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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_37/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maude Laforge 
und/oder Rechtsanwalt Patrick Wagner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2021 
(720 21 133 / 286). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1986 geborene A.________ meldete sich am 15. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. September 2018 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. August 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Die Verwaltung ordnete bei der SMAB (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) AG Bern eine interdisziplinäre Begutachtung an (Expertise vom 4. Oktober 2020) und sprach A.________ gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens mit Verfügung vom 12. März 2021 ab 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
B.  
Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ gegen die Verfügung vom 12. März 2021 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Verfügung vom 12. März 2021. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zur erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019 zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2019. Zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021 einen Leistungsanspruch vor dem 1. Oktober 2019 verneint hat. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht befasste sich eingehend mit der neuropsychologischen Begutachtung sowie mit der Frage, ob für die Zeit vor dem 1. Oktober 2018 weitere Abklärungen in dieser Disziplin angezeigt seien. Es legte dar, dass die Experten der SMAB AG eine neuropsychologische Testung zur Beschwerdevalidierung als notwendig erachtet hätten, da die Beschwerdeführerin über Konzentrationsstörungen bei chronischen Kopfschmerzen geklagt habe. Die Untersuchung durch den Neuropsychologen habe somit der Kontrolle der geltend gemachten Einschränkungen gedient. Das Ergebnis dieser Testung sei in die psychiatrische Beurteilung integriert und eingehend gewürdigt worden. Der psychiatrische Experte habe namentlich berichtet, dass gemäss der neuropsychologischen Einschätzung die depressive Störung, die chronischen Schmerzen wie allenfalls auch die Medikamenteneinnahme und der Cannabiskonsum zu den festgestellten kognitiven Defiziten führen könnten, und habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Marihuana-Abhängigkeit, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe im Oktober 2018 eine psychiatrische Fachbehandlung in Angriff genommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der psychiatrische Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.  
 
Das kantonale Gericht konstatierte, es gebe keine Zweifel an dieser gutachterlichen Einschätzung. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine zusätzliche funktionelle Einschränkung in relevantem Ausmass in neuropsychologischer Hinsicht, die noch weiter hätte abgeklärt werden müssen, vorhanden. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes neuropsychologisch nicht abklären lassen, ob sie bereits vor dem 1. Oktober 2019 (1. Januar 2017 bis 30. September 2019) aufgrund von kognitiven Störungen und chronischen Schmerzen eingeschränkt gewesen sei.  
 
5.  
 
5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und mithin auch in die Diskussion über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter über die notwendigen Informationen verfügt haben, die aus ihrer Sicht zur Verlaufsbeurteilung unerlässlich gewesen sind. Etwas anderes geht aus der Expertise nicht hervor. Somit vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mit der Kritik, es liege einzig eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab Oktober 2019 vor und nur der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen, nicht durchzudringen. Dass das kantonale Gericht nicht auf jedes einzelne Argument in der Beschwerde eingegangen ist, wie die Beschwerdeführerin rügt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_203/2022 vom 8. August 2022 E. 5.4.2).  
 
5.2. Soweit die Vorinstanz bei gegebener Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_144/2022 vom 11. August 2022 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin gibt im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie der Sachverhalt zu würdigen sei und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien, was keine Willkür zu belegen vermag (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Sie wirft dem Kantonsgericht namentlich vor, dieses habe sich rechtsfehlerhaft nur auf die Aussagen des RAD gestützt. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der RAD hat sich zwar zur Frage vernehmen lassen, ob eine weitere neuropsychologische Abklärung angezeigt sei und diese verneint. Das Kantonsgericht hat jedoch bei seinem Ergebnis, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werde, im Rahmen der Beweiswürdigung hauptsächlich auf das Gutachten der SMAB AG wie auch auf den Bericht von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2017 abgestellt. Ausserdem misslingt es der Beschwerdeführerin, mit dem pauschalen Hinweis auf Mitarbeiterprotokolle aus dem Jahr 2014 aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich auf weitere Beweismassnahmen verzichtet haben soll.  
 
6.  
Zusammenfassend hat das Kantonsgericht zur Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu Recht auf das Gutachten der SMAB AG vom 4. Oktober 2020 abgestellt. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2018 (Beginn des Wartejahres) 100 % arbeitsunfähig ist und ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
7.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
8.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber