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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_168/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Glarus Nord, 
Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 23. Januar 2020 (VG.2019.00117). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Januar 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz näher ausführte, weshalb dem Beschwerdeführer keine über den Zeitraum bis Ende Januar 2019 hinausgehenden finanziellen Ansprüche aus dem am 25. Oktober 2018 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag zustünden, 
dass sie die Umstände, die zur Ablösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses durch einen dem privaten Recht unterstellten, befristeten Arbeitsvertrag per Ende Januar 2019 führten, näher würdigte und die Vereinbarung als beide Interessen angemessen berücksichtigend und gültig zustandegekommen erachtete, 
dass sie dabei auch das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren noch für das Zustandekommen der Ablösungsvereinbarung plädiert zu haben, nunmehr das Gegenteil zu behaupten, als Indiz für das Fehlen eines Willensmangel beim Vertragsschluss wertete, 
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid zwar beanstandet, ohne hinreichend sachbezogen aufzuzeigen, inwiefern das Gericht den seinem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15), festgestellt hätte und die rechtlichen Überlegungen zur Gültigkeit der Ablösungsvereinbarung in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen, 
 
dass es insbesondere nicht ausreicht, einfach seine Sicht der Dinge wiederzugeben, 
dass es ebenso wenig genügt, verschiedene verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid konkret verletzt sein sollen (zur diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht: siehe oben), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass zu guter Letzt die mit dem Arbeitszeugnis zusammenhängenden Forderungen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids waren und somit auch letztinstanzlich nicht zum Streitthema erhoben werden können (Art. 99 Abs. 2 BGG, BGE 125 V 413), 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel