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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_20/2020  
 
 
Verfügung vom 7. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Viktoria Lantos-Kramis, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Siegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 22. November 2019 (BS 2019 72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug liess A.________ am 13. Oktober 2019 wegen Betäubungsmitteldelikten festnehmen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden 2 Mobiltelefone sichergestellt, wobei A.________ laut Durchsuchungsprotokoll auf deren Siegelung verzichtete. 
Am 15. Oktober 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Siegelung der Mobiltelefone. Am 22. Oktober 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein. Am 22. November 2019 wies das Obergericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Telefone zu siegeln. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 sistierte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 
Mit Eingabe vom 30. April 2020 teilt die Staatsanwaltschaft mit, das Strafverfahren gegen A.________ sei am 30. April 2020 im abgekürzten Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Sie werde den Siegelungsantrag zurückziehen und dem Zwangsmassnahmengericht beantragen, die Mobiltelefone freizugeben. 
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. 
 
2.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde wäre bei summarischer Prüfung wohl abzuweisen gewesen, da es eher fraglich ist, ob der Beschwerdeführer, als er auf die Siegelung der Mobiltelefone verzichtete, aufgrund des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums urteilsunfähig und der Verzicht damit ungültig war. Damit wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, und die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der von seiner Anwältin in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 1'860.- erscheint angemessen. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Dr. Viktoria Lantos-Kramis wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und mit Fr. 1'860.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi