Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_264/2018  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen und Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
gegen  
 
Polizei Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Verkehrssicherheit, 
Administrativmassnahmen, 
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
handelnd durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2018 (810 17 268). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ überschritt am 6. Mai 2016 mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) ausserorts von Laufen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, rückwirkend auf den 8. Juni 2016 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Im Gutachten vom 5. Juli 2016 verneinte Dr. B.________ die charakterliche Fahreignung von A.________. 
Die Polizei gewährte A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei der Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Dazu nahm A.________ Stellung. Am 7. August 2017 verfügte die Polizei den definitiven Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und ordnete die von der Gutachterin empfohlene Verkehrstherapie von mindestens 14 Stunden an. 
Die von A.________ am 14. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. September 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, es läge ein schlüssiges und nachvollziehbares verkehrspsychologisches Gutachten vor, welches A.________ die charakterliche Eignung zur Teilnahme am motorisierten Verkehr abspreche. 
Hiergegen reichte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Oktober 2017 Beschwerde ein. Dieses stützte sich ebenfalls auf das Gutachten und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2018 ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2018 sei aufzuheben und die kantonalen Instanzen seien anzuweisen, von einem Sicherungsentzug des Führerausweises abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Einsetzung eines neuen, unbefangenen Gutachters unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat, vertreten durch seinen Rechtsdienst, beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das ASTRA beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von ihm begangene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 Bst. a bis SVG darstellt, welche zu einem Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren führt. Er wendet sich jedoch gegen den definitiven Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 16d lit. c (recte Art. 16d Abs. 1 lit. c) SVG falsch angewandt, indem sie aufgrund eines einzelnen Fehlers auf ein generelles Fehlverhalten seinerseits geschlossen habe. Weiter stütze die Vorinstanz willkürlich das verkehrspsychologische Gutachten, obschon es schwerwiegende Mängel aufweise und in keiner Weise wissenschaftlichen Kriterien entspreche. So spreche die Gutachterin unter anderem von einer Gewohnheitsbildung in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung. Da es sich aber um einen einmaligen Vorfall, eine Ausnahme gehandelt habe, könne bei ihm gerade nicht von einem "gewohnheitsmässigen Schnellfahren" gesprochen werden.  
 
2.2. Die Vorinstanz schützte demgegenüber den Sicherungsentzug, indem sie sich auf das verkehrspsychologische Gutachten abstützte. Sie nahm beim Beschwerdeführer, entsprechend dem Gutachten, eine charakterliche Problematik an, weshalb sie die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinte.  
 
3.  
 
3.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).  
Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (BGE 125 II 492 E. 2a S. 495 mit Hinweisen). Fehlt die grundsätzliche Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223 mit Hinweis) und erst wieder bedingt und unter Auflagen erteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). 
 
3.2. Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223 mit Hinweis). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84).  
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Absatz 3 geahndet werden. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Absatz 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; BGE 140 IV 133 E. 3.2 S. 136). 
 
3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 3.2 S. 547 f. mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 25. Juni 2016 einer verkehrspsychologischen Begutachtung. Dieser lag die Frage zu Grunde, ob aus verkehrspsychologischer Sicht eine charakterliche Problematik bestehe, die dazu führe, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde, was die Gutachterin bejahte. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei von einer charakterlichen Problematik auszugehen, welche die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes oder massives regelwidriges Verkehrsverhalten in der Zukunft stark erhöhe. Angesichts der ungenügenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit sowie der unzureichenden Anpassungsbereitschaft, Anpassungsfähigkeit und des reduzierten Verantwortungsbewusstseins würden ihrer Ansicht nach die Grundvoraussetzungen für die Annahme einer hinreichenden Affektkontrolle und emotionalen Ausgeglichenheit sowie eines adäquaten Risikobewusstseins fehlen, wenngleich der Beschwerdeführer kognitiv imstande sei, das Gefährdungspotenzial verschiedener Verkehrssituationen adäquat einzuschätzen. Zu diesem Befund gelangte die Gutachterin nach einer testpsychologischen Untersuchung der kognitiven Leistungsvoraussetzungen und der verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften, einem explorativen Interview des Beschwerdeführers anlässlich dieser Untersuchung sowie dem Studium der Vorakten und eigenen Verhaltensbeobachtungen.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb sie das verkehrspsychologische Gutachten für schlüssig erachtet. Sie hat festgehalten, die Gutachterin sei eine diagnostisch tätige Verkehrspsychologin mit ausgewiesenem Fachtitel der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), die auf der aktuellen Liste von Gutachterinnen und Gutachtern der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologen aufgeführt sei. Ihre Folgerung, es handle sich somit bei der Gutachterin um eine ausgewiesene Fachkraft, von deren Empfehlungen die Behörden nicht ohne Grund abweichen können, ist nicht zu beanstanden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Er kann nicht in Abrede stellen, dass er bei der testpsychologischen Untersuchung der verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften ein unterdurchschnittliches Resultat erzielt hat. Entgegen seinem Einwand enthält die Untersuchung mithin konkrete Hinweise auf charakterliche Defizite. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit seiner Behauptung, das Gutachten belege nicht, weshalb die Untersuchungen auch für ihn als Ersttäter geeignet seien. Bei den von der Verkehrspsychologin durchgeführten Tests handelt es sich um Standardtests, welche für alle Personen gelten. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, warum er davon auszunehmen wäre. Wie die Vorinstanz mit Bezugnahme auf das Gutachten zu Recht festgehalten hat, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit einer Verwarnung im Jahre 1994 über einen einwandfreien Leumund verfügt, daran ebenfalls nichts zu ändern.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich zum Zeitpunkt, als er "geblitzt" wurde, wohlgefühlt. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin im Gutachten sowie in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 deutet dieses Gefühl auf eine Gewohnheitsbildung. Die Vorinstanz durfte sich mithin, ohne in Willkür zu verfallen, auf die gutachterlichen Ausführungen stützten, wonach bei einer positiven Affekt- bzw. Stimmungslage die Verhaltenssteuerung primär durch das Subsystem der intuitiven Verhaltenssteuerung erfolge. Dieses basiere auf bisher gemachten Erfahrungen und Gewohnheiten und übe seine Steuerungs- und Kontrollfunktionen primär automatisiert, d.h. ohne bewusste Kontrollprozesse aus. Im Gutachten und in der Stellungnahme der Gutachterin wird nachvollziehbar festgehalten, der Geschwindigkeitsüberschreitung habe eine entsprechende Gewohnheitsbildung zugrunde gelegen, da andernfalls der Beschwerdeführer nicht die gemessene Geschwindigkeit erreicht hätte. Stichhaltige Gründe, welche das Gutachten diesbezüglich als nicht zutreffend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz musste sich vom Argument des Beschwerdeführers, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, weshalb kein gewohnheitsmässiges Schnellfahren vorliege, da eine Gewohnheitsbildung alleine schon vom Wortlaut her ein Fehlverhalten über einen längeren Zeitpunkt voraussetze, nicht überzeugen lassen. Indem die Vorinstanz mit der Gutachterin von einer ungünstigen Gewohnheitsbildung ausgegangen ist, hat sie entgegen seiner Ansicht nicht willkürlich gehandelt.  
 
4.3.3. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Einwand ableiten, die Gutachterin selbst schreibe, er besitze eine adäquate Befähigung, das Gefährdungspotential verschiedener Verkehrssituationen einzuschätzen. Die Gutachterin bemängelt insbesondere seine fehlende Auseinandersetzung mit den persönlichen Ursachen des Fehlverhaltens. Dies wäre gemäss Gutachten jedoch notwendig, um Einstellungs- und Verhaltensveränderungen einleiten zu können, damit keine Rückfallgefahr bestünde. Aufgrund dieser Ausführungen durfte die Vorinstanz vorliegend willkürfrei davon ausgehen, dem Beschwerdeführer fehle es an der charakterlichen Eignung um ein Fahrzeug im motorisierten Strassenverkehr zu lenken, ohne andere Personen zu gefährden.  
 
4.4. Entscheidend für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus diesen Gründen ist auch an der Erwägung der Vorinstanz nichts auszusetzen, wonach der Sicherungsentzug aufgrund des despektierlichen und rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strassenverkehr angeordnet worden sei. Der von der Gutachterin festgestellte charakterliche Defekt, welcher der Grund für den verfügten Sicherungsentzug darstellt, hat sich in diesem Verhalten geäussert. Gemäss den willkürfreien, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 67 km/h überschritten, mithin fast um das Doppelte. Hinzu kommt, dass er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um halb zehn Uhr abends auf einer kurvenreichen Strecke unterwegs war, welche als Hauptverbindungsader zwischen den umliegenden Dörfern auch von Autobussen frequentiert wird und mit diversen Fussgängerstreifen versehen ist, weshalb auch mit Fussgängern zu rechnen ist. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers war im Hinblick darauf besonders rücksichtslos und hochgefährlich. Daran ändert auch sein Einwand nichts, wonach es sich um eine breite Strasse gehandelt und lediglich ein geringes Verkehrsaufkommen bestanden habe. Die Vorinstanz erwog mit Recht, sein Argument, er habe die Toilette aufsuchen müssen, rechtfertige die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Durch sein Verhalten zeigte der Beschwerdeführer vielmehr auf, wie dies von der Gutachterin festgehalten wurde, dass er seine Bedürfnisbefriedigung über das Gesetz stellt und sich auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Strassenverkehrsordnung halten wird.  
 
4.5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weist das Gutachten nach dem Gesagten keine schwerwiegenden Fehler auf. Sowohl im Gutachten, als auch im angefochtenen Entscheid finden sich genügend konkrete Hinweise, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint wurde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine gewichtigen und zuverlässig begründeten Tatsachen darzutun, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden, solche sind auch nicht ersichtlich. Die Gutachterin hat die ihr gestellte Frage ausführlich beantwortet. Ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, begründet. Sie lassen weder einen Widerspruch noch offensichtliche Mängel erkennen. Einzig in Bezug auf die angeblich nicht bestandene Fahrprüfung ist der Gutachterin ein Fehler unterlaufen. Dieser ist jedoch nicht so gewichtig, dass das ganze Gutachten nicht mehr überzeugen würde. Ihre negative Prognose stützte die Gutachterin auf die unterdurchschnittlichen verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften und nicht auf die angeblich nicht bestandene Fahrprüfung (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
4.6. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz erscheinen die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat das verkehrspsychologische Gutachten im Rahmen einer freien Beweiswürdigung als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei beurteilt, was sie eingehend begründet hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ein Obergutachten anordnen müssen.  
 
5.   
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Sicherungsentzugs zu Recht bejaht. Obschon dieser stark in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers eingreift, erweist er sich als rechtmässig. Die von der Vorinstanz durchgeführte Interessenabwägung hält vor dem Recht stand. Sie hat zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer könne auch aus den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Anordnung eines Sicherungsentzugs ist entscheidend, ob die Fahreignung der betroffenen Person vorliegt oder nicht. Der Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindern (vgl. E. 3.2 hiervor). Keine Rolle spielt dabei die Massnahmeempfindlichkeit. Das Gutachten legt vorliegend schlüssig dar, weshalb der Sicherungsentzug als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen ist. 
 
6.   
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm hätte die unentgeltliche Rechtspflege für die Einholung eines Zweitgutachtens gewährt werden müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz und auch der Regierungsrat mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten haben, werden die Kosten für begründete verkehrspsychologische Abklärungen der Fahreignung nicht von den öffentlichen Hand übernommen (vgl. Urteil 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). 
 
7.   
Weiter vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht durchzudringen, die Gutachterin sei befangen. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Das Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 133 II 384 E. 4.1 S. 390 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer erblickt die Befangenheit der Gutachterin in ihrer Aussage, wonach aufgrund fehlender Administrativmassnahmen zwischen dem Jahre 1994 und 2016 nicht abgeleitet werden könne, es hätte keine Geschwindigkeitsüberschreitungen gegeben, sondern lediglich, dass keine geahndet worden seien. In dieser Aussage lässt sich jedoch keine Befangenheit erkennen. Weitere Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die Befangenheitsrüge geht fehl. 
 
8.   
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie den angeordneten definitiven Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 
 
9.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier