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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_130/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Unfall AG, 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 20. Dezember 2021 (UV.2020.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1963 geborene A.________ war Gesellschafterin der B.________ GmbH und arbeitete als Coiffeuse resp. Geschäftsführerin in diesem Betrieb. Dadurch war sie bei der Helsana Unfall AG (im Folgenden: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei Stürzen am 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 und 3. Januar 2014 verletzte sie sich jeweils am rechten Arm und insbesondere an der rechten Schulter sowie - beim letzten Unfall - an der linken Schulter. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Sie holte im weiteren Verlauf ein orthopädisches Gutachten der Academy of Swiss Insurance, Universität Basel (asim) vom 11. September 2015 und des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 6. November 2018 ein. Mit Verfügung vom 14. November 2019 hielt sie fest, es sei der medizinische Endzustand per 2. Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte sie einen Rentenanspruch. Indessen sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 ab.  
 
B.  
Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2021 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Helsana, A.________ mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 2. Juni 2019 auf den bis dahin fällig gewordenen 24 Rentenbetreffnissen resp. auf den danach fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 2. Juni 2019. 
 
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von lediglich 16 % zusprach. Umstritten ist dabei einzig die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Fest steht hingegen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Unter alleiniger Berücksichtigung der unfallbedingten Schulterbeschwerden (u.a. AC-Gelenksarthrose, Supraspinatussehnentendinose, postoperative adhäsive Kapsulitis Schulter rechts) besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit, d.h. in einer leichten körperlich adaptierten Tätigkeit, die keine Arbeit über der Horizontalen verlangt und bei welcher kein Gewicht von mehr als 5 kg gehoben und getragen werden muss, indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.  
 
2.2. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.  
 
2.3. War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremd verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Unterlagen sei der medizinische Endzustand am 2. Juni 2017 erreicht gewesen. Der mutmassliche Rentenbeginn sei somit auf das Jahr 2017 zu verlegen. Für die Schätzung der Vergleichseinkommen seien somit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 massgebend. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 1999 bereits eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen habe, sei von einer vorbestehenden Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV auszugehen. Die Vorinstanz ermittelte in der Folge ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall erzielten Verdienst ein Valideneinkommen von Fr. 64'953.-. Das Invalideneinkommen bezifferte sie gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Fr. 54'799.-. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 16 %. 
 
4.  
 
4.1. Gegen das von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'953.- erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen (vgl. E. 1 hiervor).  
 
4.2. Indessen rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bemessung des Invalideneinkommens. Sie macht geltend, beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'799.- sei ein Abzug von 40 % vorzunehmen, da sie seit dem 1. Dezember 2015 aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Viertelsrente der Invalidenversicherung beziehe. Folglich sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'879.40 auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 49 % ergebe.  
 
4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin zwar bereits vor dem ersten Unfall im Jahr 2011 aufgrund einer nicht unfallversicherten Gesundheitsschädigung, nämlich wegen einer chronischen Hepatitis C, in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ab Mai 1997 wurde ihr deswegen eine halbe Rente und ab Juli 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Allerdings hatte diese Erkrankung seit September 2016 keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit, wie die Vorinstanz gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 6. November 2018 richtig feststellte. Im Zeitpunkt des Beginns der Rente der Unfallversicherung im Juni 2017 war die Beschwerdeführerin demnach wegen der Hepatitis-C-Erkrankung bereits nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt.  
 
4.4. Was die psychische Erkrankung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese unstreitig in keinem Zusammenhang mit den streitbetroffenen Unfällen steht. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2015 infolge der psychischen Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Mit anderen Worten war die Leistungsfähigkeit nicht schon vor dem Unfall aus psychischen Gründen eingeschränkt, woraus folgt, dass es sich dabei nicht um eine vorbestehende Beeinträchtigung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens allein die unfallbedingten Einschränkungen berücksichtige, ist nicht ersichtlich. So besteht rechtsprechungsgemäss für die obligatorische Unfallversicherung keine Leistungspflicht für vorbestehende oder - was hier auf die psychische Beeinträchtigung zutrifft - nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat (SVR 2021 UV Nr. 31 S. 141, 8C_633/2020 E. 6.1 mit Hinweis auf RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74, U 357/04 E. 2.4).  
 
5.  
Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil und dem dort ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % sein Bewenden hat. 
 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest