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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_771/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rüegsegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Missbrauch der Eigentumsrechte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. Juni 2021 (ZA 21 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beklagter) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, GB U.________, welches in V.________ unmittelbar am Vierwaldstättersee liegt. Ein Teil seiner Parzelle erstreckt sich als Landstreifen dem Seeufer entlang vor dem südwestlich davon gelegenen Grundstück Nr. yyy, GB U.________ hindurch, welches im Eigentum von B.________ (Kläger) steht. Letzterer hat von seiner Parzelle aus keinen direkten Seezugang. Die beiden Grundstücke trennt eine Strasse.  
 
A.b. Die Parteien standen sich bereits mehrfach in nachbarrechtlichen Streitigkeiten gegenüber.  
 
A.c.  
 
A.c.a. Mit Urteil vom 23. August 2019 ordnete das Kantonsgericht Nidwalden gegenüber dem Beklagten vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Eigentumsrechten an.  
 
A.c.b. Der Kläger prosequierte das Massnahmeverfahren mit Klage vom 30. September 2019, welche das Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2020 teilweise guthiess. Es verbot dem Beklagten, auf seinem Grundstück vor dem Wohnhaus des Klägers im Bereich der Gebäudefront auf der ganzen Fassadenlänge Sonnenschirme aufzustellen. Sodann verpflichtete es ihn, Musik und Lärm jeglicher Art zu unterlassen, welche bzw. welcher von seinem Grundstück ausgeht und die Immissionsgrenzwerte von 60 dB (A) am Tag sowie von 50 dB (A) in der Nacht gegenüber dem klägerischen Grundstück überschreiten. Es sprach die Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB aus und ermächtigte den Kläger für den Fall, dass der Beklagte das Verbot hinsichtlich der Sonnenschirme missachten sollte, diese Gegenstände zu beseitigen bzw. unter polizeilicher Hilfe beseitigen zu lassen.  
 
B.  
 
B.a. Dagegen ergriff der Beklagte die Berufung an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Seine Rechtsbegehren lauteten folgendermassen:  
 
"1. Die Berufung sei gutzuheissen; Das Urteil vom 12. Oktober 2020 des Kantonsgerichts Nidwalden im Verfahren ZE 19 119 sei aufzuheben. 
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." 
 
 
B.b. Das Obergericht trat auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 24. Juni 2021 nicht ein. Der Berufungsentscheid wurde dem Beklagten am 23. August 2021 zugestellt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 22. September 2021 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2021 sowie jenes des Kantonsgerichts vom 12. Oktober 2020 seien vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf die Berufung gegen ein Urteil betreffend nachbarrechtliche Abwehransprüche (Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB) nicht eingetreten ist (Art. 75 BGG). Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 100'000.--. Es besteht kein Anlass, diese unbestrittene Streitwertschätzung in Frage zu stellen (Urteil 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 III 215, aber in: Pra 2021 Nr. 73 S. 734), sodass das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweis). Mithin ist auf das Begehren, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, nicht einzutreten. Ferner wäre gegen einen Nichteintretensentscheid im Grunde genommen der Antrag zu stellen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Berufung eintrete und diese materiell behandle. Da der angefochtene Entscheid indessen eine Eventualbegründung enthält, mit welcher die Vorinstanz die materielle Begründetheit der Berufung geprüft hat, eine Rückweisung mithin einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, ist das reformatorische Rechtsbegehren vorliegend ausnahmsweise zulässig. Schliesslich muss an dieser Stelle nicht geprüft werden, ob das Begehren, es sei die Klage abzuweisen, neu ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Streitgegenstand beschlägt gerade (auch) die Frage, ob die Berufungsanträge des Beschwerdeführers in dem Sinne auszulegen gewesen wären, dass er die Abweisung der Klage verlangte, sodass eine doppelrelevante Tatsache vorliegt (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 2.3 in fine mit Hinweis). In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit der Beschwerdeführer darin die Beweiswürdigung der Aussagen der vom Kantonsgericht einvernommenen Zeugen C.________ (zur Sichtbehinderung des Beschwerdegegners durch die Sonnenschirme des Beschwerdeführers) und D.________ (zur fehlenden tatsächlichen Nutzung besagter Sonnenschirme durch den Beschwerdeführer und seine Mieter) bemängelt. Er erhebt in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge, sodass auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist. Ferner substanziiert der Beschwerdeführer an jenen Stellen seiner Rechtsschrift, wo er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, nicht, inwiefern diese über die jeweils im selben Zug gerügte Verletzung der Begründungspflicht hinausgehen soll. Auch diese Vorbringen bleiben damit unbeachtlich.  
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe kein reformatorisches Begehren gestellt. Selbst wenn aber von einem reformatorischen Antrag auszugehen wäre, wäre aufgrund von dessen unzureichender Begründung nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Schliesslich wäre die Berufung ohnehin abzuweisen. Damit tragen drei voneinander unabhängige Begründungslinien den angefochtenen Entscheid. Sie müssen unter Nichteintretensfolge alle drei angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer auch tut.  
 
4.  
In der Hauptsache (noch) streitig sind Lärmimmissionen sowie die Beeinträchtigung der Aussicht des Beschwerdegegners durch auf dem Landstreifen des Beschwerdeführers mit in Richtung des Grundstücks des Beschwerdegegners geneigtem Schirm aufgestellte Sonnenschirme. 
 
4.1. Für die Folgerung, die Berufung wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre, verweist der angefochtene Entscheid auf das erstinstanzliche Urteil. Dieses überzeuge, weshalb vollumfänglich in bestätigender Weise (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO) darauf verwiesen werde. Die Vorinstanz schliesse sich den diesbezüglichen Ausführungen, namentlich bezüglich die beweisrechtlichen Vorfragen, die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehaltlos an. Daran nichts zu ändern vermöchten die berufungsweise vorgebrachten Einwände, soweit sie überhaupt zulässig seien. Aus ihnen ergebe sich nichts Wesentliches, das die einlässliche materielle Auseinandersetzung des Kantonsgerichts mit der Streitsache in Frage stellen würde.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da sie sich "mit keinem Wort" zu seinen Rügen geäussert und pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen habe. Der Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.6.2; je mit Hinweisen). Dies macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sodass seinem Vorbringen kein Erfolg beschieden ist.  
 
4.3. Sodann rügt er willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
4.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 147 V 35 E. 4.2 in fine mit Hinweis). Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 in fine mit Hinweis).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer bemängelt einerseits, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete.  
 
4.3.2.1. Für die Abweisung des in zweiter Instanz wiederholten Beweisantrags verwies die Vorinstanz auf die E. 2.3.6 S. 17 des erstinstanzlichen Urteils. Die entsprechende Erwägung des Kantonsgerichts lautet dahingehend, dass der Augenschein grundsätzlich in Bezug auf die geltend gemachte Aussichtsbeeinträchtigung ein taugliches Beweismittel sei. Aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Fotos könne jedoch davon abgesehen werden. Die Lage der Sonnenschirme vor dem Wohnhaus des Beschwerdegegners sowie die Blickrichtung von seinem Balkon aus auf den See seien ebenfalls dokumentiert. Ergänzend erwog die Vorinstanz, das Kantonsgericht habe die übrigen Beweismittel und deren Aussagekraft ausführlich gewürdigt. Dieser Auffassung sei beizupflichten. Der Beschwerdeführer gehe darauf denn auch nicht weiter ein und mache einzig geltend, dass die vom Beschwerdegegner aufgelegten Fotos ein falsches Bild der Aussichtsbeeinträchtigung vermitteln würden. Diese Behauptung finde jedoch keine Stütze in der streitigen Fotodokumentation, welche - unter Mitberücksichtigung der Gerichtsnotorietät aufgrund früherer Verfahren und der übrigen Beweismittel - sehr wohl eine tatsächliche Würdigung erlaube.  
 
4.3.2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe in seiner Berufungsschrift (Ziff. 9 S. 6) vorgebracht, der Beschwerdegegner geniesse - trotz aufgestellter Sonnenschirme - von seinen Wohnräumen im ersten und zweiten Obergeschoss seines Hauses eine uneingeschränkte Seesicht. Die Fotos des Beschwerdegegners seien von der sich zwischen den Grundstücken der Parteien befindlichen öffentlichen Autostrasse und nicht vom Balkon des Beschwerdegegners aus gemacht worden, sodass sie nicht tauglich seien, die behauptete Aussichtsbeeinträchtigung zu beweisen. Mangels Zutrittsrecht sei es ihm selbst nicht möglich, Bilder aus den Wohnräumen des Beschwerdegegners aus zu machen, weshalb ein Augenschein das einzig taugliche Beweismittel sei. Abgesehen davon, dass sich der Einwand, die Fotos seien nicht vom Balkon des Beschwerdegegners aus geschossen worden, nicht an besagter Stelle in der Berufungsschrift findet (vgl. hinten E. 4.3.3.3), handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um blosse, unsubstanziierte Behauptungen. So macht er etwa nicht geltend, aufgrund der Perspektive auf den Bildern sei eindeutig erkennbar, dass ausschliesslich auf Strassenhöhe fotografiert worden sei. Ebenso wenig beruft er sich zum Vergleich beispielsweise auf eigene Aufnahmen. Willkür vermag er so nicht auszuweisen.  
 
4.3.2.3. Sodann führt der Beschwerdeführer - wiederum mit falschem Verweis auf die Berufungsschrift (Ziff. 9 S. 6) - an, eine Gerichtsnotorietät aufgrund früherer Verfahren könne für die Beurteilung der Aussichtsbeeinträchtigung ebenfalls nicht herangezogen werden. Verfahrensgegenstand der früheren Verfahren seien die Bäume und Pflanzen des Beschwerdeführers und nicht eine Aussichtsbeeinträchtigung aufgrund der Sonnenschirme gewesen. Auch das Thema der Lärmimissionen zwischen den Parteien sei noch nie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Das Kantonsgericht nahm auf ein Urteil vom 15. April 2020 Bezug, in welchem es zum Schluss gekommen war, dass die Kastanienbäume des Beschwerdeführers übermässige Immissionen verursachten, weshalb sich ein jährliches Zurückschneiden auf ein Mass rechtfertige, mit dem die Seesicht des Beschwerdegegners wieder freigelegt und seiner Wohn- und Lebensqualität Rechnung getragen werde. Bereits in jenem Verfahren ging es mithin um die Aussicht des Beschwerdegegners. Auch wenn damals nicht Sonnenschirme den Anstoss für den Nachbarstreit gaben und Lärmimmissionen nicht Streitgegenstand waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier mit Bezug auf die örtlichen Verhältnisse von Gerichtsnotorietät ausging. Die Willkürrüge erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.  
 
4.3.2.4. Schliesslich geht der Einwand an der Sache vorbei, der Beschwerdeführer habe vor den kantonalen Instanzen mehrmals ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sein Erdgeschoss zu einem Abstellraum umfunktioniert und sich zudem seine Aussicht mit seinen eigenen Pflanzen versperrt habe, zumal das Kantonsgericht die Aussicht des Beschwerdegegners " (zumindest) auf seinem Balkon" als beeinträchtigt beurteilte.  
 
4.3.3.  
 
4.3.3.1. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich weder mit seinen Einwänden auseinandergesetzt, dass sich die Zeugin E.________ durch die Musik nicht gestört fühle, noch habe sie seine Einwände geprüft, wonach keine Lautsprecher in Richtung des beschwerdegegnerischen Hauses installiert seien und somit aufgrund der grossen Distanz gar keine Lärmbelästigung möglich sei. Die Schlussfolgerung, aufgrund dieser beiden vagen Zeugenaussagen könne auf übermässige Lärmimmissionen geschlossen werden, sei willkürlich.  
 
4.3.3.2. Das Kantonsgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz zulässigerweise (vgl. vorne E. 4.2) verwies, hielt fest, sowohl die Zeugin E.________ als auch die Zeugin F.________ hätten ausgesagt, dass es "laut" gewesen sei. Die Zeugin E.________ habe sodann die erhöhte Lautstärke auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers bezogen. Gleiches gelte auch für die Zeugin F.________, welche sich direkt an den Beschwerdeführer gewandt habe wegen der Lärmbelästigung. Beide hätten sich bezüglich der Lärmquellen geäussert. Nach Aussagen der Zeugin E.________ habe der Beschwerdeführer mehrere Boxen auf dem Grundstück verteilt. Die Zeugin F.________ habe sodann die Lärmbelästigung in eindrücklicher Weise geschildert. Sie habe nicht einmal mehr ein Buch lesen können und sie habe stets das Radio im Ohr gehabt. Beide Zeuginnen und auch der Beschwerdegegner hätten ausgesagt, dass das Radio jeweils morgens bis abends gelaufen sei. Die konkreten Zeitspannen seien nicht genau deckungsgleich. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen sei das Radio zumindest von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr gelaufen. Es sei sodann erstellt, dass der Betrieb des Radios die Zeugin F.________ in erheblicher Weise gestört habe. Dies decke sich auch mit den Aussagen des Beschwerdegegners, welcher auch bei geschlossenen Fenstern das Radio weiterhin gehört habe. Die Zeugin E.________ habe den Betrieb des Radios ebenfalls mitbekommen, sich jedoch nicht daran gestört, da sie selbst jeweils laut seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch sie angegeben habe, von morgens bis abends ein Radio gehört zu haben. Es sei selbstredend, dass Nachbarn nicht gezwungen werden dürften, von morgens um 8.00 Uhr bis abends um 22.00 Uhr ein vom Nachbarn gewähltes Radioprogramm in störender Lautstärke mitzubekommen. Es gebe keinen Grund, die Nachbarn in einer solchen Weise zu belästigen. Musik über Zimmerlautstärke müsse vom Nachbarn grundsätzlich nicht hingenommen werden. Selbst ohne konkrete Lärmmessung sei vorliegend erstellt, dass es sich dabei um nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschwerdegegners gehandelt habe, insbesondere unter Berücksichtigung der ruhigen Wohnlage an der Privatstrasse V.________ in unmittelbarer Nähe des Sees. Dass auch Schiffe anlegten und Touristen dort durchgingen, rechtfertige nicht, das Radio den ganzen Tag über in massiver Lautstärke laufen zu lassen.  
 
4.3.3.3. Zunächst einmal präzisiert der Beschwerdeführer nicht, an welchen Stellen seiner Berufungsschrift er die vorgetragenen Einwände angebracht haben will, womit er seiner Rügepflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu belegen geeignet wäre (Urteil 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.1.2). Darüber hinaus geht aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervor, dass das Kantonsgericht sehr wohl berücksichtigte, dass sich die Zeugin E.________ durch die Musik nicht gestört fühlte, sodass der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ohnehin fehl geht. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die (von der Vorinstanz kraft Verweises übernommene) entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts nicht als willkürlich, dass sowohl die Zeugin F.________ als auch der Beschwerdegegner den Betrieb des Radios als störend wahrnahmen. Er erläutert nicht, weshalb den Aussagen der Zeugin E.________ diesbezüglich mehr Gewicht zukommen sollte. Ferner ist bei diesen Gegebenheiten auch unerheblich, an welchen Stellen des Grundstücks des Beschwerdeführers die Lautsprecher positioniert gewesen sein sollen, zumal willkürfrei festgestellt ist, dass die Zeugin F.________ und der Beschwerdegegner das Radio in störender Lautstärke hören konnten. Damit ist die behauptete Willkür in der Beweiswürdigung auch hier nicht dargetan.  
 
4.4. Nebst seinen Sachverhaltsrügen beanstandet der Beschwerdeführer nicht, die Vorinstanz habe Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB verletzt, sodass der angefochtene Entscheid nicht auf eine entsprechende Bundesrechtsverletzung hin zu überprüfen ist, zumal eine solche nicht geradezu ins Auge springt (vgl. vorne E. 2.1). Mithin erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die streitigen übermässigen Einwirkungen als erfolglos.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid zuletzt auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenregelung.  
 
4.5.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung einen Ermessensspielraum ein (Urteile 5A_162/2021 vom 9. September 2021 E. 6.2 mit Hinweisen; 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen (zit. Urteil 4A_54/2018 E. 5.1) wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist (zum Ganzen: zit. Urteil 4A_207/2015 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.5.2. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der Entscheid über die Kostenverlegung gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ein Ermessensentscheid (Urteil 5A_702/2016 vom 28. März 2017 E. 4.3). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.5.3. Das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdegegner habe betreffend das Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer obsiegt, Sonnenschirme vor seinem Grundstückabschnitt aufzustellen sowie sein Grundstück zu beschallen. In Bezug auf die Pflanzen sei keine Eigentumsbeeinträchtigung bewiesen worden. Nachdem die beiden anderen Bereiche (Sonnenschirme und Beschallung) ohnehin stärker in das Eigentumsrecht des Beschwerdegegners eingriffen - selbst wenn dies auch in Bezug auf die Pflanzen gelten würde -, so würden diese zwei Bereiche doppelt gewichtet. Damit unterliege der Beschwerdegegner zu einem Fünftel. Die Prozesskosten seien dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und dem Beschwerdegegner zu einem Fünftel aufzuerlegen.  
 
4.5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Beschwerdegegner beantragte Verbot gehe viel weiter als das tatsächlich vom Kantonsgericht erlassene. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht davon ausgehe, dass die beiden Bereiche Sonnenschirme und Beschallung im Vergleich zur Bepflanzung stärker in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers [ recte : des Beschwerdegegners] eingriffen und deshalb doppelt gewichtet werden sollten.  
 
4.5.5. Mit seinen oberflächlichen Beanstandungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt haben soll. Im Rahmen der Ermessensausübung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht den Beschwerdegegner hinsichtlich der Sonnenschirme als im Grundsatz obsiegend betrachtete (vgl. vorne E. 4.5.1), obwohl er das Verbot für das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers beantragt hatte, was das Kantonsgericht als zu weit gehend beurteilte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Lärmbelastung, bezüglich welcher der Beschwerdegegner ein Verbot von "Beschallung" verlangte, was das Kantonsgericht auf Musik und Lärm ab einer bestimmten Anzahl Dezibel beschränkte. Sodann ergibt sich aus den Klagebeilagen, auf welche im erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Pflanzen verwiesen wird, dass die Sonnenschirme deutlich mehr Raum einnahmen als die zwei fraglichen mobilen Palmen. Der Lärm des Radios störte den Beschwerdegegner zudem auf dem gesamten Grundstück, zumal ihn auch andere Nachbarn wahrnahmen. Das Kantonsgericht (bzw. die Vorinstanz in Bestätigung von dessen Urteil) hat daher sein Ermessen nicht überschritten, wenn es bei dieser Sachlage die Beeinträchtigung durch die Sonnenschirme und das Radio schwerer gewichtete als die behauptete Störung durch die mobilen Palmen. Der angefochtene Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Erweist sich eine der Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die anderen Begründungen nicht mehr einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7 mit Hinweisen; 130 III 321 E. 6; Urteil 5A_393/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.3.2, in: Pra 2022 Nr. 24 S. 269). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid, wonach die Berufung selbst bei materieller Behandlung abzuweisen wäre, als bundesrechtswidrig auszuweisen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen zu den Berufungsanträgen und deren Begründung (vgl. vorne E. 3). 
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller