Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_248/2020
Urteil vom 4. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2020 (UE200009-O/U/BEE).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nach einer Strafanzeige wegen Gefährdung des Lebens nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Januar 2020 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2020 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Die Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Ihre Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Aus ihrer Eingabe ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und sie mithin als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill