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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_141/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Dezember 2019 (200 19 726 KV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2019 (betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen zu der bei Wohnsitz in der Schweiz bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherungspflicht (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV) wie auch zu deren Ausnahmen (Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV), worunter der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Darstellung nicht fällt, dargelegt hat, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass an diesem Ergebnis auch die nicht näher begründeten Rügen einer angeblichen Verletzung der Glaubens- bzw. Religionsfreiheit, der persönlichen Freiheit respektive des Folterverbots nichts ändern, 
dass ebenso wenig erkennbar ist, inwiefern durch die Versicherungspflicht anderweitige verfassungsmässig geschützte Grundrechte tangiert sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, sinngemäss auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG hinausläuft, weshalb darauf, da es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte - und damit nicht erstreckbare (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - Frist handelt, nicht eingetreten werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl