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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_414/2020  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Februar 2020 (UE190384-O/U/HON). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Oktober 2019 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Gemeinde Zürich, Sozialamt Zürich, unter anderem gegen die "dossierverantwortliche" B.________ wegen "amtsmissbräuchlicher fortlaufender betrügerischer Sozialhilfebetrügerei Sozialamt Stadt Zürich mit verleumderischen und finanziellen Kollateralschäden im Betreibungswesen aus sozialamtsseitigem AHV-Leistungsbetrug zulasten berechtigtem A.________". Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung am 23. Oktober 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Der zusätzlich erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.   
Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer sich darin z.B. zu anderen Verfahren äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat. 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.). 
Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen (hinreichend) auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend in der Sache auch nicht gegeben ist. Ihm stünden, sollte er Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen wollen, von vornherein gegebenenfalls ausschliesslich öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche gegen den Kanton Zürich zu (vgl. § 6 i.V.m. § 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1; siehe auch Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2) und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Abgesehen davon wäre gestützt auf seine Vorbringen auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Soweit er zahlreiche Bestimmungen der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der EMRK als verletzt rügt, genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen verkennt er, dass sich aus Art. 29 Abs. 3 BV nicht ein Anspruch auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten ergibt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG; siehe Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2 und 3.3). Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill