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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
8F_1/2020  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019 
(8F_16/2019; 8C_483/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, zog sich am 2. Januar 2005 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 11. September 2008 stellte sie ihre Leistungen per 30. September 2008 ein. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 8C_844/2010 vom 15. Februar 2011 an die Suva zurück zu weiteren Abklärungen. Der gestützt darauf erneut per 30. September 2008 verfügte Fallabschluss (unter Berücksichtigung eines weiteren Unfalls vom 21. Februar 2006) wurde letztinstanzlich mit Urteil 8C_483/2019 vom 16. September 2019 bestätigt. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_16/2019 vom 2. Dezember 2019 ab. 
 
B.   
A.________ ersucht um Revision des Revisionsurteils. Am 9. Dezember 2020 reichte er eine weitere Eingabe sowie ein Ausstandsbegehren gegen die bei den früheren Urteilen mitwirkende Gerichtsschreiberin ein. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das vorliegende Verfahren gründet wiederum in der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den am 2. Januar 2005 (Auffahrkollision) und am 21. Februar 2006 (Anschlagen des Kopfes an einem Türpfosten) erlittenen Unfällen und den nach dem 30. September 2008 noch anhaltenden organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden. 
 
2.   
Zu prüfen ist zunächst der Ausstandsantrag. 
 
2.1. Gemäss Art. 34 BGG treten insbesondere auch Gerichtsschreiber in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (lit. b), mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, durch Heirat, eingetragene Partnerschaft oder dauernde Lebensgemeinschaft liiert, verwandt oder verschwägert sind (lit. c und d) sind oder wenn eine Befangenheit wegen Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter besteht (lit. e).  
 
2.2. Ausstandsbegehren, die allein mit der Tatsache begründet werden, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die gesuchstellende Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben, sind gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG unzulässig. Sie können in Anwesenheit der davon betroffenen Gerichtsperson mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden, ohne dass im Verfahren nach Art. 37 BGG vorgegangen werden müsste (Art. 34 BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 129 II 445 E. 4.2.2.2.2 S. 466; Urteil 8C_392/2018 vom 30. Juli 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, es müsse der Gerichtsschreiberin schwerfallen, die von ihr redigierten Urteile kritisch zu hinterfragen. Dadurch sei sie voreingenommen und nicht in der Lage, die aktuelle Beweislage differenziert zu würdigen. Sie sei deshalb durch eine unbelastete Person zu ersetzen. Damit ruft der Gesuchsteller keine zulässigen Ausstandsgründe an. Auf sein Begehren ist unter Mitwirkung der in den Ausstand gewünschten Person nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahmen dieses Grundsatzes sind abschliessend in Art. 121 ff. BGG geregelt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.1).  
 
3.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht (Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 121 BGG). In seinen Anwendungsbereich fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. vor allem Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteil 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Im Revisionsverfahren 8F_16/2019 war streitig, ob das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_483/2019 vom 16. September 2019 bei der Beurteilung des Kriteriums der besonderen Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen im Rahmen der Adäquanzprüfung frühere Traumatisierungen der Halswirbelsäule zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass diesbezüglich keine Beweismittel übersehen oder verkannt worden seien. Der Gesuchsteller habe sich weder am 16. Mai 1993 noch am 24. Juni 1998 eine Verletzung zugezogen, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu beachten gewesen wäre. Auf die Beurteilung des Kriteriums beziehungsweise des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den über den 30. September 2008 hinaus anhaltenden Beschwerden und den Unfällen vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 war daher nicht zurückzukommen (E. 4).  
 
4.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, im Urteil 8F_16/2019 sei unberücksichtigt geblieben, dass er nach dem Unfall vom 24. Juni 1998 zu 20 % arbeitsunfähig geblieben sei. Die Suva habe dies auch weitgehend durch Ausrichtung von Taggeldleistungen anerkannt. Dies soll seiner Ansicht nach beweisen, dass er sich bereits bei jenem Ereignis im Jahr 1998 eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen habe.  
 
Mit der erneuten Berufung auf eine beim Unfall vom 24. Juni 1998 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule, die auch im Revisionsurteil zu Unrecht ausser Acht geblieben sei, wird in der Sache um dessen Wiedererwägung ersucht, was jedoch von Gesetzes wegen unzulässig ist (oben E. 1.2 a.E.). Neue Tatsachen werden im Übrigen nicht vorgebracht. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller nach seinem Velounfall vom 24. Juni 1998, auch zufolge eines Rückfalls, während längerer Zeit Taggelder bezog (vgl. Urteile U 415/01 und U 91/06). Indessen lässt sich damit nicht beweisen, dass er bei jenem Unfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitt. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Gesuchsteller geltend macht, er sei zum Zeitpunkt des damaligen, letztinstanzlich zu Unrecht bestätigten Fallabschlusses (U 415/01) beziehungsweise Abschlusses des Rückfalls (U 91/06) weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. 
Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe eine entsprechende Verletzung der Halswirbelsäule bereits beim Unfall vom 16. Mai 1993 erlitten, lässt er es bei einer blossen Behauptung bewenden. 
 
5.   
Das Bundesgericht behält sich vor, gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo