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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_566/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, vom 27. Juni 2022 (WBE.2020.401). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1978 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste am 21. März 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 1. März 2004 wurde ihm aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 28. Februar 2020. Aus der Ehe sind drei Kinder (geb. 2006, 2011 und 2013) hervorgegangen, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzen.  
A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und häufte Schulden an. 
 
1.2. Am 4. März 2020 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamts am 26. Oktober 2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 21. November 2018 getrennt worden. Aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner mutwilligen Verschuldung erfülle er die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) nicht, sodass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle. Wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für einen Verbleib in der Schweiz würden nicht vorliegen.  
 
1.3. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, eine Beschwerde von A.________ gut, hob den Einspracheentscheid des Migrationsamts vom 26. Oktober 2020 auf, und wies das Migrationsamt an, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Verwaltungsgericht kam unter Würdigung der gesamten Umstände (familiäre Verhältnisse, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer - vorbehältlich der Zustimmung des SEM - eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) zu erteilen sei.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und bittet darum, nicht von seinen Kindern getrennt zu werden. Ein gleichlautendes Schreiben richtete er an das Migrationsamt. Dieses leitete es am 19. Juli 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.  
Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weiteren Eingaben ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).  
 
2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt neben der Teilnahme oder der fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 BGG).  
Sowohl im Verfahren der ordentlichen Beschwerde als auch jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss das Interesse an der Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Beurteilung der Angelegenheit durch das Bundesgericht aktuell sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 2C_932/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; Verfügung 2C_64/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die an sie gerichtete Beschwerde gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Zudem hat sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (Dispositiv-Ziffer 2).  
In seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne konkrete Anträge zu stellen und sich sachbezogen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. So führt er namentlich aus, dass er mit dem Schweizer Rechtssystem nicht vertraut gewesen sei, dass sein Pass in der Türkei gestohlen worden und er in der Folge Opfer von Betrug gewesen sei und dass er gesundheitliche Probleme habe. Aus seinen Ausführungen ist weder ersichtlich, was er am angefochtenen Urteil konkret beanstandet bzw. weshalb dieses seiner Auffassung nach Recht verletze, noch inwiefern er - trotz Gutheissung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht - ein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Eingabe an das Bundesgericht habe. Zudem enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung in Bezug auf die ausgesprochene Verwarnung. 
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen wurde, besteht an der Behandlung des Rechtsmittels kein Rechtsschutzinteresse, soweit sich dieses gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils richten sollte (vgl. dazu Urteil 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4 mit Hinweisen). Mangels hinreichender Begründung wäre auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als damit die Anfechtung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verwarnung (Dispositiv-Ziffer 2) angefochten würde. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer hinreichender Begründung nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu geschehen hat.  
 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov