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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_324/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 23. April 2021 (VSBES.2021.8). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Mai 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdegegnerin habe ihre im Zusammenhang mit dem Einfangen eines Kalbes vom 8. Juli 2020 erbrachten Leistungen zu Recht per Ende November 2020 eingestellt, 
dass es dabei erwog, die bildgebenden Abklärungen der beim Ereignis vom 8. Juli 2020 in Mitleidenschaft gezogenen rechten Schulter hätten keine neuen strukturellen Läsionen zu Tage gebracht, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich am 8. Juli 2020 lediglich eine Schulterdistorsion rechts zugezogen, welche spätestens nach drei Monaten - mithin vor der Leistungseinstellung - folgenlos ausgeheilt gewesen sei; für den bereits vorbestandenen Gesundheitsschaden treffe die Suva demgegenüber gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 keine Leistungspflicht, 
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen; den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und darüber hinaus in pauschal gehaltener Form der Suva und den Gerichten unlautere Machenschaften zu unterstellen, reicht klarerweise nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel