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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_331/2020  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, versuchte Nötigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 11. April 2019 (SA 18 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 15. Februar 2016 meldete sich B.________ telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich, um eine Anzeige gegen A.________ zu erstatten. In der am 29. Februar 2016 von der Stadtpolizei Zürich durchgeführten Einvernahme machte sie im Wesentlichen geltend, A.________ habe sie am 14. August 2013 beim Kulturzentrum U.________ in V.________ gegen ihren Willen geküsst, ihre Brustwarzen oral stimuliert, sie mit seinen Fingern vaginal penetriert und dabei ihr Intimpearcing abgerissen und sie zudem zu Oralsex gezwungen. Überdies habe er ihr gesagt, dass sie dran sei, wenn sie jemandem davon erzähle. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, die das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernommen hat, eröffnete am 8. Juni 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Nötigung und Nötigung. 
 
C.   
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach A.________ am 5. Februar 2018 der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter verpflichtete es ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Zivilforderung abgewiesen. 
 
D.   
A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2018. Das Obergericht Nidwalden sprach ihn in Gutheissung der Berufung mit Urteil vom 11. April 2019 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung frei. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg und auf die Zusprechung einer Genugtuung an B.________ wurde verzichtet. 
 
E.   
Die Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 11. April 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts Nidwalden aufzuheben und A.________ sei der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht und rügt diese als willkürlich. Sie macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach in den Aussagen von B.________ verschiedene Realkennzeichen fehlen würden, sei unzutreffend und aktenwidrig. Vielmehr seien deren Aussagen äusserst glaubhaft und wiesen sehr viele Realkennzeichen auf. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Stellen in den Aussageprotokollen.  
 
Weiter nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass die Aussagen von B.________ durch Suggestion beeinflusst worden seien. Ihren Aussagen könne entnommen werden, dass sie ihre Erinnerungen an den Vorfall bereits wiedererlangt gehabt habe, bevor sie davon ihrem Psychiater bzw. der Opferberatungsstelle erzählt habe. Aus dem Umstand, dass B.________ vor der Anzeigeerstattung mit einem Psychiater und der Opferberatungsstelle über das Vorgefallene gesprochen habe, könne keine Suggestion abgeleitet werden und die Annahme widerspreche in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden. Zudem müsse dem renommierten Psychiater bekannt sein, dass das Hervorrufen suggerierter Aussagen kontraproduktiv für seine Patientin wäre. Auch bei der Opferberatungsstelle handle es sich um eine Institution mit Erfahrung. Die behauptete Suggestion stelle lediglich eine Annahme der Vorinstanz dar. Man könne nicht stets dann, wenn das Opfer vor einer Anzeige externe Hilfe in Anspruch nehme, Suggestion annehmen. 
 
Schliesslich habe die Vorinstanz den Arztbericht vom 4. April 2016 sowie eine WhatsApp-Nachricht, die wie ein Schuldeingeständnis des Beschwerdegegners wirke, ungewürdigt gelassen und damit die Beweise einseitig zulasten von B.________ gewürdigt. 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).  
 
Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Natur des angeklagten Sachverhalts entsprechend lägen kaum objektive Beweismittel vor, die die Aussagen von B.________ klar bestätigen oder widerlegen würden. Entscheidend sei somit die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ und vom Beschwerdegegner. Zu diesem Zweck sei eine Aussagenanalyse vorzunehmen. Die Vorinstanz gibt die Aussagen von B.________, teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, wieder. Sie erwägt, die Aussagen von B.________ enthielten eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen. Allerdings falle auf, dass motivationsbezogene Merkmale wie Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Entlastungen des Beschwerdegegners fehlten. Die Aussagen würden weitgehend konstant reproduziert und es seien keine wesentlichen Strukturbrüche erkennbar. Insgesamt indiziere die hohe Aussagequalität, dass die Schilderungen nicht gelogen im Sinne von subjektiv unwahr seien. Daraus folge jedoch nicht, dass sie objektiv zuträfen. Dies sei nur der Fall, wenn sicher ausgeschlossen werden könne, dass suggestive Einflüsse vorgelegen hätten, denn sowohl erlebnisbasierte als auch suggerierte Aussagen könnten eine hohe Qualität aufweisen.  
 
Das fragliche Ereignis habe laut Angaben von B.________ am 14. August 2013 stattgefunden. Erstmals dazu einvernommen worden sei sie am 29. Februar 2016, mithin zweieinhalb Jahre später. Tatsache sei, dass sich B.________ zwischen dem angezeigten Ereignis und der ersten Befragung durch die Polizei in unterschiedlichen Konstellationen mit dem Vorfall befasst und verbal ausgetauscht habe. Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussage lasse sich anhand der Akten nicht mehr klar rekonstruieren. B.________ habe sich eigenen Angaben zufolge erst nach und nach wieder erinnern können und sie habe sich während diesem Erinnerungsintervall mit der Thematik auch in einem therapeutischen Setting befasst. Insgesamt fänden sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor der ersten dokumentierten Befragung suggestive Bedingungen vorgelegen hätten. Lasse sich, wie vorliegend, die Suggestionshypothese nicht zurückweisen, bleibe denkbar, dass B.________, obwohl subjektiv von der Wahrheit ihres Berichts überzeugt, über ein - zumindest nicht so - erlebtes Geschehen berichte. Im Ergebnis lasse sich die zu Beginn gestellte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Opferaussage nicht realitätsbegründet sei, angesichts einer möglichen Suggestion nicht widerlegen. 
 
Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners. Dieser habe durchwegs einen einvernehmlichen Sexualkontakt geschildert. Seine Aussagen seien kurz, karg und eher detailarm. Inhaltlich seien die Schilderungen jedoch beständig und es zeige sich eine gleichbleibende Struktur. Von Bedeutung sei vorliegend auch die zeitliche Komponente. Zwischen dem Ereignis und der ersten Einvernahme lägen rund drei Jahre. In dieser Zeit könnten Teilbereiche bereits vergessen worden sein. Der Beschwerdegegner habe sich aber auch bezüglich belanglosen Nebensächlichkeiten einsilbig, verhalten, detailarm und nicht sonderlich reflektiert geäussert. Sein persönlicher Auskunftsstil sei somit mitursächlich für die kargen und daher mit wenigen Realitätsmerkmalen aufwartenden Aussagen. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass sich nach der Darstellung des Beschwerdegegners der angeklagte Sachverhalt nicht zugetragen habe, womit konsequenterweise auch kein Kerngeschehen vorliege, zu welchem er detailreich hätte berichten können. Eine zuverlässige Aussagenanalyse erscheine angesichts des Aussagenumfangs gar fraglich, zumal sich auch nicht zweifelsfrei eruieren lasse, inwiefern die detailarmen Kurzaussagen den soeben geschilderten Faktoren geschuldet seien. Im Ergebnis lasse sich weder der Anklagesachverhalt noch der vom Beschwerdegegner präsentierte Sachverhalt erstellen. 
 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, zwischen den Parteien sei es unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen gekommen. Auch wenn den Aussagen von B.________ eine hohe Qualität zuzusprechen sei, könne aufgrund einer möglichen Suggestion nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handle. Die Aussagen des Beschwerdegegners könnten nicht zuverlässig als unglaubhaft qualifiziert werden. Aus den objektiven Beweismitteln allein lasse sich kein direkter Beweis für eine sexuelle Nötigung bzw. versuchte Nötigung entnehmen. Insgesamt lasse sich der Sachverhalt der Anklage anhand der vorliegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der Beschwerdegegner dem Grundsatz  in dubio pro reo folgend von den ihm vorgeworfenen Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen sei.  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz erachte verschiedene Realkennzeichen in den Aussagen von B.________ zu Unrecht als nicht gegeben, verfängt ihre Argumentation nicht. Selbst wenn die Aussagen von B.________ noch verschiedene weitere Realkennzeichen aufweisen würden, würde dies an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum etwas zu ändern vermögen, zumal auch die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen von B.________ könnten auf tatsächlich erlebten Ereignissen basieren und seien grundsätzlich von hoher Qualität.  
 
Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen von B.________ liessen sich nicht ausräumen, da die Entstehungsgeschichte der Aussagen nicht lückenlos rekonstruierbar sei und eine Beeinflussung nicht augeschlossen werden könne. Die Annahme der Suggestion stellt dabei lediglich eine These dar. Die Vorinstanz befasst sich auch mit den Aussagen des Beschwerdegegners. Sie bezeichnet dessen Aussagen zwar als detailarm, was im Allgemeinen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Gleichzeitig legt die Vorinstanz aber auch die Gründe dar, auf die das detailarme Aussageverhalten zurückgeführt werden könne. Diese lägen unter anderem darin, dass seine Ausdrucksweise generell, d.h. nicht nur in Bezug auf die Tat, wenig reflektiert und wortkarg sei. Die Gründe für das detailarme Aussageverhalten seien daher in der Persönlichkeit des Beschwerdegegners angelegt. 
 
Insgesamt nimmt die Vorinstanz damit eine detaillierte Aussagewürdigung vor. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass sich die Aussagen beider Beteiligter nicht eindeutig als unwahr erwiesen. Dass die Vorinstanz in diesem Fall  in dubio pro reo zugunsten des Beschwerdegegners entschied, ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren durfte sie auch annehmen, dass sich aus den übrigen Beweismitteln nichts Wesentliches für den vorliegenden Fall ableiten lässt. Der von der Beschwerdeführerin genannte Arztbericht stammt vom 4. April 2016 und wurde somit mehrere Jahre nach der vermeintlichen Tat erstellt. Zwar werden darin eine Hautveränderung an der Klitoris und eine Narbe an der Brust erwähnt. Der Arztbericht stellt dennoch keinen direkten Beweis dafür dar, dass die genannten Verletzungen auf den von B.________ behaupteten sexuellen Übergriff zurückzuführen sind. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin erwähnte WhatsApp-Nachricht. Auch diese stellt keinen Beweis für die Tat dar. Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich.  
 
2.   
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der unterliegenden Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Privatklägerin und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär