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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_822/2019  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rückerstattung; Erlass), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2019 (200 19 654 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 12. März 2014 sprach die IV-Stelle Bern dem 1970 geborenen A.________ ab 1. Juni 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.  
 
A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung den Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. Mai 2016 ein. Zudem veranlasste sie eine Beweissicherung vor Ort (BvO), deren Ergebnisse (Bericht vom 13. Juni 2016) sie Dr. med. B.________ zur Stellungnahme unterbreitete. Laut Bericht dieses Arztes vom 17. August 2016 bestätigte die BvO insgesamt den Eindruck von Inkonsistenzen, Verdeutlichung und Aggravation. Wegen gewisser Diskrepanzen sei zumindest der Verdacht zu äussern, dass ein Teil der gesundheitlichen Beschwerden und deren Ausprägung vorgetäuscht würden. Daher sei das Zumutbarkeitsprofil anzupassen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Mai 2014 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. April 2017 forderte sie die vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2016 ausgerichteten Rentenzahlungen zurück. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. März 2018 teilweise gut. Es erkannte zum einen, dass A.________ erst ab 1. Mai 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe, zum anderen, dass er die ab 1. Mai 2016 bis 30. November 2016 bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten habe.  
 
A.c. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die vom Versicherten zu viel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 19'635.- zurück. Sein am 21. August 2018 eingereichtes Gesuch, ihm sei die Rückforderungsschuld zu erlassen, wies sie ab (Verfügung vom 12. August 2019).  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 11. November 2019). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Erlassgesuch vom 21. August 2018 gutzuheissen; eventualiter sei es an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es - mit der IV-Stelle - den Erlass der Rückerstattung der ab 1. Mai 2016 bis 30. November 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen verweigerte.  
 
2.1.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 221 E.3 S. 223 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.1.2. Zu wiederholen ist, dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es habe im Entscheid vom 19. März 2018 erkannt, dass der Versicherte die Auswirkungen seines Gesundheitsschaden anlässlich der Untersuchung beim Arzt des RAD vom 12. Mai 2016 (Bericht vom 17. Mai 2016) wissentlich und willentlich falsch dargestellt habe. Deswegen habe es auch die erste Tatbestandsvariante von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolge, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt habe, als erfüllt erachtet. Diesen Entscheid wie auch die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juni 2018 habe der Versicherte nicht angefochten.  
Weiter hat die Vorinstanz erkannt, wer wissentlich und willentlich einen Gesundheitsschaden unzutreffend darstelle, handle mit vollem Unrechtsbewusstsein und damit nicht fahrlässig, weshalb eine Berufung auf den guten Glauben von vornherein ausscheide. Mit seinem Verhalten anlässlich der Untersuchung durch den Arzt des RAD habe der Versicherte die seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands, die meldepflichtig gewesen wäre, in vollem Unrechtsbewusstsein vertuscht, weshalb entgegen seiner Auffassung von einer leicht fahrlässigen Meldepflichtverletzung nicht die Rede sein könne. 
Zusammengefasst hat das kantonale Gericht festgehalten, die IV-Stelle habe zu Recht die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattungsforderung verneint und daher auf die Prüfung verzichten dürfen, ob eine grosse Härte vorliegen könnte. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen in der kantonalen Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Sie habe bei der Prüfung des guten Glaubens lediglich auf ihren Entscheid vom 19. März 2018 verwiesen, mit dem sie allein die Frage zu beurteilen gehabt habe, ob und inwieweit er die von der Invalidenversicherung erbrachten Rentenleistungen zurückzuerstatten hatte. Damit habe sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.  
 
3.2.2. Diese das Verfahrensrecht betreffende Rüge ist nicht stichhaltig. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht an ihre Feststellungen in ihrem Entscheid vom 19. März 2018 gebunden gesehen. Vielmehr hat sie unter Hinweis auf diese, mithin ohne sie im Einzelnen zu wiederholen, aufgrund seines nicht mehr nur als leicht fahrlässig zu wertenden Verhaltens geschlossen, der gute Glaube könne jedenfalls ab 1. Mai 2016 nicht mehr vorgelegen haben. Mit diesem Vorgehen hat sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal dieses nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, das kantonale Gericht habe sich auf Beweismittel oder Rechtsnormen berufen, mit deren Erheblichkeit er nicht habe rechnen können (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit Hinweisen). Vielmehr wiederholt er in der bundesgerichtlichen Beschwerde wortwörtlich die Vorbringen, die er schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte.  
 
3.3. In materiellrechtlicher Hinsicht wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Insofern ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dargetan noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder