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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_340/2020  
 
 
Urteil vom 5. August 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Soziale Dienste der Stadt Rorschach, 
Kirchstrasse 8, 9400 Rorschach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Rückforderung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, vom 30. April 2020 (FZG 2019/5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Sozialen Dienste der Stadt Rorschach meldeten am 8. Juli 2015 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse (FAK), den Anspruch auf Familienzulage für Nichterwerbstätige der A.________ für ihren am 16. November 2014 geborenen Sohn B.________ an. Die Vaterschaft sei noch in Abklärung. Mit der Anmeldung reichte die Stadt ein Gesuch um Drittauszahlung an sie selbst ein, da A.________ vom Sozialamt unterstützt werde. Mit Verfügung vom 15. September 2015 entsprach die Familienausgleichskasse dem Gesuch und richtete für B.________ ab dem 1. August 2015 Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.- aus. Die Stadt widerrief die Abtretungserklärung mit Schreiben vom 23. Mai 2018. Die Familienzulagen seien mit sofortiger Wirkung an A.________ auszubezahlen. 
 
Am 4. Dezember 2018 erhielt die Familienausgleichskasse eine Meldung über einen Doppelbezug von Familienzulagen. Der leibliche Vater des B.________, C.________, habe solche in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis 13. Februar 2018 von der Ausgleichskasse Swisstempfamily bezogen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 forderte die Familienausgleichskasse von der Stadt die in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis 13. Februar 2018 zu Unrecht für A.________ ausbezahlten Familienzulagen im Betrag von Fr. 3859.10 zurück. Das bestätigte sie auf Einsprache der Stadt hin mit Entscheid vom 27. Juni 2019. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2020 ab. 
 
C.   
Die Stadt Rorschach, Soziale Dienste, lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen. Die Rückforderung sei an die Familienausgleichskasse Swisstempfamily zu stellen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Rückforderung der in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis 13. Februar 2018 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Familienzulagen im Betrage von Fr. 3859.10 schützte. Bestritten wird ausschliesslich, dass die Stadt Rorschach als Adressatin der Rückforderung zu gelten habe. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 13 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), die Regelung bei kollidierenden Ansprüchen (Art. 7 Abs. 1 FamZG) und den Anspruch auf Differenzzahlungen (Art. 7 Abs. 2 FamZG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rückerstattungsnorm betreffend unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), deren Geltung in Bezug auf die Rückerstattung von Familienzulagen (vgl. Art. 1 FamZG) und die dafür erforderlichen Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Nach Ausführung des kantonalen Gerichts ist vorliegend unbestritten, dass sich nach Feststellung der Vaterschaft des C.________ nachträglich herausgestellt hat, dass die an die Sozialen Dienste Rorschach für B.________ ausgerichteten Kinderzulagen zu Unrecht erfolgten. Rückerstattungspflichtig sei nach Art. 25 Abs. 1 ATSG der Empfänger der Leistung. Das könnten gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b ATSV auch Dritte oder Behörden sein, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt worden seien. Die Rückforderung sei deshalb zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin weist auf Art. 21a FamZG hin, wonach die Zentrale Ausgleichstelle ein Familienzulagenregister führt um den Doppelbezug von Familienzulagen zu verhindern. Die FAK Swisstempfamily hätte dieses Register konsultieren und eine allfällige Doppelzahlung abklären sowie mit ihr Kontakt aufnehmen müssen, bevor sie C.________ Kinderzulagen für B.________ ausrichtete. Durch das Verhalten der Swisstempfamily sei ihr die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig eine Verrechnung in die Wege zu leiten. Diese trage die Verantwortung für die Doppelauszahlung, weshalb sich die Beschwerdegegnerin für ihre Rückforderung an jene Kasse zu wenden habe.  
 
5.2. Diese Argumentation ist unbehelflich. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob sich die FAK Swisstempfamily in jeder Hinsicht richtig verhalten hat. Sie war denn auch weder vorinstanzlich Partei noch ist sie es vor Bundesgericht. Die FAK der SVA St. Gallen konnte sich von Gesetzes wegen (E. 4 hievor) mit ihrer Rückforderung für unbestrittenermassen zu Unrecht ausbezahlte Leistungen einzig an die Empfängerin wenden, was sie denn auch getan hat. Die Stadt, welche infolge der Abtretungserklärung von A.________ direkte Bezügerin der Sozialversicherungsleistungen war, ist für das streitbetroffene Rückforderungsverfahren passivlegitimiert. Wie das kantonale Gericht zudem zu Recht ausführte, haben sich durch die Zahlungen der Kinderzulagen die Sozialhilfeleistungen entsprechend reduziert. Ebenso richtig hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin an den Kindsvater wenden kann, falls eine bestimmungsgemässe Verwendung der an diesen ausbezahlten Kinderzulagen nicht stattgefunden hat. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 BGG).  
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. August 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer