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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_347/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Dallenwil, 
Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, 
Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, 
Verwaltungsabteilung, 
vom 30. November 2020 (VA 20 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des überbauten Grundstücks Nr. 626 in der Wohnzone von Dallenwil. An der nordwestlichen Ecke dieser Parzelle befindet sich ein Containerplatz. Diesen Platz liess der Grundeigentümer im Jahr 2015 mit Palisadenelementen aus Naturstein einfassen. Er gab an, vorher seien dort Holzpalisaden gestanden. Der Gemeinderat Dallenwil leitete am 26. Januar 2018 anstelle des Grundeigentümers ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Containerplatzes ein. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 wies der Gemeinderat das nachträgliche Baugesuch ab, ordnete den Rückbau des Containerplatzes an und setzte dafür Frist bis 31. Oktober 2019. 
 
B.  
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. Juni 2020 ab. Dabei änderte der Regierungsrat die Frist für den Rückbau und legte diese neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids fest. 
Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 30. November 2020 ab. Der begründete Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde am 30. April 2021 versendet. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass für die Sanierung des Containerplatzes keine Baubewilligung notwendig gewesen sei. Eventualiter sei die Baubewilligung nachträglich zu erteilen. Subeventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Gemeinderat ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht am 24. August 2021 Gegenbemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts in einer Bausache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist als betroffener Grundeigentümer, der bei der Vorinstanz unterlegen ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen (vgl. unten E. 1.2 und 1.3) - einzutreten. Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Raum für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Bundesverfassungsrecht, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten prüft es lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Ein Beschwerdeführer darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem Mangel im erwähnten Sinn behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist in der Beschwerde substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend den unterinstanzlichen Entscheiden die Zulässigkeit des Containerplatzes aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen Verstosses gegen Vorschriften über den Strassenabstand abgelehnt. Dabei hat das Verwaltungsgericht gemäss gemeindlicher Darstellung eine Fläche des Platzes von ca. 1,15 m x 2,05 m und eine Höhe der Einfassung von maximal 1,5 m ab gewachsenem Terrain zugrunde gelegt. Dieser Platz befindet sich am Strassenrand und in der Nähe der Ausfahrt vom westlich anschliessenden Grundstück Nr. 439 auf diese Strasse. Der Containerplatz und insbesondere die Einfassung würden ein Sichthindernis bei dieser Ausfahrt bilden. Bei dieser Beurteilung stützte sich das Verwaltungsgericht auf Ausführungen der Kantonspolizei Nidwalden in der kantonalen Gesamtstellungnahme vom 20. Juni 2018 und auf ein von der Gemeinde eingeholtes Verkehrsgutachten der Centraplan AG vom 3. August 2018. Ergänzend hatte der Regierungsrat im Entscheid vom 2. Juni 2020 die Höhe der Palisadenelemente aus Naturstein um den Containerplatz mit 1,40 m angegeben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, das Abstellen auf das Gutachten der Centraplan AG verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor der Erstellung des Gutachtens und bei der Sachverhaltsaufnahme im Rahmen des Gutachtens sei ihm keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden. Zwar habe die Gemeinde ihm das Gutachten nach Einholung zur Stellungnahme zugestellt. Dieses habe aber von Beginn weg auf einem derart falschen Sachverhalt beruht, dass Ergänzungsfragen seinerseits diesen Mangel nicht mehr hätten beheben können. Vielmehr habe er sich darauf beschränken können, auf die falschen Grundlagen hinzuweisen. So habe das Gutachten das Gefälle der Strasse bzw. die Verschiebung des gewachsenen Terrains beim Grundstück Nr. 439 im Zusammenhang mit der Höhe des dort stehenden Wohngebäudes nicht berücksichtigt. Es sei zudem auch nicht von einer Höhe der Einfassung beim Containerplatz von mehr als 1,20 m auszugehen. Wenn gestützt auf das Gutachten bejaht werde, dass der Containerplatz die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 gefährde, so sei damit auch der Sachverhalt offensichtlich unrichtig erstellt worden.  
 
2.3. Gemäss Art. 48 des kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VRG; NG 265.1) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest; dabei bleibt die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung gemäss Art. 50 VRG vorbehalten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schreibt das kantonale Verfahrensrecht keinen vorgängigen Einbezug der Verfahrensbeteiligten bei der Einholung eines Gutachtens vor. Ein solches Vorgehen sei zwar wünschbar. Art. 40 Abs. 1 VRG bestimme aber nur, dass die Behörde die Parteien vor ihrem Entscheid anzuhören hat. Der Gehörsanspruch sei gewahrt, wenn sich der Beschwerdeführer zum Gutachten nach der Erstellung und vor dem erstinstanzlichen Entscheid habe äussern können.  
Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Zusammenhang nicht in substanziierter Weise eine willkürliche Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts, sondern beruft sich auf den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt im Allgemeinen, dass Betroffene vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides durch die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuhören sind (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.2). Welcher Zeitpunkt dies ist, hängt jedoch von der Ausgestaltung und der Art des Verfahrens ab. Das Bundesgericht hat einen unbedingten, unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch auf Mitwirkung vor Einholung eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren verneint (vgl. BGE 120 V 357 E. 1c; Urteil 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, in: ZBl 115/2014 S. 281). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls ist es mit dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich zum fraglichen Gutachten erst nach dessen Erstellung äussern konnte. 
 
2.4. Das Verwaltungsgericht hat sich darüber hinaus mit den bei ihm erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Tatsachenannahmen im Gutachten befasst. Dabei entkräftete es den Vorwurf, das Gutachten gehe ungenügend auf die konkreten Verhältnisse ein, durch den Hinweis auf den dem Gutachten beigefügten Situationsplan. Ausserdem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Kantonspolizei in der Stellungnahme vom 20. Juni 2018 ebenfalls eine sicherheitsgefährdende Beschränkung der Sichtweite bei der Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 durch den Containerplatz annehme. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass das Gefälle der Strasse bei der Berechnung der erforderlichen Knotensichtweite einbezogen worden ist. Inwiefern das gewachsene Terrain auf Grundstück Nr. 439 bzw. dessen Veränderung bei der Ausfahrt auf die Strasse im Gutachten hätte berücksichtigt werden müssen, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert auf. Er benennt auch keine Anhaltspunkte für seine von den Feststellungen im kantonalen Verfahren abweichende Behauptung, wonach die Einfassung des Containerplatzes nur eine Höhe von maximal 1,2 m aufweisen soll. Insofern fehlt es an rechtsgenüglichen Rügen, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.2 und 1.3). Bei dieser Sachlage leidet der angefochtene Entscheid nicht an einem verfassungsrechtlichen Gehörsmangel, wenn darin auf das erwähnte Gutachten abgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt auch nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn es den Containerplatz als sicherheitsgefährdendes Sichthindernis bei der Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 erachtet hat. Die Gehörs- und Sachverhaltsrügen zum Gutachten gehen fehl, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.5. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung des Containerplatzes sei ungenügend abgeklärt und im Ergebnis falsch festgestellt worden. Er bringt vor, der Containerplatz sei Ende 1992 zusammen mit dem Wohnhaus gemäss der damaligen Baubewilligung erstellt worden und mindestens implizit in jener Baubewilligung enthalten gewesen. Die Gemeinde habe vom Containerplatz spätestens bei den Bauabnahmen im Jahr 1995 Kenntnis erhalten und diesen nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer habe den Bauverwalter und den Gemeindeschreiber, die damals im Amt gewesen seien, als Zeugen für diese Behauptungen beantragt. Die Vorinstanz habe von diesem Zeugenbeweis ohne Begründung abgesehen und sei trotzdem zum Schluss gekommen, eine Erstellung des Containerplatzes vor 1998 sei nicht erwiesen.  
 
2.6. Der angefochtene Entscheid lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auf die Anhörung dieser Zeugen aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen) verzichtet wurde. Im angefochtenen Entscheid steht, der Containerplatz unterliege aufgrund seiner Lage am Strassenrand der Baubewilligungspflicht. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten baulichen Änderungen im Jahr 2015 handle es sich dabei um einen neubauähnlichen Umbau gemäss dem übergangsrechtlich anwendbaren Art. 206 des früheren kantonalen Gesetzes vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG; NG 611.01). Somit sei ein allfälliger Bestandesschutz des früheren Zustands untergegangen. Zudem würden bei der Anwendung von Art. 206 BauG öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit überwiegen. Diese hätten Vorrang im Verhältnis zu allfälligen Baubewilligungen oder einem aktiven Tun des Gemeinderats zum Zustand des Containerplatzes vor 2015 und einem daraus abgeleiteten Vertrauensschutz.  
Im Folgenden ist im Rahmen der erhobenen Rügen zu überprüfen, ob diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Sache mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Diesfalls können allfällige Äusserungen der angerufenen Zeugen zum Containerplatz vor der baulichen Änderung von 2015 nicht entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Unter diesem Vorbehalt hat das Verwaltungsgericht weder den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt noch gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es vom fraglichen Zeugenbeweis abgesehen hat. In diesem Punkt ist es auch genügend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidbegründung BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2). 
 
3.  
 
3.1. Im Hinblick auf die Baubewilligungspflicht hat das Verwaltungsgericht erwogen, es sei unbestritten, dass der Containerplatz den vorgeschriebenen Strassenabstand von 4,5 m gemäss Art. 157 Abs. 2 Ziff. 3 BauG unterschreite. Bei der betroffenen kommunalen Strasse könne der Gemeinderat gemäss Art. 28 Abs. 3 Ziff. 3 des kantonalen Gesetzes vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt der Strassen (StrG; NG 622.1) den baugesetzlich massgeblichen Strassenabstand herabsetzen, wenn die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt würden. Auch Art. 157 Abs. 3 BauG sehe vor, dass der Gemeinderat unter diesen Voraussetzungen den Mindestabstand herabsetzen oder aufheben könne. Im Übrigen lasse Art. 69 Abs. 4 StrG neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde bis zur Höhe von 1,20 m zu; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen betrage diese Höhe maximal 80 cm. Unter Berücksichtigung von Art. 28 und 69 StrG sei der Containerplatz aufgrund seiner Lage am Strassenrand auf eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstands angewiesen. Deshalb sei er baubewilligungspflichtig. Tieferrangiges kantonales und kommunales Recht, wonach der Containerplatz als kleine Nebenanlage bzw. Einfriedung bewilligungsfrei sei, könne demgegenüber nicht zum Zug kommen.  
 
3.2. Für den Fall, dass Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung nicht eingehalten sind, stellt der Beschwerdeführer die Baubewilligungspflicht des Containerplatzes nicht in Abrede. Er behauptet allerdings, die maximale Höhe des Containerplatzes betrage 1,20 m. Zur Zeit der Errichtung in den neunziger Jahren habe die Ausfahrt auf Grundstück Nr. 439 noch nicht bestanden. Damals sei der Containerplatz mit einer Höhe von 1,20 m nach Art. 69 StrG erlaubt gewesen. Wie es sich damit in allgemeiner Weise verhält, muss nicht erörtert werden. Mit der maximalen Höhe von 1,20 m beruft sich der Beschwerdeführer auf einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt; damit ist er mangels rechtsgenüglicher Rügen nicht zu hören (vgl. oben E. 2.4). Daher ist seiner Rüge einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts in dieser Hinsicht die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, dass die fraglichen Änderungen am Containerplatz das übliche Mass einer Renovation überschreiten. Im Ergebnis erweisen sich die Einwände gegen die Baubewilligungspflicht als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich die baurechtliche Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie ab. Diese gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuem Recht fortbestehen dürfen (vgl. Urteil 1C_332/2020 vom 22. April 2021 E. 5.1). Die bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt nur die bestehende, nicht aber eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a; Urteil 1C_231/2017 vom 1. März 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 206 BauG dürfen die innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten und Anlagen, die den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.  
 
4.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht ausreichend begründet, weshalb es den behaupteten Ersatz von Holzpalisaden als Einfassung des Containerplatzes durch solche aus Naturstein als neubauähnlichen Umbau nach Art. 206 BauG angesehen hat. So legte es dar, dass es sich bei dieser Beurteilung von der Optik und von der Änderung beim Material für die Einfassung leiten liess. Eine Gehörsverletzung ist in dieser Hinsicht nicht auszumachen.  
 
4.3. In der Sache wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Anwendung von Art. 206 BauG i.V.m. Art. 69 StrG (vgl. zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2; je mit Hinweisen), eine Missachtung der Eigentumsgarantie und des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vor.  
 
4.4. Es lässt keine Willkür erkennen, wenn das Verwaltungsgericht u.a. eine nicht unbedeutende Änderung des Erscheinungsbilds einer Baute oder Anlage bei der Anwendung von Art. 206 BauG nicht mehr als zeitgemässe Erneuerung, sondern als neubauähnlichen Umbau betrachtet (vgl. Urteil 1C_218/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.3). Der fragliche Materialwechsel führt nicht nur zu einem anderen Erscheinungsbild der Einfassung des Containerplatzes, sondern wirkt sich auch auf ihre Bauweise aus. Eine solche Umgestaltung im Nahbereich der Strasse und des Nachbargrundstücks lässt sich willkürfrei als neubauähnlichen Umbau qualifizieren. Entgegen dem Beschwerdeführer bildet ein solcher Umbau eine erhebliche tatsächliche Änderung der Verhältnisse. In einem solchen Fall ist die Behörde an frühere Zusicherungen und Auskünfte, die sich auf einen anderen Sachverhalt bezogen, nicht mehr gebunden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 695; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489). Insgesamt kommt es somit nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt ein Containerplatz auf dem beschwerdeführerischen Grundstück vor dem umstrittenen Umbau erstellt oder gar bewilligt worden wäre. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die beiden von ihm angerufenen Zeugen sich nicht nur zu einem früheren, sondern auch zum aktuellen Containerplatz äussern sollen. Demzufolge durfte das Verwaltungsgericht auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichten (vgl. dazu oben E. 2.6).  
 
4.5. Hinzu kommt, dass der umstrittene Containerplatz die erforderliche Sichtweite bei der Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 beeinträchtigt; dies ist durch das Gutachten der Centraplan AG und den Bericht der Kantonspolizei ausgewiesen (vgl. oben E. 2.4). Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit in dieser Hinsicht dient wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen. Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede, dass die Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 im Jahr 2015, als die Änderung des Containerplatzes angeblich erfolgte, bereits bestand. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht das Interesse der Verkehrssicherheit höher gewichten und die Baubewilligungsfähigkeit des umstrittenen Umbaus verneinen. Dieses Ergebnis hält nicht nur vor dem Willkürverbot, sondern auch vor der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz stand.  
 
5.  
Der vom Verwaltungsgericht geschützte Rückbaubefehl stützt sich auf Art. 167 des kantonalen Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG; NG 611.1). Nach Art. 167 Abs. 1 PBG hat derjenige, der einer gestützt auf die Raumplanungs- oder Baugesetzgebung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, den rechtswidrigen Zustand auf seine Kosten zu beseitigen. 
 
5.1. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; Urteil 1C_332/2020 vom 22. April 2021 E. 7.1). Die mit der Anordnung der Beseitigung verbundene Eigentumsbeschränkung ist indessen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7). Auch vorher ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E. 6).  
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4). 
 
5.2. Dem Beschwerdeführer hätte oblegen, sich bei den zuständigen Behörden im Vorfeld des behaupteten Umbaus über dessen Baubewilligungspflicht zu erkundigen. Dass er dies getan hätte, macht er vor Bundesgericht nicht substanziiert geltend. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht den guten Glauben des Beschwerdeführers beim Umbau unabhängig von allfälligen früheren Verfahren zum Containerplatz verneinen. Im angefochtenen Entscheid ist dargelegt worden, dass die Gemeinde den Umbau zunächst duldete, bis sie anfangs 2018 ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleitete. Dies ändert jedoch nichts am fehlenden guten Glauben. Insgesamt ist keine Verkürzung der 30-jährigen Verwirkungsfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt.  
 
5.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung des angeordneten Rückbaus zur Verbesserung der Sichtverhältnisse. Er bringt vor, das Sichtfeld bei der Ausfahrt vom Grundstück Nr. 439 werde zusätzlich durch die bestehende Hecke und den Zierahorn eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht habe ungenügend geprüft, inwiefern diese Bepflanzungen rechtmässig seien bzw. Bestandesgarantie hätten. Ausserdem fehlt seiner Meinung nach eine Rechtsgrundlage für ein Verbot, die Container - unabhängig von der Anlage eines Platzes - am fraglichen Standort aufzustellen. Im Übrigen stellt er auch eine Wiederherstellung mithilfe einer Zurückführung der Einfassung aus Naturstein auf eine solche aus Holz in den Raum.  
Es liegt auf der Hand, dass eine Einfassung des Platzes aus Holz gleichermassen ein Sichthindernis bildet. Im Hinblick auf die Bepflanzungen hat das Verwaltungsgericht an Art. 70 StrG erinnert. Diese Bestimmung enthält Vorschriften zum Strassenabstand von Bäumen und Sträuchern sowie zu dessen Durchsetzung. Auf diese kantonale Norm geht die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht konkret ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zum Containerplatz separat von einem Verfahren über die Beseitigung der fraglichen Bepflanzungen durchgeführt wird. Insgesamt vermindert der Vorbehalt eines solchen Zusatzverfahrens die Eignung des Rückbaus des Containerplatzes für die Wiederherstellung der erforderlichen Sichtverhältnisse nicht. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer diese Eignung zu entkräften, indem er den Bedarf ins Feld führt, die Container für die Entleerung an die Strasse zu stellen. Aus der Baubewilligungspflicht des Containerplatzes (vgl. oben E. 3) lässt sich im konkreten Fall die Zulässigkeit eines allfälligen hoheitlichen Verbots für eine entsprechende Nutzung der betroffenen Grundstücksfläche ableiten. Zusammengefasst ist die umstrittene Eignung gegeben. 
 
5.4. Als mildere Massnahmen beansprucht der Beschwerdeführer, den Containerplatz als solchen beizubehalten und nur die Einfassung auf eine Höhe von 80 cm zu reduzieren. Das Bundesgericht habe die Bewilligung eines Grenzzauns auf Grundstück Nr. 439 mit einer Höhe von maximal 80 cm innerhalb der ersten 3 m ab Strassenrand geschützt (vgl. Urteil 1C_119/2020 vom 9. Juni 2021 E. 6). Bei diesen Einwänden geht der Beschwerdeführer nicht auf die für die Abfallsammlung bestimmten Container ein, denen die umstrittene Platzanlage dient. Insbesondere zeigt er vor Bundesgericht nicht konkret auf, dass auch die Höhe dieser Container 80 cm nicht übersteigen soll. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil 1C_119/2020 vom 9. Juni 2021 nichts für seinen Standpunkt herzuleiten; vielmehr lässt sich die Notwendigkeit eines vollständigen Rückbaus des Containerplatzes bejahen.  
 
5.5. Da der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten kann (vgl. oben E. 5.2), muss er in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. E. 5.1 hiervor). Dies gilt namentlich im Hinblick auf die ihm aus der Wiederherstellung erwachsenden finanziellen Nachteile. Der angeordnete Rückbau dient der rechtsgleichen Anwendung der einschlägigen Bau- und Strassenvorschriften. Dabei ist das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit im konkreten Fall erheblich und überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich (vgl. auch oben E. 4.5). Das Verwaltungsgericht durfte ohne Bundesrechtsverletzung auf dem vollständigen Rückbau des Containerplatzes bestehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind nicht auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Dallenwil, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet