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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_271/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Innerschwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; wechsel amtlicher Verteidiger, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 27. April 2020 (STK 2019 80). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im vom A.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Ausländergesetz angestrengten Berufungsverfahren setzte der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 27. April 2020 Rechtsanwalt B.________, Küssnacht am Rigi, als amtlichen Verteidiger ein. Zur Begründung führte er an, nachdem A.________ die Einsetzung seines bisherigen Anwaltes C.________ als amtlichen Verteidiger abgelehnt habe, habe er ihm die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ in Aussicht gestellt und ihm Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen zu erheben. Innert der angesetzten Frist habe A.________ keine Einwendungen erhoben und innert der Frist von Art. 94 StPO auch kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht. 
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
 
2.2. Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt, wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen Privatverteidiger vertreten zu lassen (Zum Ganzen: BGE 139 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich bloss vor, er habe nie gesetzlich korrekt die Möglichkeit erhalten, seine Wünsche bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers vorzubringen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten sei besonders wichtig. Da er verschiedene Verletzungen der BV und der EMRK bei der Einsetzung des amtlichen Anwalts gerügt habe, drohe ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.  
Ein solcher würde dem Beschwerdeführer indessen nur dann drohen, wenn Rechtsanwalt B.________ keine Gewähr bieten würde, ihn im Berufungsverfahren sachgerecht zu vertreten (Urteil 1B_202/2020 vom 18. Mai 2020). Dafür gibt es keine Hinweise. Auch der Beschwerdeführer selber behauptet das nicht und bleibt zudem für seine Behauptung, es fehle zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ an einem für eine erfolgreiche Mandatsführung erforderlichen Vertrauensverhältnis, jede Erklärung schuldig. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi