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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_236/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (ST.2020.109-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am Samstag, 21. September 2019, um 16:41 Uhr, mit dem Personenwagen Ford xxx auf der U.________strasse in Schmerikon mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) in Richtung Rapperswil-Jona gefahren zu sein und dadurch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten zu haben. 
 
B.  
Das Kreisgericht See-Gaster sprach A.________ mit Entscheid vom 11. August 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 520.--. 
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei "lediglich wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; 134 II 244 E. 2.1). 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss der Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen). 
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe etwa Urteile 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das fragliche Fahrzeug lenkte und die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle um 25 km/h überschritt.  
Die Vorinstanz lässt es jedoch nicht bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung bewenden, sondern prüft eingehend, ob in Anbetracht der konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung von Personen nahelag. Zu diesem Zweck geht sie auf die örtlichen Gegebenheiten ein und erwägt zusammengefasst, zunächst befinde sich auf der rechten Seite der U.________strasse eine Überbauung mit zahlreichen Wohnliegenschaften, auf deren Höhe der Beschwerdeführer bereits beschleunigt gehabt habe. Da sich in unmittelbarer Nähe der Wohnliegenschaften unstrittig auch Parkplätze und ein Trottoir befänden, sei an dieser Stelle der U.________strasse stets mit Personenverkehr zu rechnen. Weiter befinde sich nach der Messstelle zwischen den Abzweigungen in die V.________strasse und in die W.________strasse die Wohnliegenschaft V.________strasse yyy, welche einen direkten Zugang zur U.________strasse hin aufweise. Wie die erste Instanz zutreffend festhalte, sei dieser Eingang, wenn man wie der Beschwerdeführer in Richtung Rapperswil fahre, sehr schlecht einsehbar. Ebenfalls keine gute Einsehbarkeit weise schliesslich die W.________strasse auf, welche einige Meter nach der Liegenschaft V.________strasse yyy nach rechts abzweige. Insgesamt - so der Schluss der Vorinstanz - habe trotz geringen Verkehrsaufkommens und guten Wetter- bzw. Sichtverhältnissen im Messzeitpunkt in Anbetracht der rechtsseitig gelegenen Wohnliegenschaften, der schlechten Einsehbarkeit des Hauseinganges an der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer bestanden. Dies gelte umso mehr, als das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers einen längeren Bremsweg als Autos mit Baujahr ab 2000 aufweise. 
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, aufgrund seiner früheren Fahrten habe der Beschwerdeführer die geschilderten örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter des fraglichen Streckenabschnitts gekannt. Insgesamt hätten die rechtsseitig gelegenen Wohnliegenschaften, die schlechte Einsehbarkeit des Hauseingangs an der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse den Beschwerdeführer zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Besondere Umstände, welche sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, lägen nicht vor. Vielmehr habe er grobfahrlässig und rücksichtslos gehandelt. Das gelte umso mehr, als er sein Fahrzeug aus nichtigem Anlass beschleunigt habe. So habe er sowohl gegenüber der ersten Instanz als auch dem Berufungsgericht erklärt, er habe seinem Sohn B.________ und dessen Freund C.________ zeigen wollen, "wie geil dieser Wagen beschleunigen kann". 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und aktenwidrige Annahmen.  
 
2.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 beruft, gilt vorab festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung damals - im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall - den gemäss der Rechtsprechung innerorts geltenden Schwellenwert von 25 km/h nicht erreichte, worauf die erste Instanz zu Recht hingewiesen hat. Dementsprechend kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht genügend damit auseinandersetzt, ob ein "Anwendungsfall von 6B_613/2018" vorliegt (siehe auch Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6).  
Der Beschwerdeführer kritisiert in grundsätzlicher Hinsicht, die Vorinstanz stelle bei der Beweiswürdigung auf Google Street View Bilder aus dem Jahr 2013 ab, statt wie von ihm beantragt die Situation am Kontrollort durch die Polizei beweismässig zu erheben. 
In der Tat hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO 14 Aufnahmen aus Google Street View vorgelegt und diese zu den Akten genommen. Im angefochtenen Entscheid widerlegt sie unter Bezugnahme darauf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe "nicht dort beschleunigt, wo die Wohnhäuser sind". Dass dies nicht zutreffe - so die Vorinstanz -, ergebe sich bei näherer Betrachtung des Radarbildes und der erwähnten Fotos aus Google Street View. So sei auf dem Radarbild auf der linken Strassenseite eine Aussparung erkennbar, die sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befinde. Auf den Fotoaufnahmen Nr. 6 und 7 sei weiter ersichtlich, dass sich diese Aussparung auf Höhe der Wohnliegenschaften befinde. Gestützt darauf hält die Vorinstanz für erwiesen, dass der Beschwerdeführer "sein Fahrzeug an diesem Ort, sprich auf Höhe der Wohnliegenschaften, bereits beschleunigt hatte". 
Der Beschwerdeführer weist diese Beweiswürdigung nicht als willkürlich aus. Statt im Einzelnen aufzuzeigen, dass und inwiefern die fraglichen Aufnahmen aus Google Street View die örtlichen Gegebenheiten aus seiner Sicht unzutreffend wiedergeben, äussert er bloss die pauschale Vermutung, die Situation im Vorfeld des Kontrollortes dürfte sich "zwischen 2013 und 2019 in einer Weise verändert haben, die auf den Aufnahmen nicht mehr nachvollzogen werden kann". Damit belegt er keine Willkür, zumal er auch an der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Vorbehalt formuliert, sondern auf Nachfrage vielmehr selber eingeräumt hat, dann sei es "wohl so, dass ich auf der Höhe dieser Häuser beschleunigt habe". Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Aussparung am linken Fahrbahnrand verwechselt und diese fälschlicherweise "auf Höhe der Wohnliegenschaften verortet" haben soll, wie der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang vorbringt. Es ist nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz unter anderem gestützt auf die fraglichen Aufnahmen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug noch auf der Höhe der Wohnliegenschaften bis zur gemessenen Geschwindigkeit beschleunigt hatte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die Situation durch Beweiserhebungen vor Ort weiter abzuklären. 
 
2.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die "Annahme betreffend 'Eingangstür' und Fussgänger" bei der Wohnliegenschaft an der V.________strasse yyy als aktenwidrig. Entgegen seiner Darstellung geht die Vorinstanz jedoch nicht davon aus, "dass an jenem Eingang jederzeit ein Kind hätte auf die Strasse rennen können, vor dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können". Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er noch etwas zum angeklagten Sachverhalt sagen möchte, von sich aus, dass er "nicht hätte sehen können, dort beim Kellereingang, wenn dort ein Kind auf die Strasse rausrennt", und die Vorinstanz würdigt dies nachvollziehbar als Eingeständnis des Beschwerdeführers, dass "dieser Eingang, wenn man wie der Beschuldigte in Richtung Rapperswil fährt, sehr schlecht einsehbar" ist. Im Übrigen äussert sich das angefochtene Urteil nicht zur Häufigkeit, in welcher der Eingang benutzt wird, und die Beschwerde verfehlt ihr Ziel, wenn darin in Frage gestellt wird, ob dieser überhaupt für einen direkten Zugang zur Strasse benutzt wird und ob auf dem sehr schmalen Strassenrand Fussgänger verkehren.  
Ebenso stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, gemäss welchen die Fahrzeuge auf der W.________strasse "erkennbar bei der Einfahrt in die U.________strasse keinen Vortritt haben und daher ohnehin verpflichtet sind, nach links zu schauen, ob sich Fahrzeuge von Schmerikon her nähern". Denn die Vortrittsregelung ändert nichts daran, dass die Einsehbarkeit der W.________strasse zumindest "eingeschränkt" und - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren - jedenfalls nicht absolut übersichtlich ist. Dass die Feststellung der Vorinstanz zur Übersichtlichkeit geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern es erforderlich gewesen wäre, auch Bilder von der Einfahrt der W.________strasse in Richtung Schmerikon als Beweise zu erheben, wie der Beschwerdeführer meint. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Zur fehlerhaften Anwendung von Bundesrecht", die Vorinstanz habe die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu Unrecht bejaht.  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren vorgebracht, er habe sich im Zeitpunkt der Beschleunigung auf einer Ausserortsstrecke gewähnt. Die Vorinstanz erwägt, damit könne er "nicht gehört werden". Zur Begründung nennt sie zum einen die objektiven Gegebenheiten, nämlich, dass sich auf der rechten Seite der U.________strasse ein Trottoir, Parkplätze und dahinter zahlreiche Wohnliegenschaften befänden, womit für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass er sich im Zeitpunkt der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf einer Innerortsstrecke befunden habe. Auch angesichts der schlechten bzw. beschränkten Einsehbarkeit des Hauseingangs der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse weise dieser Streckenabschnitt keinen Ausserortscharakter auf. Zum anderen berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer die fragliche Strecke von Schmerikon nach Rapperswil gemäss eigenen Angaben schon mehrere Male befahren habe, konkret ein- bis vier-/fünfmal pro Jahr. Sie lässt zwar letztlich offen, ob er von der geltenden Höchstgeschwindigkeit Kenntnis hatte und sich bewusst darüber hinwegsetzte, geht jedoch davon aus, er habe die geschilderten örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter des fraglichen Streckenabschnitts gekannt. 
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich auf diese Begründung eingeht, weist er sie nicht als bundesrechtswidrig aus: 
Er argumentiert unter Verweis "auf seine Angaben zur Beweiswürdigung der Vorinstanz", aufgrund der fehlenden Beweiserhebung der Situation am Kontrollort sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Lage am 21. September 2019 in tatsächlicher Hinsicht präsentiert habe und wo er sein Fahrzeug effektiv beschleunigt habe, und weiter, die Vorinstanz würdige zu Unrecht sämtliche Elemente zu seinen Ungunsten und gehe von einem Beschleunigen (bzw. einer bereits überhöhten Geschwindigkeit) in der Nähe des Parkplatzes und der Wohnliegenschaften bzw. bei einem Eingang aus, aus dem jederzeit ein Kind hätte auf die Strasse rennen können. Nachdem seine dahingehenden Sachverhaltsrügen ohne Erfolg geblieben sind (E. 2.3 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sich die Vorinstanz dazu hätte äussern müssen, "wie die Lage zu würdigen wäre, wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug tatsächlich erst weiter vorne beschleunigt hätte". Auch die in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobene Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. 
Ferner meint er, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich "auch in der Vergangenheit jeweils bereits innerorts ausserorts wähnte und dabei auf 70-80 km/h beschleunigte, aber einfach bisher nie geblitzt wurde". Auch dieses Argument führt nicht zum Ziel: Wohl ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeugführer über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Strecke irrt, die er schon zuvor mehrmals befahren hat. Indessen spricht vorliegend gegen eine solche Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung konstant aussagte, er sei auf dieser Strecke sonst jeweils mit 50 km/h gefahren, während er ausserorts normalerweise 70 oder 75 km/h fahre respektive "[e]infach nicht mehr als 80 km/h". Angesichts dessen ist es jedenfalls nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter des Streckenabschnitts gekannt. Alleine, dass der Beschwerdeführer zu den Kindern in seinem Fahrzeug gesagt haben will, "jetzt sind wir ausserorts, jetzt wird beschleunigt", steht dieser Feststellung unter Willkürgesichtspunkten nicht entgegen. 
Bei dieser Sachlage und insbesondere unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der längere Bremsweg seines Fahrzeugs bewusst war, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein grobfahrlässiges und rücksichtsloses Handeln bejahte. 
 
2.5. Die Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb