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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_126/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (qualifizierte Veruntreuung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 4. Dezember 2019 (SK 17 301-304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird vorgeworfen, er habe als Präsident und Geschäftsführer der B.________ Genossenschaft gemeinsam mit dem erweiterten Kernteam die Finanzierung der B.________ Genossenschaft auf der Basis von Mitglieder- und Genossenschaftsbeiträgen sowie mittels einbezahltem Genossenschaftskapital auf Grundlage diverser Verträge installiert. In diesen Verträgen sei versichert worden, dass das einbezahlte Geld nur als Eigenkapitalnachweis für staatlich zu amortisierende Immobilien-Baukredite bei Banken (u.a. für unterstützungswürdige Bauvorhaben oder die Errichtung von Kinder- und Pflegeheimen sowie für den Erwerb der Residenz C.________) hinterlegt werde. A.________ habe für die B.________ Genossenschaft zahlreiche solcher Verträge abgeschlossen. Obwohl er gewusst habe, dass angesichts der kaum vorhandenen Einnahmen die von den Kapitalgebern den Banken geschuldeten Zins- und Tilgungsraten, die vereinbarten Renditen und Ausschüttungen sowie das Kapital nicht bezahlt bzw. zurückbezahlt werden können, habe A.________ zugelassen bzw. grösstenteils selbst angeordnet, dass diese Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig insbesondere für eigene Zwecke (Erwerb von Grundstücken und Beteiligungen, Zahlungen sowie Darlehen an eigene Gesellschaften, Darlehen an nahestehende Personen und für Vermittlungsprovisionen) sowie auch für Zins- und Tilgungsraten verwendet worden seien. 
 
B.   
Das Kantonale Wirtschaftsgericht sprach A.________ mit Urteil vom 6. Februar 2017 von den Anschuldigungen der qualifizierten Veruntreuung (evtl. Gehilfenschaft dazu), angeblich mehrfach begangen ca. im Mai 2005 und im September 2005 sowie zwischen September 2005 und Januar 2006 frei. Hingegen erklärte es ihn der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teilweise versucht) begangen, zwischen dem 29. März 2005 und dem 14. Oktober 2005 schuldig (Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2'765'740.90 vollendet und Fr. 133'000.-- versucht). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Den zu vollziehenden Teil der Strafe legte es auf ein Jahr und die Probezeit auf fünf Jahre fest. 
Gegen dieses Urteil führte A.________ Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich der Berufung an, allerdings beschränkt auf die Bemessung der Strafe. 
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 4. Dezember 2019 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der beiden Freisprüche fest und bestätigte es sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er sinngemäss beantragt, er sei höchstens mit einer bedingt vollziehbaren Strafe von unter 12 Monaten zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seinem Antrag lediglich gegen die Bemessung der Strafe. In seiner Beschwerdebegründung wendet er sich darüber hinaus jedoch auch gegen weitere Erwägungen der Vorinstanz. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Insgesamt ergibt sich hinreichend klar, was der Beschwerdeführer anstrebt, weshalb grundsätzlich auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Zusammengefasst macht er geltend, der Vorstand der B.________ Genossenschaft sei entgegen der "konstruierten" Anklage kein veruntreuender Vermögensverwalter, sie seien keine Vermögensverwalter gewesen. Die Genossenschaft sei nur im Immobilien-Sektor und nie im Finanzierungsbereich tätig gewesen. Sodann sei sowohl das Einschreiten der EBK/FINMA als auch das Liquidieren der B.________ Genossenschaft illegal sowie willkürlich gewesen und die Liquidatoren hätten absichtlich Kapital vernichtet (Beschwerde S. 1 ff. Ziff. 1-5).  
 
2.2. Auf ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Dezember 2019 begrenzten Streitgegenstands liegende Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer zum bereits rechtskräftig erledigten Verfahren gegen die B.________ Genossenschaft äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.749/2005 vom 25. April 2006).  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Klage-Konstruktion sei missbräuchlich (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.5. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung als erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 91 ff. E. 15). Diesen ist nichts beizufügen.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er legt dar, seine Strafe sei so zu reduzieren, dass sie bedingt vollzogen werden könne, denn er sei nun einsichtig, reumütig und zur Wiedergutmachung motiviert (Beschwerde S. 3).  
 
 Der Einwand des Beschwerdeführers, er verlange aus den vorerwähnten Gründen eine Reduzierung der Strafe (vgl. E. 2), kann nicht gehört werden. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch. 
 
3.2.   
 
3.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz verweist bei der Bemessung der Strafe teilweise auf die entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; Urteil S. 97 ff. E. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 200 ff.).  
 
 Indem der Beschwerdeführer ausführt, er sei nun einsichtig, reumütig und zur Wiedergutmachung motiviert (Beschwerde S. 3), macht er sinngemäss geltend, sein positives Nachtatverhalten sei strafmindernd zu berücksichtigen. Er beruft sich dabei aber auf Tatsachen, die sich nach der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereignet haben. Da es sich dabei somit um echte Noven handelt, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.2.2). 
 
 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
3.4. Bei einer Strafe von 36 Monaten ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini