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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_384/2021  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verschmutzung einer Strasse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2020 
(4M 20 21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Willisau verurteilte die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 wegen Drohung, Verschmutzung einer Strasse und missbräuchlicher Verwendung einer Warnvorrichtung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Übertretungsbusse von Fr. 150.- respektive zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung sprach es sie frei und verwies die im Verfahren gestellten Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Dezember 2020, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung und die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sind. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verschmutzung einer Strasse zu einer Busse von Fr. 100.- (respektive zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach sie von den Vorwürfen der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung einer Warnvorrichtung frei. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 %, diejenigen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu 10 %. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz sei (teilweise) aufzuheben und sei sie vom Vorwurf der Verschmutzung der Fahrbahn freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und die ihr zugesprochene Parteientschädigung sei wegen zusätzlicher Auslagen um ca. Fr. 500.- zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe die Aussagen der Zeugin B.________ beschönigt und unrichtig wiedergegeben sowie beweisrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Verbot der "reformatio in peius". Während das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin "lediglich" verurteilt habe, weil sie Splitt auf die Zufahrtsstrasse gestreut habe, verschlimmere die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil, indem sie festhalte, dass sie neben Splitt auch Kies und Streusalz auf die Strasse vor ihrem Haus gestreut habe. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Das Sachgericht verfügt bei der Würdigung der Beweise über einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb es im Rahmen der Sachverhaltsrüge nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf diese unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich zwar quantitativ umfassend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, beschränkt sich über weite Strecken jedoch darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen und frei zum Beweisergebnis zu plädieren. Damit ist sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Sachinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Zudem erweisen sich die Vorwürfe, die Vorinstanz (respektive das Bezirksgericht) habe unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen, als unzutreffend. Die Vorinstanz hat (wie schon das Bezirksgericht) die Aussagen der Zeugin B.________ und der weiteren Zeugen umfassend und zutreffend wiedergegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin übersieht die Vorinstanz weder leichte Unsicherheiten und Ungenauigkeiten (infolge des Zeitablaufs) in den einzelnen Zeugenaussagen noch lässt sie diese im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt. Dass die Sachgerichte die Aussagen anders würdigen als die Beschwerdeführerin, liegt in der Natur, zeigt aber nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweise und Indizien schlechterdings unhaltbar sein sollen.  
 
4.2. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zum einen ist schon fraglich respektive nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Verschmutzung der Strasse von denjenigen des Bezirksgerichts abweichen sollen, hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid doch explizit fest, dass der Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin Kies bzw. Splitt und Streusalz auf die Strasse vor ihrem Haus gestreut hat, "mit der Vorinstanz durch die Angaben" diverser, namentlich aufgeführter Personen, gestützt wird. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich das Dispositiv und nicht die Erwägungen massgebend ist (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.2, zur Publ. bestimmt). Die Beschwerdeführerin wurde wie vor Bezirksgericht im Berufungsverfahren nur wegen einmaliger Verschmutzung einer Strasse schuldig gesprochen, hingegen von den Vorwürfen der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung einer Warnvorrichtung, die erstinstanzlich noch zu Verurteilungen führten, freigesprochen. Auch die Strafe fiel im Berufungsverfahren deutlich milder aus. Ein Verstoss gegen das Verbot der "reformatio in peius" liegt mithin nicht vor.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Parteientschädigung und Verlegung der Verfahrenskosten nicht ein. Auf die Anträge ist mithin nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Held