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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_20/2020  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Leasingvertrag; Zuständigkeit für Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Februar 2020 (LB190064-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter Audienz, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________ für eine ausstehende Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. zzz provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'634.25 nebst Zins erteilte; 
dass der Beschwerdeführer in der Folge beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und Aberkennungsklage erhob; 
dass das Obergericht für die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ein Beschwerdeverfahren anlegte; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die Aberkennungsklage nicht eintrat, weil es für deren Behandlung sachlich nicht zuständig sei; 
dass es dazu ausführte, die Aberkennungsklage sei kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage über den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung; die Aberkennungsklage sei beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht aber beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz; der Beschwerdeführer werde auf Art. 63 ZPO verwiesen; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. März 2020 (Postaufgabe am 24. März 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Aberkennungsklage mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt in der Sache selbst unterbreitet; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer