads kein Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
8.7. Fehlt es somit an den Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn, so hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
9.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für eine neue Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest