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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_698/2019  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. September 2019 (IV.2018.00385). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1974 geborenen A.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente ab November 2006 zu (Invaliditätsgrad von 55 % bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten). Am 5. Mai 2010 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch. Im Mai 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 19. Januar 2015 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2016 gut. Es hob die Verfügung vom 19. Januar 2015 auf und bestätigte - mangels einer erheblichen Sachverhaltsveränderung (resp. Verbesserung des Gesundheitszustandes) - den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
Im Juli 2016 ersuchte A.________ um die Überprüfung "allfälliger" Leistungen der Invalidenversicherung. Nach gescheiterten Eingliederungsmassnahmen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2018 einen unveränderten Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September 2019 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Entscheids vom 2. September 2019 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzuprechen. Zudem reicht er eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. Oktober 2019 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV [SR 831.201]). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat den Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2008 als massgeblichen Vergleichszeitpunkt erachtet. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte hat sie festgestellt, bis zum 14. März 2018 habe sich der Sachverhalt weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht anspruchserheblich verändert. Es leuchte nicht ein, weshalb der behandelnde Psychiater trotz einer von ihm festgestellten schwächeren Ausprägung der depressiven Erkrankung neu von einer vollständigen (statt wie bisher 50 %igen) Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Das Hinzutreten der Migräne-Kopfschmerzen und des Schlafapnoe-Syndroms würden für sich allein keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründen. Mangels eines Revisionsgrundes (vgl. obenstehende E. 2) hat sie den bisherigen Rentenanpruch bestätigt.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Von einer ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids kann nicht gesprochen werden, da eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Der Versicherte macht sodann zwar Schwankungen hinsichtlich des psychischen Leidens geltend, indessen legt er keine länger als drei Monate dauernde Verschlechterung (vgl. E. 2) substanziiert dar. Er beruft sich darauf, dass er sich vom 23. April bis zum 20. Juni 2019 zur stationären Behandlung in der Klinik C.________ befand. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Juli 2019 wurden u.a. eine schwere, gemischte Schlafapnoe und Migräne-Kopfschmerzen festgehalten. Aus diesen Diagnosen ergibt sich aber keine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit: Der Versicherte gab selber an, lediglich "ca." zwei bis drei Tage im Monat an Migräne zu leiden, und zur Behandlung der Schlafapnoe wurde eine CPAP-Therapie installiert. Ausserdem lässt der genannte Austrittsbericht diesbezüglich keine Rückschlüsse auf den hier massgeblichen Zustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018 zu. Es wird nicht substanziiert vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Feststellungen (E. 3.1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) sein sollen. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.2). Somit ist auch der vorinstanzliche Schluss auf einen unveränderten Rentenanspruch bundesrechtskonform.  
 
3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann