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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_439/2018  
 
 
Urteil vom 7. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, 
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. August 2018 (SBK.2018.82 / pg [ST.2017.2862]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Zuge eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Pfändungsbetrugs beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 15. März 2018 das Guthaben eines auf A.________ lautenden Bankkontos bei der Bank X.________. Mit Strafbefehl vom 16. März 2018 verurteilte sie A.________ wegen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse; sie zog einen Teil des beschlagnahmten Guthabens gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB ein und gab den Rest frei. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
A.________ focht den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht des Kantons Aargau an und verlangte den Ausstand aller Aargauer Richter. 
Das Obergericht trat mit Entscheid vom 8. August 2018 auf das Ausstandsgesuch nicht ein und hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hielt die Beschlagnahme im Betrag von Fr. 7'500.-- aufrecht und hob sie, soweit darüber hinausgehend, auf. 
Mit "Rekurs" vom 24. September 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts, soweit seine Begehren abgewiesen wurden, aufzuheben und insbesondere die Beschlagnahme der Fr. 7'500.-- aufzuheben. Für die Neubeurteilung seien ausserkantonale, unabhängige Richter einzusetzen, aber nur solche mit einer humanistischen Grundhaltung, also nicht aus dem bürgerlichen Lager und nicht solche aus den Kantonen Bern und Zürich. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'270.-- und einer Genugtuung von Fr. 1'000.--. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm eine Fristerstreckung bis mindestens zum 20. November 2018 zu gewähren, ist abzuweisen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, für die Neubeurteilung der Angelegenheit ausserkantonale Richter einzusetzen. In der Sache verlangt er indessen die Aufhebung der Beschlagnahme durch das Bundesgericht, nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Der Antrag stösst deshalb ins Leere.  
 
3.2. Das Obergericht ist auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen alle Oberrichter nicht eingetreten. Zur Begründung hat es angeführt, aus dem Umstand allein, dass sich die Oberrichter (alle bis auf einen) bereits zuvor mit seinen Fällen beschäftigt hätten und er mit diesen Urteilen nicht einverstanden sei, stelle keinen Ausstandsgrund dar; ein solcherart begründetes Ausstandsgesuch sei unzulässig und könne daher auch von den als befangen bezeichneten Richtern selber beurteilt werden.  
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht, sondern bringt im Wesentlichen wie bereits vor der Vorinstanz vor, dass die Aargauer Oberrichter in früheren Verfahren stets gegen ihn entschieden und ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, da es auch Forderungen ihres Arbeitgebers, des Kantons Aargau, betreffe. Damit legt Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Dass die Aargauer Oberrichter nicht automatisch gegen ihn entscheiden, beweist im Übrigen gerade das vorliegende Verfahren, in dem das Obergericht die Beschlagnahme zum grossen Teil aufgehoben hat. Träfe des Weiteren die Behauptung des Beschwerdeführers zu, die Oberrichter seien befangen, weil die Beurteilung der Sache finanzielle Interessen des Kantons Aargau beträfe, könnte ein kantonales Obergericht weder eine Busse beurteilen noch eine Gerichtsgebühr festsetzen, weil in beiden Fällen über Einnahmen des Kantons entschieden wird. Schon das zeigt, dass der Einwand verfehlt ist. 
 
3.3. Auch in materieller Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Betrag von Fr. 7'500.-- bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Er wiederholt im Wesentlichen bloss seine Ausführungen ans Obergericht, es bestehe kein Tatverdacht gegen ihn und behauptet, die Beschlagnahme sei verbrecherisch und illegal erfolgt, weil er vorgängig nicht angehört worden sei. Das trifft nicht zu, zum einen wurden die Gelder auf seinem Konto beschlagnahmt, was offensichtlich den Verdacht rechtfertigt, dass sie ihm gehören, und es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen überraschend vollzogen werden und die Betroffenen ihre Verfahrensrechte erst anschliessend wahrnehmen können.  
 
4.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, weil sie den Anforderungen an die gesetzliche Begründungspflicht offenkundig nicht genügt, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung und eine Genugtuung hat er bei diesem Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi