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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1284/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, Parkieren im Halteverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. September 2020 (SB.2020.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Kantonspolizei Basel-Stadt büsste A.________ mit Übertretungsanzeige vom 1. November 2018 wegen Parkierens am 2. August 2018, um 21:35 Uhr, innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 60 Minuten mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.--. Er bezahlte nicht fristgerecht. Auf eine E-Mail vom 7. Dezember 2018 des polizeilichen Sachbearbeiters teilte A.________ diesem gleichentags mit, er "habe einen Güterumschlag getätigt (unter anderem 15 Pakete Druckerpapier) ". Die Kantonspolizei überwies das Verfahren am 18. März 2019 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ am 26. März 2019 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten) gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV mit einer Busse von Fr. 120.--.  
 
A.c. A.________ machte mit Einsprache vom 6. April 2019 geltend, er habe am 2. August 2018 nicht in einem Parkverbot (wie es ihm vonseiten der Polizei vorgeworfen werde) sein Auto abgestellt, sondern in einer Zone für Güterumschlag vor der Coop; er habe danach Einkäufe getätigt, die 25 kg gewogen hätten. Er habe somit Güterumschlag betrieben. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren am 18. Juli 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt.  
Der polizeiliche Sachbearbeiter hielt am 4. August 2019 am Sachverhalt fest. A.________ habe einen Parkschaden gemeldet und während der Sachverhaltsaufnahme angegeben, er habe in der Coop eine grössere Menge Getränke einkaufen wollen und dazu vor dieser parkiert. Die Verfahrensleitung der Verkehrspolizei habe entschieden, ihm eine Ordnungsbusse zuzustellen; dies aus dem Grund, dass der Güterumschlag nur zum Liefern gedacht sei, nicht um in der Coop einzukaufen. 
 
B.  
Das Strafgericht nahm die Akten zum Verkehrsunfall ("Parkschaden") zu den Akten. Es befragte A.________ am 18. Dezember 2019 und verurteilte ihn wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 30 SSV, Art. 106 StGB) zu einer Busse von Fr. 100.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). 
Das Strafgericht stellte fest, A.________ bestreite nicht, seinen Personenwagen am 2. August 2018, um 21:35 Uhr, an der U.________ strasse in Basel abgestellt zu haben, um in der dort gelegenen Coop Einkäufe zu tätigen (Protokoll Hauptverhandlung). Unbestritten sei weiter, dass am Ort ein signalisiertes Halteverbot gelte und lediglich das Vorfahren und Anhalten zwecks Güterumschlags erlaubt sei. Er habe zunächst angegeben, parkiert zu haben, um eine grössere Menge Getränke zu kaufen. Davon weiche er in seiner E-Mail vom 7. Dezember 2018 ab, dass er unter anderem 15 Pakete Druckerpapier ein- oder ausgeladen habe (oben A.a). In der Einspracheverhandlung habe er eine Kombination seiner Aussagen präsentiert: Da die Getränke nicht verfügbar gewesen seien, habe er Druckerpapier und sonstige Sachen gekauft, also Güterumschlag betrieben. Er sei sich des Halteverbots bewusst gewesen, habe sein Fahrzeug im nahegelegenen Parkhaus abstellen wollen; das sei aufgrund des Verkehrschaos nicht möglich gewesen und er habe es im Halteverbot vor der Coop abgestellt. Die Aussagen erwiesen sich wenig konsistent, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne. Sie erschienen als Schutzbehauptung. Tatsächlich sei lediglich festgestellt, dass er sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt habe, um in der Coop einzukaufen. 
Das Strafgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV sei das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigen von Personen oder dem Güterumschlag diene, als Parkieren zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge dafür schon eine kurze Zeitspanne, so etwa das kurze Anhalten, um am Kiosk Zigaretten zu kaufen (BGE 89 IV 213 E. 7). Unter Güterumschlag sei hingegen das Verladen und Ausladen von Sachen zu verstehen, die aufgrund von Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3). Er habe sein Fahrzeug parkiert, wenn auch nur für kurze Zeit. Da er es nicht im Parkhaus habe abstellen können, habe er sich bewusst für das Parkieren im Halteverbot entschieden. 
 
C.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte am 11. September 2020 auf Berufung von A.________ das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 99 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (Urteil 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 1.2). Dies ist bei den der Beschwerde beigelegten Unterlagen offensichtlich nicht der Fall. Sie sind unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Beschwerdeführer ist unmittelbar gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich hinreichender Begründetheit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. In diesem Beschwerdeverfahren ist es entscheidend, zunächst auf die zulässigen Beschwerdegründe im vorinstanzlichen Berufungsverfahren hinzuweisen: Bildeten (wie vorliegend) ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).  
Diese Prozessregel bedeutet, dass die Vorinstanz an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_138/2020 vom 18. März 2021 E. 4.4.2; 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1). 
 
2.4. Wie jedem Gericht kommt dem Bundesgericht einzig bei gesetzgemässer Befassung Entscheidkompetenz zu. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Urteil 6B_1417/2020 vom 25. März 2021 E. 4). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5; 8C_219/2021 vom 22. März 2021).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer werde gemäss dem Anklagesachverhalt des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, am 2. August 2018, um 21:35 Uhr, mit seinem Personenwagen bis 60 Minuten innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert zu haben. Es sei unbestritten als erwiesen anzusehen, dass er seinen Personenwagen im Halteverbot mit dem Zusatz "Güterumschlag gestattet" abgestellt hatte, um anschliessend in der Coop Einkäufe zu tätigen. Streitig sei, ob seine Handlungen gesamthaft betrachtet als Güterumschlag zu qualifizieren seien und ihm deshalb keine Ordnungsbusse hätte auferlegt werden dürfen.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, der Erstinstanz seien seine Aussagen als Schutzbehauptungen erschienen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Angabe, wonach er sich, nachdem er keinen offiziellen Parkplatz habe finden können, bewusst dafür entschieden habe, sein Fahrzeug im Halteverbot abzustellen; dies habe er mit einem Güterumschlag zu rechtfertigen versucht (vgl. oben Sachverhalt B).  
Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, das polizeiliche Verhör, das zuweilen sehr unpräzise verlaufen sei, sei mit seinen Aussagen vor Gericht vermischt und daraus eine Schuld konstruiert worden. Dass er das Parkhaus nicht habe benutzen können, sei ihm als Ausrede ausgelegt worden. Beweise für ein Fehlverhalten seien ihm bis heute nicht vorgelegt worden. Die Vorinstanz schliesst, der Beschwerdeführer mache mit seinen Vorbringen implizit geltend, dass seine Aussagen beweisbildend und ein Güterumschlag erstellt sei, zumindest aber aufgrund der Unschuldsvermutung bzw. "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen habe (Urteil S. 4 f. mit Erläuterung dieser Rechtslage). Mit der Erstinstanz sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, der als Fahrlehrer die Verkehrsregeln und die quantitativen Voraussetzungen des Güterumschlags kannte, Schutzbehauptungen darstellten. Die Angaben zu den gekauften Gütern erwiesen sich als vage und inkonsistent, sodass sie im Ergebnis wenig glaubhaft seien (Urteil S. 5 f.). 
Selbst wenn die Aussagen glaubhaft wären, könnte ihnen nicht gefolgt werden. Zum Güterumschlag gehörten die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens. Wegleitend sei der mit dem "Einladen" bzw. "Ausladen" verfolgte Zweck. Beim Einladen bestehe dieser darin, dass das Gut vom bisherigen Standort zum Fahrzeug gebracht und darauf befestigt werde, dass es in gehöriger Weise transportiert werden könne (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 f.; 82 II 445 E. 3). Andernfalls könnte ein Güterumschlag erst nachträglich herbeigeführt werden (BGE 114 IV 50 E. 2a). Dass er zuerst im Parkhaus habe parkieren wollen, sei ein Indiz, dass ursprünglich kein Güterumschlag geplant gewesen sei. Es könne angenommen werden, dass er sich erst im Laden spontan entschieden habe, Druckerpapier zu kaufen (Urteil S. 8 f.). 
 
3.3. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 6B_1137/2014 vom 19. Mai 2015 E. 3.2). In ihrer Hauptbegründung kommt die Vorinstanz mit der Erstinstanz zum Ergebnis, dass sich die Angaben zu den gekauften Gütern als vage und inkonsistent erwiesen, sodass sie im Ergebnis wenig glaubhaft seien. Nach ihrer Eventualbegründung wollte der Beschwerdeführer zuerst im Parkhaus parkieren, weshalb ursprünglich kein Güterumschlag geplant gewesen sei und er sich bewusst für das Abstellen im Halteverbot entschieden habe; erst im Laden habe er sich spontan entschieden, Druckerpapier zu kaufen.  
Weder die Haupt- noch die rechtlich abgestützte Eventualbegründung lassen sich als schlechterdings unhaltbar (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1), d.h. als "offensichtlich unrichtig" (Art. 97 Abs. 1 BGG) und damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV qualifizieren. Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 145 IV 154 E. 1.1). Weil die Eventualbegründung bestehen bleibt, ist auf die Hauptbegründung nicht mehr einzutreten (Urteil 6B_1137/2014 vom 19. Mai 2015 E. 3.2.2). Auf die Vorbringen zu Art, Menge und Gewicht des Druckerpapiers und die diesbezüglichen Bestreitungen ist nicht einzugehen. Irrelevant ist weiter, dass es sich beim benutzten Personenwagen nicht um ein Geschäftsfahrzeug gehandelt haben soll und wie es sich mit dem Kassenbeleg oder Bankkontoauszug verhalten haben könnte. Dabei handelt es sich um hypothetische Plausibilitätsüberlegungen der Gerichte aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers und nicht um Feststellungen zum massgebenden Anklagesachverhalt. Ferner ist entgegen der Beschwerde nicht zu würdigen, dass die "zu verladenden Güter" niemanden behinderten oder Diebstahlgefahr bestehen könne, dass die Behörden in Unkenntnis seiner Rückenprobleme und seines Arbeitsprogramms geurteilt hätten oder das Signal einer der Hütchenspielertricks der Stadt Basel sei, um ungerechtfertigte Bussen in die Kantonskasse fliessen zu lassen und so weiter. 
Alle diese Vorbringen ändern an dem willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nichts, dass der Beschwerdeführer sich bewusst entschieden hatte, im Halteverbot zwecks Einkaufs zu parkieren, da er wegen des "Verkehrschaos" nach eigenen Angaben nicht in das Parkhaus einfahren konnte. Mit dem Parkieren im Halteverbot ist die angeklagte Übertretung als Straftat bereits vollendet. Sie lässt sich weder durch das vorgängige Einkaufsmotiv noch durch einen nachträglichen Güterumschlag infolge eines im Laden spontan getätigten Einkaufs rechtfertigen. Folglich hat der Beschwerdeführer ein Halteverbotssignal missachtet. Unerheblich ist, dass durch das Fahrzeug der Verkehr angeblich nicht behindert oder gefährdet wurde (Urteil 6B_468/2007 vom 2. November 2007 E. 4). Mit Unmutsbekundungen lässt sich eine Rechtsverletzung nicht begründen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen (Urteil 6B_225/2018 vom 24. April 2018 E. 4), dass die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Erstinstanz verneint hätte.  
 
3.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer durch die erstinstanzlich gemilderte Busse (dazu vorinstanzliches Urteil S. 9) nicht beschwert (Ziff. 230.1 Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) und es erfolgte die Kostenauferlegung (Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) gesetzesgemäss. Darauf ist nicht weiter einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw